Metadaten : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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Absicht  nach),  und  zu  gleicher  Zeit  am  besten
gesichert,  und  solchemnach  das  Recht  nach  der  Extension, ¬
  Protension  und  Intension  verwirklicht,
welches  allein  im  eigentlichen  Sinne  ein  rechtlicher ¬
  Zustand  genannt  werden  kann.
Die  Hauptgründe  nun,  warum  der  Staat  das
beste  Mittel  des  Rechts  ist,  aus  dem  Fundamente  des
Unrechts  deducirt,  sind  folgende:
1.)  Die  Gesammtkräfte  Aller  vereinigen  sich  hier
gegen  die  Kraft  eines  Einzigen.  Dieser  hat  daher  in
dem  Zwange  Aller  einen  sehr  starken  Beweggrund
(der  Furcht),  nicht  Unrecht  zu  thun.  Dieses  Motiv
muß  also  in  den  meisten  Fällen  stärker  wirken,  als
der  Antrieb  einer  andern  Leidenschaft,  die  ihn  zum
Unrechtthun  reitzt.  Er  wird  daher  weniger  Unrecht
thun,  als  im  Naturstande,  wo  er,  so  oft  sein  Gegner
der  schwächere  ist,  in  dieser  Rücksicht  gar  kein  Gegenmotiv =
  hat.  Thut  er  aber  dennoch  wirklich  Unrecht,
so  ist  jener  allgemeine  Zwang  auch  hier  weit  sicherer,
und  viel  wirksamer,  als  der  Zwang  eines  Einzelnen
im  Naturstande.  Der  Staat  hat  neben  dem  Rechte
auch  die  Stärke  auf  seiner  Seite.  Daher  wird  das
Unrecht  meist  wieder  gut  gemacht.  —  der  eine  Hauptgrund =
  des  Unrechts
die  sittliche  Einschränkung  des
Subjectes  —  wird  mithin  durch
den  Staat  großentheils =

oder  unschädlich
entweder  contrebalancirt,
gemacht.
2.)  Der  Staat  entscheidet  ferner  die  Rechtsstreitigkeiten =
  durch  öffentliche  Gerichtshöfe.
Diese  wer=
            
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