Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Die  Civilgerichte.
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streitigkeiten.  Nur  eine  particuläre  Ausnahme  besteht
für  die  wenigen  Gebiete,  in  welchen  selbständige  Handelsgerichte ¬
  oder  Handels-  und  Seegerichte  oder  besondere  Bezirksgerichte ¬
  für  Handels-  und  Seesachen  bestellt  sind.  Aber
dort,  wo  keine  solchen  selbständigen  Gerichte  für  Handelsund ¬
  Seesachen  vorhanden  sind,  wo  daher  dieser  Zweig
der  besonderen  Gerichtsbarkeit  durch  allgemeine  Gerichte
ausgeübt  wird,  besteht  die  Eigenthümlichkeit,  dass  die
Angelegenheiten  der  besonderen  Gerichtsbarkeit  bei  den
Landes-  und  Kreisgerichten  in  speciellen  Senaten  (Handelssenaten, ¬
  beziehungsweise  bergrechtlichen  Senaten)  zu  erledigen ¬
  sind,  bei  welchen  an  Stelle  eines  Berufsrichters
ein  fachmännischer  Laienrichter  zu  functionieren  hat,
während  für  die  Fälle  einzelrichterlicher  Competenz  in
Sachen  der  besonderen  Gerichtsbarkeit  auch  dieser  Unter
schied  hinwegfällt.  Der  Bestand  solcher  besonderer  Handelssenate ¬
  und  bergrechtlicher  Senate  bei  Landes-  und  Kreisgerichten ¬
  ist  nicht  nur  von  interner  Bedeutung  für  die
Geschäftsvertheilung  in  dem  betreffenden  Gerichtshofe  erster
Instanz,  sondern  hat  auch  nach  außen  Bedeutung;  es
werden  nämlich  diese  besonderen  Senate  in  Bezug  auf
die  Zuständigkeit  ähnlich  behandelt,  als  ob  sie  besondere
Gerichtsbehörden  wären,
——
*)  §§  51-53  I.  N.—  Eine  Folge  dieses  Grundsatzes  ist  es,
dass  schon  in  der  Klage  nach  §  226  C.  P.  O.  diejenigen  Umstände
zu  bezeichnen  sind,  welche  das  Einschreiten  eines  handels-  oder  bergrechtlichen ¬
  Senates  nothwendig  machen,  dass  ferner  in  alle  Urtheile
und  Beschlüsse  eines  Gerichtshofs  erster  Instanz,  welcher  in  Angelegenheiten ¬
  der  besonderen  Gerichtsbarkeit  angerufen  wurde,  ein
            
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