Volltext : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

Inhalt
129)  Jedoch  darf  das  gesammelte  Wasser  nicht  stromweise
herabstürzen,  sondern  es  muß  in  geschlossenen  Rinnen
herabgeleitet  werden.
130)  Wenn  das  Recht,  sämmtliches  in  einem  Gebäude
entstehende  Wasser  abzuleiten,  ertheilt  wird,  so  ist  das
eigentlich  die  Leitung  des  Wasserstromes,  oder  der  Flüssigkeiten. ¬

131)  Die  Hausdienstbarkeit,  Flüssigkeiten  leiten  zu  dürfen,
unterscheidet  sich  von  der  Felddienstbarkeit  der  Wasserleitung ¬
  in  der  Hauptsache  nicht,  und  Servituten  bedürfen ¬
  keiner  immerwährenden  Ursache.
132)  Der  489.  §.  behandelt  eigentlich  eine  dreifache  Dienstbarkeit. =

133)  Folgen  dieser  Untersuchung.
134)  Es  ist  unrichtig,  daß  im  490.  und  491.  §.  von  der
verneinenden  Dienstbarkeit  der  Dachtraufe  gehandelt
wird.
35)  Jm  490.  §.  wird  gleichfalls  von  der  bejahenden  Leitung =
  der  Dachtraufe,  und  im  491.  §.  von  der  bejahenden =
  Leitung  der  Flüssigkeiten  gehandelt.
136)  Der  Unterschied  bestehet  nur  darin,  daß  im  489.
§.  von  dem  Rechte,  Wasser  von  seinem  Grunde  auf
einen  andern,  dagegen  aber  im  490-  und  491.  §.  von
dem  Rechte,  Wasser  vom  fremden  Grunde  auf  den
seinigen  zu  leiten,  gehandelt  wird.
137)  Das  Ableitungsrecht  der  Flüssigkeiten  kann  eben  so,
wie  das  Herzuleitungsrecht  drei  verschiedene  Gattungen
der  Dienstbarkeiten  bewirken.
127)  Aufstellung  des  richtigen  Begriffs  der  Dienstbarkeit
der  Dachtraufe.
138)  Obschon  sowohl  der  Herr  der  Dachtraufe,  als  auch
derjenige,  der  sie  aufnimmt,  der  Berechtigte  seyn  kann,
so  läßt  sich  letzterer  dennoch  sehr  wohl  erkennen.
            
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