Objekt : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (4)

Zweites  Buch.  II.  Abschn.
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sonders  §.  392.)  c)  mit  Adelsbriefen,  die  ohnehin  älter, =
  als  jene  sind,  nicht  mit  der  Briefadelung  die
Ertheilung  der  Ritterwuͤrde  an  Personen  vom  Buͤrgerstande, ¬
  die  Kaiser  Friedrich  1.,  den  Gesezen  und
Gewohnheiten  des  Ritterwesens  zuwider,  zuerst  vornahm, =
  und  wodurch  der  Begnadigte  zwar  stillschweigend ¬
  in  den  Stand  der  Rittermaͤßigen  allerdings  erhoben, =
  nicht  aber  dieser  Stand  an  sich,  und  ohne  die
Ritterwürde,  verliehen  wurde.
Eben  in  diesen  verschiedenen  Ruͤksichten  mag  dann
der  Grund  liegen,  daß  die  Meinungen  der  Gelehrten
über  das  Alter  des  niedern  Briefadels  so  sehr  getheilt
sind.  Einige  finden  denselben  schon  unter  Karl  dem
großen  d);  wenigstens  unter  Heinrich  I.  e).  Diejenigen, ¬
  welche  ihn  beim  Gregor  von  Nazianz  f)
zu  finden  glaubten,  verdienen  kaum  einer  Erwaͤhnung,
da  Gregor  nur  die  Nobilitatem  vor  Augen  hat,  welche =
  in  den  Verordnungen  der  alten  römischen  Kaiser
vorkommt.  Von  Leipziger  g)  ist  der  Meinung,  daß
Adelsbriefe,  älter  als  Kaiser  Friedrich  I.,  ehehin  existirt =
  haͤtten,  und  vielleicht  noch  jezt  existirten,  ja  daß
sogar
c)  Schon  die  Kaisere  Sigismund  und  Friedrich  III.  haben ¬
  Wappenbriefe  ertheilt.  Klüber  l.  c.  §.  11.
Will  Kleine  Beiträge  zur  Diplomatik.  Nürnberg  1789.
Siebenkees  Materialien  zur  nürnbergischen  Geschichte. ¬
  Band  I.  S.  293-295.  Derselbe  Beiträge  zum
deutschen  Recht.  Band  V.  S.  70.  folg.
d)  Spangenberg  Adels-Spiegel.  Thl.  II.  S.  311.
Rink  Diss.  de  galea.  Altorf.  1726.  Cap.  Il.  §.  6.
pag.  44.  seq.
e)  Reinerus  Reineccius  Von  des  Adels  Herkommen.
S.  140.
f)  in  Operibus.  Tom.  I.  pag.  480.  orat.  28.
Wit.
g)  in  Diss.  de  originibus  nobilitatis  diplomaticae,
1758.  §.  13.
            
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