226 Streitverfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz.
Hawah
eignet, ist dem Kläger allein zuzustellen (§ 427 C. P. O.),
Gegen einen solchen Beschluss steht dem Kläger das Rechtsmittel ¬
des Recurses zu (§ 514 C. P. O.).
§ 41. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit im allgemeinen
und insbesondere in Bezug auf die Klagsänderung und auf
die Zurücknahme der Klage.
I. Die Wirkungen des Streitbeginnes im
allgemeinen. Durch die Zustellung der Klage an
den Beklagten wird die Rechtshängigkeit der Streitsache
(Streitanhängigkeit, Litispendenz) begründet.*) Dieselbe
hat folgende processuale?) Wirkungen:
die Frage der Zuständigkeit des Gerichtes erscheint eine genaue
ton
chterliche Vorprüfung noch vor Anberaumung der Tagsatzung
nothwendig, da gemäß § 43 I. N., wenn einmal die Tagsatzung
über die Klage anberaumt ist, sich das Gericht nur mehr im
Falle der vom Beklagten erhobenen Incompetenzeinwendung oder
im Falle einer unverzichtbaren (absoluten) Incompetenz als unzuständig ¬
erklären kann.
*) Bei den Ansprüchen, welche im Laufe des Processes erhoben ¬
werden (im Wege der mit Zustimmung des Beklagten erfolgenden ¬
Erweiterung des Klagebegehrens § 235 C. P. O., im
Wege einer Widerklage § 233 Abs. 2 C. P. O. oder im Wege
eines vom Kläger oder Beklagten gestellten Zwischenantrages auf
Feststellung §§ 236, 259 Abs. 2 C. P. O. oder im Wege einer
rechtsverfolgenden Compensationseinrede § 411 C. P. O.), tritt die
Streitanhängigkeit erst mit dem Zeitpunkte ein, in welchem derselbe ¬
bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde.
Die Dauer der Streitanhängigkeit eines Anspruchs richtet sich nach
der Dauer des Processes; wenn also letzterer, sei es durch rechtskräftiges ¬
Urtheil, sei es durch rechtskräftige Einstellung des Verfahrens ¬
(infolge von Processeinreden oder von Processmängeln)