Besondere Gerichtsbarkeit. § 8.
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sassa
gesprochenen Sache einklagt (§ 56 I. N.). In sonstigen
Fällen richtet sich die Bewertung in der Regel nach
der Angabe des Klägers in der Klage. Nur ausnahmsweise, ¬
nämlich wenn der Wertgegenstand in einer bei
einem Gerichtshofe angebrachten Klage zu hoch bewertet
erscheint, hat das Gericht der in der Klage enthaltenen
Angabe nicht unbedingt Glauben beizumessen, kann vielmehr ¬
im Falle des Zweifels von amtswegen durch geeignete ¬
Erhebungen den Geldwert des eingeklagten An10) ¬
spruches selbst ermitteln.
§ 8. Sachliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der
besonderen Gerichtsbarkeit.
I. Begriff der besonderen Gerichtsbarkeit.
Zur sachlichen Competenz der Landes=, Kreis= und Bezirksgerichte ¬
gehören zwar in der Regel auch die auf
Handels=, See= und Bergsachen sich beziehenden Rechts10) ¬
§§ 41, 60 J. N. und § 226 C. P. O. Diese Bestimmung ¬
gilt deshalb, damit nicht die Gerichtshöfe erster Instanz ¬
mit Streitsachen belastet werden, welche minderwertig sind
und deshalb zur Competenz der Bezirksgerichte gehören. Umgekehrt ¬
jedoch besteht kein öffentliches Interesse daran, die Berksgerichte ¬
von Streitsachen zu entlasten, bei welchen der Kläger
selbst sein Interesse am Streitgegenstande mit nicht mehr als
500 fl. bewertet. Es kann daher in einem solchen Falle
das Bezirksgericht keine Schätzung zum Zwecke der Feststellung
der Competenz anordnen. — Alle obigen Bestimmungen über
Wertberechnung sind analog anzuwenden, wenn sonst processuale
Fragen vom Werte des Streitgegenstandes abhängen (vgl. §§ 29.
117 Abs. 3, 448 C. P. O.).