Die Wirkungen der Rechtshängigkeit im allgem. § 41.
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1. Die Unzulässigkeit der anderweitigen gerichtlichen ¬
Erörterung der anhängig gewordenen Streitsache.
Es darf nämlich während der Dauer des durch die Klage
anhängig gewordenen Rechtsstreites über den geltend gemachten ¬
Anspruck
) weder bei demselben noch bei einem
sei es infolge wirksamer Zurücknahme der Klage oder infolge gerichtlichen ¬
Vergleiches zu bestehen aufhört, so entfällt auch die
Streitanhängigkeit mit ihren Consequenzen (insbesondere entfallen
auch durch vorzeitige Einstellung des Verfahrens alle Widerklagen
von selbst).
2) Die civilrechtlichen Wirkungen des Streitbeginnes sind
durch die C. P. O. nicht berührt worden. Es hat also insbesondere ¬
die Klageanbringung nach wie vor die Wirkung der
Unterbrechung der Verjährung oder Ersitzung (§ 1497 a. b. G. B.
und Art. XLVI Einf. Ges. z. C. P. O.), ferner die Wirkung des
Beginnes des neuerlichen Zinsenlaufes (§ 1335 a. b. G. B.). Die
Klagezustellung hat nach wie vor ihre civilrechtliche Wirkung
insbesondere in Bezug auf den Umfang der Restitutionspflicht
338, 378, 824 a. b. G. B.), in Bezug auf die Unterbrechung
der wechselrechtlichen Verjährung (Art. 80 Wechselordnung in Verbindung ¬
mit Art. XLV Einf. Ges. z. C. P. O.). Was die
Streiteinlassung anbelangt — ein noch weiteres Stadium
des Processes, nämlich die Erklärung des Beklagten, den Anspruch
des Klägers nicht anzuerkennen —, so ist als civilrechtliche Wirkung ¬
derselben insbesondere die des § 377 a. b. G. B. zu bezeichnen; ¬
in processualer Beziehung knüpfen sich an die Einlassung
auf die Hauptsache speciell die Wirkungen der stillschweigenden Prorogation ¬
(§ 104 Abs. 3 J. N.), der Annahme der Einwilligung
des Beklagten in eine Anderung der Klage im Falle der Verhandlung ¬
desselben über die geänderte Klage (§. 235 Abs. 2
C. P. O.).
3) Erfordert wird die persönliche und sachliche Identität
des anhängig gemachten Rechtsstreites mit dem bereits vorher
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