Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Besondere  Gerichtsbarkeit.  §  8.
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sassa
gesprochenen  Sache  einklagt  (§  56  I.  N.).  In  sonstigen
Fällen  richtet  sich  die  Bewertung  in  der  Regel  nach
der  Angabe  des  Klägers  in  der  Klage.  Nur  ausnahmsweise, ¬
  nämlich  wenn  der  Wertgegenstand  in  einer  bei
einem  Gerichtshofe  angebrachten  Klage  zu  hoch  bewertet
erscheint,  hat  das  Gericht  der  in  der  Klage  enthaltenen
Angabe  nicht  unbedingt  Glauben  beizumessen,  kann  vielmehr ¬
  im  Falle  des  Zweifels  von  amtswegen  durch  geeignete ¬
  Erhebungen  den  Geldwert  des  eingeklagten  An10) ¬

spruches  selbst  ermitteln.
§  8.  Sachliche  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der
besonderen  Gerichtsbarkeit.
I.  Begriff  der  besonderen  Gerichtsbarkeit.
Zur  sachlichen  Competenz  der  Landes=,  Kreis=  und  Bezirksgerichte ¬
  gehören  zwar  in  der  Regel  auch  die  auf
Handels=,  See=  und  Bergsachen  sich  beziehenden  Rechts10) ¬
  §§  41,  60  J.  N.  und  §  226  C.  P.  O.  Diese  Bestimmung ¬
  gilt  deshalb,  damit  nicht  die  Gerichtshöfe  erster  Instanz ¬
  mit  Streitsachen  belastet  werden,  welche  minderwertig  sind
und  deshalb  zur  Competenz  der  Bezirksgerichte  gehören.  Umgekehrt ¬
  jedoch  besteht  kein  öffentliches  Interesse  daran,  die  Berksgerichte ¬
  von  Streitsachen  zu  entlasten,  bei  welchen  der  Kläger
selbst  sein  Interesse  am  Streitgegenstande  mit  nicht  mehr  als
500  fl.  bewertet.  Es  kann  daher  in  einem  solchen  Falle
das  Bezirksgericht  keine  Schätzung  zum  Zwecke  der  Feststellung
der  Competenz  anordnen.  —  Alle  obigen  Bestimmungen  über
Wertberechnung  sind  analog  anzuwenden,  wenn  sonst  processuale
Fragen  vom  Werte  des  Streitgegenstandes  abhängen  (vgl.  §§  29.
117  Abs.  3,  448  C.  P.  O.).
            
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