Volltext : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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und  seinem  Rechte  schützt;  und  vornehmlich
endlich
d.)  eine  Zwangsgesellschaft,  wo  die  Freyheit ¬
  jedes  Einzelnen  durch  den  Zwang  Aller  gegeschützt =
  wird  (Staat).
Wir  ziehen  aus  diesen  Sätzen  folgende  naturrechtliche =
  Corollarien.
I.  Es  giebt  nicht  nur  ein  Mittel  zur  Wirklichwerdung ¬
  des  Rechts,  den  Staat,  wie  Viele  irrig
glauben,  welche  den  Naturstand  und  den  Staat  als
zwey  vollkommene  Gegensätze  ansehen,  wovon  jener
der  Zustand  des  vollkommenen  Unrechts,  dieser  aber
der  Zustand  des  vollkommenen  Rechts  wäre.
Beydes  ist  oben  zur  Gnüge  widerlegt  worden.
Freylich  ist  das  Rechtsverhältniß  im  Naturstande
D.
äußerst  precär,  und  die  Rechtsverwirklichung  sehr
gering,  und  immer  zufällig.  Allein  jede  Rechtsverwirklichung ¬
  überhaupt  ist  zufällig,  selbst  im
Staate;  es  ist  hier  nur  ein  Mehr  oder  Minder,
und  es  widerspricht  sich  nicht,  daß  außer  dem
Staate  zwar  alles  problematisch,  aber  dennoch  ein
wirkliches  Rechtsverhältniß  ist.  Und  so  wie  auf
der  einen  Seite,  wenn  das  Recht  auch  durch  bloßen =
  Zufall  realisirt  wird,  es  nichts  destoweniger
zum  Theil  realisirt  ist:  so  ist  es  auf  der  andern  auch
durch  die  künstlichsten  Mittel  —  die  Maschine  des
Staates  -  durchaus  unmöglich,  daß  dasselbe  stets
nach  einer  ganz  festen  Regel  verwirklicht  werde,
und  sich  niemals  der  Zufall  mit  ins  Spiel  mische.
            
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