Objekt : Adeliches Richteramt oder das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen in den deutschen Provinzen der österreichischen Monarchie (2)

143
§.  33.
Formular  des  Einschreibbuches  für  die  Schuldner  der  Waisen.
Das  durch  das  Hofkanzleidecret  vom  14.  März  1799  eingeführte ¬
  Formular  eines  Einschreibbuches  für  die  Schuldner  der  Waisen
ist  folgendes:
Einschreibbuch.
für  Jene,  welche  an  die  Waisencasse  schuldig  sind.
Dorfs=Name.
Haus=Nr.
Vorgeschrieben  in  dem  Schul(Waisencasse ¬
  -Activdenbuche ¬

buche)  Lit.  Pag.
Name  des  Schuldners.
            
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