Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Anordn.  der  Beseitigung  v.Formmängeln  d.  Klage.  §  40.  223
r
bei  Prüfung  der  Klage  wahrgenommenen  Formgebrechen,
welche  die  ordnungsmäßige  geschäftliche  Behandlung  der
8)
Klage  zu  hindern  geeignet  sino  „  ist  durch  den  Senatsvorsitzenden ¬
  von  amtswegen  anzuordnen.  Zu  diesem
Zwecke  kann  der  Kläger  oder  der  Vertreter  desselben  vorgeladen, ¬
  oder  es  kann  die  Klage  mit  der  Anweisung  zur
Behebung  der  gleichzeitig  zu  bezeichnenden  Formgebrechen
zaruckgestellt  werden  (§§  226,  Abs.  3,  84,  85  C.  P.  O.).
für  die  Anbringung  der  Klage  eine  Frist  einzuWar ¬

ton  4)
so  ist  für  die  Überreichung  der  verbesserten  Klage
halten)
—
*)  Es  gehört  hieher  der  Fall,  dass  die  erforderliche  Anzahl
der  mit  Beilageabschriften  versehenen  Exemplare  der  Klage  (oder
von  Rubriken)  nicht  beigebracht  wurde.  Hieher  gehört  auch  der
Fall  der  ungehörigen  (subjectiven  oder  objectiven)  Klagen-Cumulation, -
  soferne  schon  nach  den  Anführungen  der  Klage  ersichtlich  ist,
dass  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  eine  solche  Klagenhäufung
fehlen  (§§  11,  84,  227  C.  P.  O.).  Auch  der  Mangel  eines
essentiellen  inhaltlichen  Erfordernisses  der  Klage  (z.  B.  der  Mangel
eines  bestimmten  Klagebegehrens  oder  das  gänzliche  Fehlen  einer
Angabe  von  Klagethatsachen)  ist  diesen  Formgebrechen  beizuzählen;
denn  solche  Mängel  hindern  die  geschäftliche  Behandlung  des
betreffenden  Schriftstücks  als  Klage.  —  (Nach  Art.  VI  Z.  3
inf.  Ges.  z.  C.  P.  O.  bleiben  die  Vorschriften  über  die  den
Gerichten  obliegende  Verständigung  des  Obersthofmarschallamts  und
von  Militärbehörden  in  Betreff  der  Klagen  gegen  Hofdiener,  beziehungsweise ¬
  gegen  Militär-  und  Landwehrpersonen,  ferner  über
die  Verständigung  der  höheren  autonomen  Behörden  über  Klagen
gegen  Gemeinden  oder  Bezirke  aufrecht.
z.  B.  die  dreißigtägige  Frist  für  Besitzstörungsklagen
(§  454  Abs.  1  C.  P.  O.),  die  einmonatliche  Frist  zur  Erhebung
von  Widerspruchsklagen  bei  Meistbotvertheilungen  (§  231  E.  O.),
die  vierzehntägige  Frist  zur  Rechtfertigung  bei  grundbücherlichen
            
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