Volltext : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Obligatio  tantum  naturalis.  I.  Allgemeines.
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Wie  in  Bezug  auf  die  causa  steht  dann  die  nat.  obl.  der
civilis  auch  in  Bezug  auf  den  materiellen  Inhalt  der  obl.  gleich
da  dieser  durch  die  causa  unmittelbar  gegeben  ist.  Es  versteht
sich  das  eigentlich  von  selbst,  ist  aber  zum  Überfluß  in  der
angeführten  Stelle  noch  besonders  gesagt:  der  servus  schuldet
aus  der  negotiorum  gestio  dasselbe  und  ebensoviel,  wie  er  schulden ¬
  würde,  falls  er  ein  Freier  und  darum  civiliter  obligirt
wäre.  Es  würde  unnöthig  sein,  dieses  noch  weiter  auszuführen,
denn  es  ist  niemals  bezweifelt  worden,  daß  die  klaglose  obligatio
ex  mutuo  ebenso  wie  die  klagbare,  die  Rückzahlung,  die  klaglose
stipulatio,  ebenso  wie  die  klagbare,  die  Erfüllung  der  promissio ¬
  zum  Gegenstande  hat,  und  daß  die  von  einer  civ.  obl.
nach  Aufhebung  der  actio  übrig  bleibende  nat.  obl.  genau  denselben ¬
  Inhalt  hat,  wie  die  vorher  bestandene  civ.  obl.
Die  Verschiedenheit  dieser  gleichmäßig  begründeten  Obligationen ¬
  liegt  aber  in  der  Rechtswirkung  des  Obligationsactes,
und  nach  dieser  Seite  hin,  wo  also  das  Charakteristische  der
t
nat.  obll.  hervorkritt,  beschreibt  Theophilus  in  der  Paraphrase ¬
  18)  dieselben  in  folgender  Weise:
Naturales  (sc.  stipulationes)  sunt,  quae  neque  actionem ¬
  pariunt,  neque  condemnationem  inferunt. -
  Duo  tamen  insignia  invenire  licet,  sc.  quod
solutio  facta  repetitionem  non  recipiat,  et
quod  fidejussores  dati  et  natura  et  lege  teneantur. ¬
  Est  enim  regula  dictitans:  quorum  principales ¬
  natura  tenentur,  horum  fidejussores  et
natura  et  lege  tenentur.
Diximus,  non  solum
schäften  zu  zählen  sind,  haben  auch  wir  sie  mit  genannt,  eine  nat.  obl.
aus  einer  communio  incidens  ist  aber  nirgends  zu  finden.  Für  Naturalobligationen ¬
  aus  Delicten  beruft  sich  Brinz  auf  L.  9.  §.  6.  D.  de
pecul.  (XV,  1),  daß  aber  hier  überall  keine  obl.  anzunehmen,  wird
unten  aus  der  Darstellung  der  Obligationen  der  Sclaven  sich  ergeben.—
Holtius,  a.  a.  O.  verlangt  für  die  Begründung  der  n.  o.  obligatorische ¬
  Handlungen,  im  Gegensatz  zu  solchen,  denen  das  positive
Recht  nicht  eine  obligirende  Wirkung  beilegt.  (Vergl.  oben  S.  46);  über
die  hier  aufgeworfene  Frage  spricht  er  sich  nicht  aus.
18)  ad  §.  1.  J.  de  fidejuss.  (III,  20.)
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