Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  im  allgem.  §  41.
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n
1.  Die  Unzulässigkeit  der  anderweitigen  gerichtlichen ¬
  Erörterung  der  anhängig  gewordenen  Streitsache.
Es  darf  nämlich  während  der  Dauer  des  durch  die  Klage
anhängig  gewordenen  Rechtsstreites  über  den  geltend  gemachten ¬
  Anspruck
)  weder  bei  demselben  noch  bei  einem
sei  es  infolge  wirksamer  Zurücknahme  der  Klage  oder  infolge  gerichtlichen ¬
  Vergleiches  zu  bestehen  aufhört,  so  entfällt  auch  die
Streitanhängigkeit  mit  ihren  Consequenzen  (insbesondere  entfallen
auch  durch  vorzeitige  Einstellung  des  Verfahrens  alle  Widerklagen
von  selbst).
2)  Die  civilrechtlichen  Wirkungen  des  Streitbeginnes  sind
durch  die  C.  P.  O.  nicht  berührt  worden.  Es  hat  also  insbesondere ¬
  die  Klageanbringung  nach  wie  vor  die  Wirkung  der
Unterbrechung  der  Verjährung  oder  Ersitzung  (§  1497  a.  b.  G.  B.
und  Art.  XLVI  Einf.  Ges.  z.  C.  P.  O.),  ferner  die  Wirkung  des
Beginnes  des  neuerlichen  Zinsenlaufes  (§  1335  a.  b.  G.  B.).  Die
Klagezustellung  hat  nach  wie  vor  ihre  civilrechtliche  Wirkung
insbesondere  in  Bezug  auf  den  Umfang  der  Restitutionspflicht
338,  378,  824  a.  b.  G.  B.),  in  Bezug  auf  die  Unterbrechung
der  wechselrechtlichen  Verjährung  (Art.  80  Wechselordnung  in  Verbindung ¬
  mit  Art.  XLV  Einf.  Ges.  z.  C.  P.  O.).  Was  die
Streiteinlassung  anbelangt  —  ein  noch  weiteres  Stadium
des  Processes,  nämlich  die  Erklärung  des  Beklagten,  den  Anspruch
des  Klägers  nicht  anzuerkennen  —,  so  ist  als  civilrechtliche  Wirkung ¬
  derselben  insbesondere  die  des  §  377  a.  b.  G.  B.  zu  bezeichnen; ¬
  in  processualer  Beziehung  knüpfen  sich  an  die  Einlassung
auf  die  Hauptsache  speciell  die  Wirkungen  der  stillschweigenden  Prorogation ¬
  (§  104  Abs.  3  J.  N.),  der  Annahme  der  Einwilligung
des  Beklagten  in  eine  Anderung  der  Klage  im  Falle  der  Verhandlung ¬
  desselben  über  die  geänderte  Klage  (§.  235  Abs.  2
C.  P.  O.).
3)  Erfordert  wird  die  persönliche  und  sachliche  Identität
des  anhängig  gemachten  Rechtsstreites  mit  dem  bereits  vorher
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