Inhaltsverzeichnis : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  166.  Wie  der  CSt.  in  der  engern  Bed.  verloren  geht.  407
3)  wenn  er  sich  im  Auslande  niederlässt,  ohne  die  Absicht
zu  haben,  nach  Frankreich  zurück  zu  kehren;  Art.  17,*
).
)
wenn  er,  ohne  die  Erlaubniss  der  Regierung,  in  auswärtige
Kriegsdienste  3)  oder  in  eine  auswärtige  Kriegsgenossenschaft
tritt.  Art.  21.  C.  p.  Art.  75.  Es  verliert  5)  eine  Französin
diese  Eigenschaft,  wenn  sie  sich  mit  einem  Fremden  verheirathet. ¬
  Art.  13.  Endlich  6)  wenn  ein  Theil  des  Französischen
Staatsgebietes  an  eine  auswärtige  Macht  abgetreten  wird,  so
hören  die  Einwohner  dieses  Landestheiles  auf,  Franzosen  zu
sein.  6)  Vgl.  §.  72.  —  Die  Absicht,  nicht  wieder  nach  Frankreich ¬
  zurück  zu  kehren,  deren  bei  dem  dritten  Falle  gedacht
worden  ist,  ist  überhaupt  nicht,  ')  am  wenigsten  aber  in  dem
Falle  zu  vermuthen,  wenn  sich  ein  Franzose  des  Handels  we-4 ¬

gen  im  Auslande  niederlässt.  8)  Art.  17.  —  Uebrigens  bleibt,
wenn  ein  Franzose  aus  einer  der  ersten  vier  Ursachen  die  Eigenschaft ¬
  eines  Franzosen  verliert.  der  Civilstand  der  Kinder,
Arg.  Artikel
die  er  vorher  erzeugt  hat,  unverändert.
10.  §.  2.
4)  In  der  ersten  Ausgabe  des  C.  c  enthielt  der  17.  Art.  noch  einen
vierten  Fall,  —  wenn  ein  Franzose  in  eine  auswärtige  Genossenschaft
trete,  welche  einen  Geburtsunterschied  voraussetze.  Auf  diesen  Fall  bezogen ¬
  sich  die  Endworte  des  Art  18,  welche  (aus  Versehen)  auch  in  der
zweiten  Ausgabe  stehen  geblieben  sind.
P.)  Ausdrückliche  Aufsage  des  Staatsbürgerrechts  ohne  Verlegung
Wohnsitzes  in  das  Ausland  genügt  nicht.  Laurent  Il,  382.
des
5)  "In  den  Kriegsdienst  eines  anerkannten  Staats,  nicht  eines  Prätendenten. ¬
  Sir.  XLVII,  I,  582.  (Don  Miguel.)  In  Sir.  XLIX,  HI,  311.  587
wurde  auch  der  Beweis,  dass  man  die  Nationalität  habe  aufgeben  wollen,
verlangt;  in  Sir.  L,  II,  275  wurde  der  Fall  der  Minderjährigkeit  ausgenommen. ¬
  A.  M.  Sir.  LII,  I,  236,  der  Art.  21  ist  strict  zu  interpretiren.
Eintritt  in  die  Nationalgarde  gilt  nicht  als  Kriegsdienst.  Sir.  Lil,  II,
P.)
Die  Folge  des  Eintrittes  in  fremde  Kriegsdienste  wird  beseitigt
561.
durch  spätere  Ernennung  zu  einem  Staatsamte.  Sir.  XLIX,  II,  587.
Merlin  m.  aubaine  §.  X.
Delaporte  ad  Art.  17.  P.)  Laurent  II,  383.
Vgl.  die  Discussions  ad  Art.  17.
Locré  ad  Art.  10.  20.  Was  ist  in  Ansebung  der  Ehefrau  Rechtens? ¬
  Sequitur  conditionem  mariti.  Arg.  Art.  12.  S.  auch  Art.  19  §.  2.
Jedoch  ist  die  Frage  bestritten.  Vgl.  Maleville  ad  Art.  19.  Locré
L.  269.  Durant.  1,  189.  Dalloz  m.  étranger.  Sect.  II.  Art.  II.  Clt.  —
*Mit  der  Ansicht  des  Textes  stimmen  überein  Sir.  XIX,  I,  193.  XXVII,
II,  192.  XLIV,  II,  568.  Dagegen  ist  die  grosse  Mehrzahl  der  Schriftsteller ¬
  der  Meinung,  dass  die  Frau  des  Franzosen,  der  seine  Natlobalität
aufgibt,  nicht  desshalb  ihre  Eigenschaft  als  Französin  verfleren  dürfe,
            
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