Die Civilgerichte.
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streitigkeiten. Nur eine particuläre Ausnahme besteht
für die wenigen Gebiete, in welchen selbständige Handelsgerichte ¬
oder Handels- und Seegerichte oder besondere Bezirksgerichte ¬
für Handels- und Seesachen bestellt sind. Aber
dort, wo keine solchen selbständigen Gerichte für Handelsund ¬
Seesachen vorhanden sind, wo daher dieser Zweig
der besonderen Gerichtsbarkeit durch allgemeine Gerichte
ausgeübt wird, besteht die Eigenthümlichkeit, dass die
Angelegenheiten der besonderen Gerichtsbarkeit bei den
Landes- und Kreisgerichten in speciellen Senaten (Handelssenaten, ¬
beziehungsweise bergrechtlichen Senaten) zu erledigen ¬
sind, bei welchen an Stelle eines Berufsrichters
ein fachmännischer Laienrichter zu functionieren hat,
während für die Fälle einzelrichterlicher Competenz in
Sachen der besonderen Gerichtsbarkeit auch dieser Unter
schied hinwegfällt. Der Bestand solcher besonderer Handelssenate ¬
und bergrechtlicher Senate bei Landes- und Kreisgerichten ¬
ist nicht nur von interner Bedeutung für die
Geschäftsvertheilung in dem betreffenden Gerichtshofe erster
Instanz, sondern hat auch nach außen Bedeutung; es
werden nämlich diese besonderen Senate in Bezug auf
die Zuständigkeit ähnlich behandelt, als ob sie besondere
Gerichtsbehörden wären,
——
*) §§ 51-53 I. N.— Eine Folge dieses Grundsatzes ist es,
dass schon in der Klage nach § 226 C. P. O. diejenigen Umstände
zu bezeichnen sind, welche das Einschreiten eines handels- oder bergrechtlichen ¬
Senates nothwendig machen, dass ferner in alle Urtheile
und Beschlüsse eines Gerichtshofs erster Instanz, welcher in Angelegenheiten ¬
der besonderen Gerichtsbarkeit angerufen wurde, ein