Vom Hrn. O.-A.-V.-P. Cvmthur vr. Siebenhaar in Dresden. 9
geblieben sei. In dem öfters eintretenden Falle, wo der Trassant
dem Trassaten Deckung verschafft habe, der letztere aber dessen-
ungeachtet nicht acceptire und nicht cinwechsele, nun aber der
Wechselinhaber durch Präjudiz den Regreß verliere, entstehe die
Frage, wie zu helfen sei. Auf den ersten Anblick scheine weder
der Trassant noch der Trassat bereichert. Ersterer nicht, weil er
Alles aufgewendet habe, was zufolge des Rechtsgeschäfts von ihm
aufzuwenden gewesen sei, weil er keinen Vortheil zu haben scheine,
welcher nicht bei dem Rechtsgeschäfte rechtmäßig bezweckt und in
rechtlicher Folge desselben entstanden sei. Letzterer nicht, weil er
zwar in der Deckung einen Vermögensgegenstand erhalten habe,
der ihm rechtlich nicht gebühre, er aber wegen seiner Verbindlich-
keit aus der Contractsform, do ut facias, nicht bereichert sei.
Dennoch habe der Wechselinhaber in diesem Falle einen Anspruck
an den Trassanten auf das, wodurch er bereichert sei. Er sei
aber in der That bereichert, und zwar durch die Klage, welche ihm
eben gegen den Trassaten wegen der nicht verwendeten Deckung
zustehe und welche er nur geltend machen dürfe, um sein Geld
wieder zu erhalten. Aus die Abtretung dieser Klage gehe in dem
gesetzten Falle der Anspruch deö Wechselinhabers an den Trassanten.
Ladenburg, in der Abhandlung, Kann der Wechselinhaber
gegen den Bezogenen, der nicht acceptirt, aber Deckung für den
Wechsel erhalten hat, auf Zahlung derselben klagen? in diesem
Archive, Bd. 4. S. 250 folg., kam ebenfalls auf den Art. 83.
der Allgem. Deutschen Wechselordnung, indem er sich namentlich
gegen die in der Leipziger Wechselconferenz aufgestellte Ansicht
aussprach, daß das' Französische Wechselrecht und die ihm nachge-
bildeten Legislationen eine Klage wegen Bereicherung nur gegen
den Aussteller, nicht aber gegen die Indossanten zulasse. Der
Art. 171. des Code de procedure bestimme im Gcgcntheile aus-
drücklich, daß die Wirkungen des durch die drei vorhergehenden
Artikel ausgesprochenen Verlusts der Regreßklage gegen den Aus-
steller nur gegen denjenigen Indossanten Wegfällen sollen, welcher
in irgend einer Weise die zur Zahlung des Wechsels bestimmten
Gelder erhalten habe. Auch sei diese Bestimmung deö Code nicht
einmal neu, sondern habe schon über 100 Jahre bestanden, indem
sie aus der bekannten Ordonnanz vom Jahre 1673 entlehnt sei.
Wahrscheinlich habe man die Art. 168. 169. als Gegensatz zu
den Art. 117. 170. des Code de commerce mißverstanden.