Die Civilgérichte.
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Überdies’) ist den Bezirksgerichten noch eine Reihe
anderer Amtsgeschäfte überwiesen, bei welchen es nicht
in erster Linie auf die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten ¬
ankommt; z. B. die Angelegenheiten des Vollzuges
der Zwangsvollstreckung (§ 17 E. O.), ferner in der Regel
die Gewährung der Rechtshilfe (§ 37 J. N.) an in- und
ausländische Gerichte und an Schiedsgerichte, die Erlassung
von Zahlungsbefehlen im Mahnverfahren u. s. w.
3. Folgende rein vermögensrechtliche Streitigkeiten ¬
sind den Bezirksgerichten jedenfalls entzogen, auch
wenn sie den Betrag von 500 fl. nicht erreichen, nämlich
a. alle Wechselstreitigkeiten,
b. Streitigkeiten in Bezug auf Schutz und Gebrauch
von Marken, Mustern, Modellen und Privilegien
(Patentrechten)
c. Streitigkeiten, welche nach Privatseerecht zu beurtheilen ¬
sind, mit Ausnahme der oben erwähnten Bestandstr. ¬
tigkeiten, Dienst- und Lohnangelegenheiten und Transportstreitigkeiten ¬
(§ 51 Z. 3-5 I. N.)
Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen ¬
(§ 970, 1316 a. b. G. B.). Außerdem gehören noch
zu den Bezirksgerichten die Aufnahme der Seeverklarungen (§ 52
Abs. 2 J. N.), ferner particulär auch Elbeschiffahrtsangelegenheiten ¬
(Art. VI. Z. 3 Einf. Ges. z. I. N.).
*) Vermöge gewisser Attractionsgerichtsstände (siehe unten
§ 13, insbes. bei der Erbtheilungsklage § 77 Abs. 2 J. N.,
ferner bei manchen im Executionsverfahren vorkommenden Klagen,
sowie im Falle des § 91 I. N.) kann ebenfalls ein Bezirksgericht
in die Lage kommen, über Ansprüche mit einem Werte von mehr
als 500 fl. zu erkennen.