Volltext : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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reinen  Wissenschaft  nichts  concretes  gegeben  ist;  so
kann  man  in  derselben  bloß  die  allgemeinen  Mittel
abhandeln,  bloß  von  Staat  und  Beförderung  der
Kultur  im  allgemeinen  reden,  und  muß  die  besondern =
  angewandten  Mittel  und  deren  Vergleichung  der
angewandten  Rechtswissenschaft  überlassen.  Bey  dieser =
  letztern  läßt  sich  also  unsere  vorliegende  Frage:
in  wie  weit  das  Unrecht  vermeidlich  sey,  von
neuem  aufwerfen,  und  nun  erst  vollständig  beantworten. =
  Man  beantwortet  sie  aber,  wenn  man  zeigt,
auf  welchem  Wege  in  diesem  gegebenen  Staate,  unter
diesen  gegebenen  Umständen,  das  Recht  am  meisten
realisirt  wird,  mithin  indem  man  durch  Anwendung
des  allgemeinen  Mittels  —
gegen  den  allgemeinen
Grund  des  Unrechts,  die  Endlichkeit  —  und  durch
Vergleichung  der  aus  dieser  Anwendung  sich  ergebenden =
  besondern  Mittel  nach  dem  allgemeinen  Princip
der  Wahl  des  geringern  Uebels,  findet,  wie  der  gegeDie =

bene  Staat  am  besten  eingerichtet  werden  kann.
Aufgabe  ist  also  kurz  diese:  die  beste  Verfassung  und
Gesetzgebung  für  den  gegebenen  Staat  zu  suchen;  und
man  findet  sie  nur  auf  dem  eben  angezeigten  Wege.
Man  muß  demnach  mit  der  Quelle  des  Unrechts,  der
So
Endlichkeit  der  Subjecte  den  Anfang  machen.
viel  also  verschiedene  Klassen  von  Subsecten  in  dem
Staate  sind,  so  viel  giebt  es  verschiedene  Ausflüsse
-  Diese  Klassen  sind  aber  in  jedem
dieser  Quelle.
Staate  folgende:  1)  Das  (physische  oder  mystische)
Subject,  welches  die  Verfassung  des  Staats  eniwirft; =
  2)  das  Subject  des  Regenren  überhaupt;
3)  das  Subject  des  Gesetzgebers  insbesondere;
4)  das  Subject  des  Richters;  5)  das  Sübjcct
            
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