§. 166. Wie der CSt. in der engern Bed. verloren geht. 407
3) wenn er sich im Auslande niederlässt, ohne die Absicht
zu haben, nach Frankreich zurück zu kehren; Art. 17,*
).
)
wenn er, ohne die Erlaubniss der Regierung, in auswärtige
Kriegsdienste 3) oder in eine auswärtige Kriegsgenossenschaft
tritt. Art. 21. C. p. Art. 75. Es verliert 5) eine Französin
diese Eigenschaft, wenn sie sich mit einem Fremden verheirathet. ¬
Art. 13. Endlich 6) wenn ein Theil des Französischen
Staatsgebietes an eine auswärtige Macht abgetreten wird, so
hören die Einwohner dieses Landestheiles auf, Franzosen zu
sein. 6) Vgl. §. 72. — Die Absicht, nicht wieder nach Frankreich ¬
zurück zu kehren, deren bei dem dritten Falle gedacht
worden ist, ist überhaupt nicht, ') am wenigsten aber in dem
Falle zu vermuthen, wenn sich ein Franzose des Handels we-4 ¬
gen im Auslande niederlässt. 8) Art. 17. — Uebrigens bleibt,
wenn ein Franzose aus einer der ersten vier Ursachen die Eigenschaft ¬
eines Franzosen verliert. der Civilstand der Kinder,
Arg. Artikel
die er vorher erzeugt hat, unverändert.
10. §. 2.
4) In der ersten Ausgabe des C. c enthielt der 17. Art. noch einen
vierten Fall, — wenn ein Franzose in eine auswärtige Genossenschaft
trete, welche einen Geburtsunterschied voraussetze. Auf diesen Fall bezogen ¬
sich die Endworte des Art 18, welche (aus Versehen) auch in der
zweiten Ausgabe stehen geblieben sind.
P.) Ausdrückliche Aufsage des Staatsbürgerrechts ohne Verlegung
Wohnsitzes in das Ausland genügt nicht. Laurent Il, 382.
des
5) "In den Kriegsdienst eines anerkannten Staats, nicht eines Prätendenten. ¬
Sir. XLVII, I, 582. (Don Miguel.) In Sir. XLIX, HI, 311. 587
wurde auch der Beweis, dass man die Nationalität habe aufgeben wollen,
verlangt; in Sir. L, II, 275 wurde der Fall der Minderjährigkeit ausgenommen. ¬
A. M. Sir. LII, I, 236, der Art. 21 ist strict zu interpretiren.
Eintritt in die Nationalgarde gilt nicht als Kriegsdienst. Sir. Lil, II,
P.)
Die Folge des Eintrittes in fremde Kriegsdienste wird beseitigt
561.
durch spätere Ernennung zu einem Staatsamte. Sir. XLIX, II, 587.
Merlin m. aubaine §. X.
Delaporte ad Art. 17. P.) Laurent II, 383.
Vgl. die Discussions ad Art. 17.
Locré ad Art. 10. 20. Was ist in Ansebung der Ehefrau Rechtens? ¬
Sequitur conditionem mariti. Arg. Art. 12. S. auch Art. 19 §. 2.
Jedoch ist die Frage bestritten. Vgl. Maleville ad Art. 19. Locré
L. 269. Durant. 1, 189. Dalloz m. étranger. Sect. II. Art. II. Clt. —
*Mit der Ansicht des Textes stimmen überein Sir. XIX, I, 193. XXVII,
II, 192. XLIV, II, 568. Dagegen ist die grosse Mehrzahl der Schriftsteller ¬
der Meinung, dass die Frau des Franzosen, der seine Natlobalität
aufgibt, nicht desshalb ihre Eigenschaft als Französin verfleren dürfe,