Streitverfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz.
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eine angemessene (unerstreckbare) Frist festzusetzen, bei deren
Einhaltung die Klage als am Tage des ersten Einlangens
überreicht anzusehen ist.
3. Zurückstellung der Klage als zur Bestimmung ¬
der Tagsatzung ungeeignet (Zurückweisung ¬
a limine). Eine solche Zurückweisung der
Klage ist
a. vom Senatsvorsitzenden zu verfügen, wenn der
Nachweis der Bestellung eines Advocaten für die klagende
Partei fehlt und die Partei nicht innerhalb der von dem
Vorsitzenden bestimmten (unerstreckbaren) Frist einen Advocaten ¬
bestellt und denselben bei Gericht unter Vorlegung
der Vollmacht namhaft gemacht hat (§. 37 C. P. O.);
b. sonst kann die Zurückweisung der Klage (ohne
Anordnung einer Tagsatzung) nur vom ganzen Senate
(über Berichterstattung des Vorsitzenden) verfügt werden,
und zwar dann, wenn die Unzuständigkeit“) des mit der
——
Vorme
kungen (§ 42 Grundbuchges.), die gerichtlich zu bestimmende
st zur Anbringung der Klage bei Bewilligung einer einstweiligen ¬
Verfügung (§ 391 Abs. 2 E. O.).
3) Gegen alle vom Senatsvorsitzenden zur Beseitigung von
Formgebrechen getroffenen Verfügungen sind abgesonderte Rechtsmittel ¬
unzulässig und höchstens Aufsichtsbeschwerden statthaft (§ 85
Abs. 3 C. P. O.). Wird einer solchen vom Senatsvorsitzenden getroffenen ¬
Anordnung nicht entsprochen, so bleibt eine weitere Verfügung ¬
über die Klage allerdings aufgeschoben. Über alle solche
zur Verbesserung der Klage getroffenen Anordnungen ist stets
nur der Kläger, nicht auch der Beklagte, zu verständigen (§ 427
C. P. O.).
e) Unter den Begriff der Unzuständigkeit ist hier auch
die schon nach den Angaben der Klage klare Unzulässigkeit des