Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Streitverfahren  vor  Gerichtshöfen  erster  Instanz.
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eine  angemessene  (unerstreckbare)  Frist  festzusetzen,  bei  deren
Einhaltung  die  Klage  als  am  Tage  des  ersten  Einlangens
überreicht  anzusehen  ist.
3.  Zurückstellung  der  Klage  als  zur  Bestimmung ¬
  der  Tagsatzung  ungeeignet  (Zurückweisung ¬
  a  limine).  Eine  solche  Zurückweisung  der
Klage  ist
a.  vom  Senatsvorsitzenden  zu  verfügen,  wenn  der
Nachweis  der  Bestellung  eines  Advocaten  für  die  klagende
Partei  fehlt  und  die  Partei  nicht  innerhalb  der  von  dem
Vorsitzenden  bestimmten  (unerstreckbaren)  Frist  einen  Advocaten ¬
  bestellt  und  denselben  bei  Gericht  unter  Vorlegung
der  Vollmacht  namhaft  gemacht  hat  (§.  37  C.  P.  O.);
b.  sonst  kann  die  Zurückweisung  der  Klage  (ohne
Anordnung  einer  Tagsatzung)  nur  vom  ganzen  Senate
(über  Berichterstattung  des  Vorsitzenden)  verfügt  werden,
und  zwar  dann,  wenn  die  Unzuständigkeit“)  des  mit  der
——
Vorme
kungen  (§  42  Grundbuchges.),  die  gerichtlich  zu  bestimmende
st  zur  Anbringung  der  Klage  bei  Bewilligung  einer  einstweiligen ¬
  Verfügung  (§  391  Abs.  2  E.  O.).
3)  Gegen  alle  vom  Senatsvorsitzenden  zur  Beseitigung  von
Formgebrechen  getroffenen  Verfügungen  sind  abgesonderte  Rechtsmittel ¬
  unzulässig  und  höchstens  Aufsichtsbeschwerden  statthaft  (§  85
Abs.  3  C.  P.  O.).  Wird  einer  solchen  vom  Senatsvorsitzenden  getroffenen ¬
  Anordnung  nicht  entsprochen,  so  bleibt  eine  weitere  Verfügung ¬
  über  die  Klage  allerdings  aufgeschoben.  Über  alle  solche
zur  Verbesserung  der  Klage  getroffenen  Anordnungen  ist  stets
nur  der  Kläger,  nicht  auch  der  Beklagte,  zu  verständigen  (§  427
C.  P.  O.).
e)  Unter  den  Begriff  der  Unzuständigkeit  ist  hier  auch
die  schon  nach  den  Angaben  der  Klage  klare  Unzulässigkeit  des
            
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