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reinen Wissenschaft nichts concretes gegeben ist; so
kann man in derselben bloß die allgemeinen Mittel
abhandeln, bloß von Staat und Beförderung der
Kultur im allgemeinen reden, und muß die besondern =
angewandten Mittel und deren Vergleichung der
angewandten Rechtswissenschaft überlassen. Bey dieser =
letztern läßt sich also unsere vorliegende Frage:
in wie weit das Unrecht vermeidlich sey, von
neuem aufwerfen, und nun erst vollständig beantworten. =
Man beantwortet sie aber, wenn man zeigt,
auf welchem Wege in diesem gegebenen Staate, unter
diesen gegebenen Umständen, das Recht am meisten
realisirt wird, mithin indem man durch Anwendung
des allgemeinen Mittels —
gegen den allgemeinen
Grund des Unrechts, die Endlichkeit — und durch
Vergleichung der aus dieser Anwendung sich ergebenden =
besondern Mittel nach dem allgemeinen Princip
der Wahl des geringern Uebels, findet, wie der gegeDie =
bene Staat am besten eingerichtet werden kann.
Aufgabe ist also kurz diese: die beste Verfassung und
Gesetzgebung für den gegebenen Staat zu suchen; und
man findet sie nur auf dem eben angezeigten Wege.
Man muß demnach mit der Quelle des Unrechts, der
So
Endlichkeit der Subjecte den Anfang machen.
viel also verschiedene Klassen von Subsecten in dem
Staate sind, so viel giebt es verschiedene Ausflüsse
- Diese Klassen sind aber in jedem
dieser Quelle.
Staate folgende: 1) Das (physische oder mystische)
Subject, welches die Verfassung des Staats eniwirft; =
2) das Subject des Regenren überhaupt;
3) das Subject des Gesetzgebers insbesondere;
4) das Subject des Richters; 5) das Sübjcct