Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

226  Streitverfahren  vor  Gerichtshöfen  erster  Instanz.
Hawah
eignet,  ist  dem  Kläger  allein  zuzustellen  (§  427  C.  P.  O.),
Gegen  einen  solchen  Beschluss  steht  dem  Kläger  das  Rechtsmittel ¬
  des  Recurses  zu  (§  514  C.  P.  O.).
§  41.  Die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  im  allgemeinen
und  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Klagsänderung  und  auf
die  Zurücknahme  der  Klage.
I.  Die  Wirkungen  des  Streitbeginnes  im
allgemeinen.  Durch  die  Zustellung  der  Klage  an
den  Beklagten  wird  die  Rechtshängigkeit  der  Streitsache
(Streitanhängigkeit,  Litispendenz)  begründet.*)  Dieselbe
hat  folgende  processuale?)  Wirkungen:
die  Frage  der  Zuständigkeit  des  Gerichtes  erscheint  eine  genaue
ton
chterliche  Vorprüfung  noch  vor  Anberaumung  der  Tagsatzung
nothwendig,  da  gemäß  §  43  I.  N.,  wenn  einmal  die  Tagsatzung
über  die  Klage  anberaumt  ist,  sich  das  Gericht  nur  mehr  im
Falle  der  vom  Beklagten  erhobenen  Incompetenzeinwendung  oder
im  Falle  einer  unverzichtbaren  (absoluten)  Incompetenz  als  unzuständig ¬
  erklären  kann.
*)  Bei  den  Ansprüchen,  welche  im  Laufe  des  Processes  erhoben ¬
  werden  (im  Wege  der  mit  Zustimmung  des  Beklagten  erfolgenden ¬
  Erweiterung  des  Klagebegehrens  §  235  C.  P.  O.,  im
Wege  einer  Widerklage  §  233  Abs.  2  C.  P.  O.  oder  im  Wege
eines  vom  Kläger  oder  Beklagten  gestellten  Zwischenantrages  auf
Feststellung  §§  236,  259  Abs.  2  C.  P.  O.  oder  im  Wege  einer
rechtsverfolgenden  Compensationseinrede  §  411  C.  P.  O.),  tritt  die
Streitanhängigkeit  erst  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  derselbe ¬
  bei  der  mündlichen  Verhandlung  geltend  gemacht  wurde.
Die  Dauer  der  Streitanhängigkeit  eines  Anspruchs  richtet  sich  nach
der  Dauer  des  Processes;  wenn  also  letzterer,  sei  es  durch  rechtskräftiges ¬
  Urtheil,  sei  es  durch  rechtskräftige  Einstellung  des  Verfahrens ¬
  (infolge  von  Processeinreden  oder  von  Processmängeln)
            
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