Obligatio tantum naturalis. I. Allgemeines.
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Wie in Bezug auf die causa steht dann die nat. obl. der
civilis auch in Bezug auf den materiellen Inhalt der obl. gleich
da dieser durch die causa unmittelbar gegeben ist. Es versteht
sich das eigentlich von selbst, ist aber zum Überfluß in der
angeführten Stelle noch besonders gesagt: der servus schuldet
aus der negotiorum gestio dasselbe und ebensoviel, wie er schulden ¬
würde, falls er ein Freier und darum civiliter obligirt
wäre. Es würde unnöthig sein, dieses noch weiter auszuführen,
denn es ist niemals bezweifelt worden, daß die klaglose obligatio
ex mutuo ebenso wie die klagbare, die Rückzahlung, die klaglose
stipulatio, ebenso wie die klagbare, die Erfüllung der promissio ¬
zum Gegenstande hat, und daß die von einer civ. obl.
nach Aufhebung der actio übrig bleibende nat. obl. genau denselben ¬
Inhalt hat, wie die vorher bestandene civ. obl.
Die Verschiedenheit dieser gleichmäßig begründeten Obligationen ¬
liegt aber in der Rechtswirkung des Obligationsactes,
und nach dieser Seite hin, wo also das Charakteristische der
t
nat. obll. hervorkritt, beschreibt Theophilus in der Paraphrase ¬
18) dieselben in folgender Weise:
Naturales (sc. stipulationes) sunt, quae neque actionem ¬
pariunt, neque condemnationem inferunt. -
Duo tamen insignia invenire licet, sc. quod
solutio facta repetitionem non recipiat, et
quod fidejussores dati et natura et lege teneantur. ¬
Est enim regula dictitans: quorum principales ¬
natura tenentur, horum fidejussores et
natura et lege tenentur.
Diximus, non solum
schäften zu zählen sind, haben auch wir sie mit genannt, eine nat. obl.
aus einer communio incidens ist aber nirgends zu finden. Für Naturalobligationen ¬
aus Delicten beruft sich Brinz auf L. 9. §. 6. D. de
pecul. (XV, 1), daß aber hier überall keine obl. anzunehmen, wird
unten aus der Darstellung der Obligationen der Sclaven sich ergeben.—
Holtius, a. a. O. verlangt für die Begründung der n. o. obligatorische ¬
Handlungen, im Gegensatz zu solchen, denen das positive
Recht nicht eine obligirende Wirkung beilegt. (Vergl. oben S. 46); über
die hier aufgeworfene Frage spricht er sich nicht aus.
18) ad §. 1. J. de fidejuss. (III, 20.)
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