Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Die  Civilgérichte.
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Überdies’)  ist  den  Bezirksgerichten  noch  eine  Reihe
anderer  Amtsgeschäfte  überwiesen,  bei  welchen  es  nicht
in  erster  Linie  auf  die  Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten ¬
  ankommt;  z.  B.  die  Angelegenheiten  des  Vollzuges
der  Zwangsvollstreckung  (§  17  E.  O.),  ferner  in  der  Regel
die  Gewährung  der  Rechtshilfe  (§  37  J.  N.)  an  in-  und
ausländische  Gerichte  und  an  Schiedsgerichte,  die  Erlassung
von  Zahlungsbefehlen  im  Mahnverfahren  u.  s.  w.
3.  Folgende  rein  vermögensrechtliche  Streitigkeiten ¬
  sind  den  Bezirksgerichten  jedenfalls  entzogen,  auch
wenn  sie  den  Betrag  von  500  fl.  nicht  erreichen,  nämlich
a.  alle  Wechselstreitigkeiten,
b.  Streitigkeiten  in  Bezug  auf  Schutz  und  Gebrauch
von  Marken,  Mustern,  Modellen  und  Privilegien
(Patentrechten)
c.  Streitigkeiten,  welche  nach  Privatseerecht  zu  beurtheilen ¬
  sind,  mit  Ausnahme  der  oben  erwähnten  Bestandstr. ¬

tigkeiten,  Dienst-  und  Lohnangelegenheiten  und  Transportstreitigkeiten ¬
  (§  51  Z.  3-5  I.  N.)
Gästen  über  die  aus  diesen  Verhältnissen  entspringenden  Verpflichtungen ¬
  (§  970,  1316  a.  b.  G.  B.).  Außerdem  gehören  noch
zu  den  Bezirksgerichten  die  Aufnahme  der  Seeverklarungen  (§  52
Abs.  2  J.  N.),  ferner  particulär  auch  Elbeschiffahrtsangelegenheiten ¬
  (Art.  VI.  Z.  3  Einf.  Ges.  z.  I.  N.).
*)  Vermöge  gewisser  Attractionsgerichtsstände  (siehe  unten
§  13,  insbes.  bei  der  Erbtheilungsklage  §  77  Abs.  2  J.  N.,
ferner  bei  manchen  im  Executionsverfahren  vorkommenden  Klagen,
sowie  im  Falle  des  §  91  I.  N.)  kann  ebenfalls  ein  Bezirksgericht
in  die  Lage  kommen,  über  Ansprüche  mit  einem  Werte  von  mehr
als  500  fl.  zu  erkennen.
            
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