Anordn. der Beseitigung v.Formmängeln d. Klage. § 40. 223
r
bei Prüfung der Klage wahrgenommenen Formgebrechen,
welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung der
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Klage zu hindern geeignet sino „ ist durch den Senatsvorsitzenden ¬
von amtswegen anzuordnen. Zu diesem
Zwecke kann der Kläger oder der Vertreter desselben vorgeladen, ¬
oder es kann die Klage mit der Anweisung zur
Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen
zaruckgestellt werden (§§ 226, Abs. 3, 84, 85 C. P. O.).
für die Anbringung der Klage eine Frist einzuWar ¬
ton 4)
so ist für die Überreichung der verbesserten Klage
halten)
—
*) Es gehört hieher der Fall, dass die erforderliche Anzahl
der mit Beilageabschriften versehenen Exemplare der Klage (oder
von Rubriken) nicht beigebracht wurde. Hieher gehört auch der
Fall der ungehörigen (subjectiven oder objectiven) Klagen-Cumulation, -
soferne schon nach den Anführungen der Klage ersichtlich ist,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Klagenhäufung
fehlen (§§ 11, 84, 227 C. P. O.). Auch der Mangel eines
essentiellen inhaltlichen Erfordernisses der Klage (z. B. der Mangel
eines bestimmten Klagebegehrens oder das gänzliche Fehlen einer
Angabe von Klagethatsachen) ist diesen Formgebrechen beizuzählen;
denn solche Mängel hindern die geschäftliche Behandlung des
betreffenden Schriftstücks als Klage. — (Nach Art. VI Z. 3
inf. Ges. z. C. P. O. bleiben die Vorschriften über die den
Gerichten obliegende Verständigung des Obersthofmarschallamts und
von Militärbehörden in Betreff der Klagen gegen Hofdiener, beziehungsweise ¬
gegen Militär- und Landwehrpersonen, ferner über
die Verständigung der höheren autonomen Behörden über Klagen
gegen Gemeinden oder Bezirke aufrecht.
z. B. die dreißigtägige Frist für Besitzstörungsklagen
(§ 454 Abs. 1 C. P. O.), die einmonatliche Frist zur Erhebung
von Widerspruchsklagen bei Meistbotvertheilungen (§ 231 E. O.),
die vierzehntägige Frist zur Rechtfertigung bei grundbücherlichen