Inhaltsverzeichnis : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

XXXVI Die Einführung der allgem. deutsch. Wechsel-Ordnung,
nisse der Rhederei, wie sie nach dem H.-G.-B. immer der freien
Vereinbarung offen gelassen wurde, im Wege des Gesetzes aufstellt.
Man wird auch für Mecklenburg-Schwerin annehmen müssen, daß
neben den §§ 51—55 der Einführungsverordnung immer noch die
Vereinbarung der Betheiligten freien Spielraum hat, da Art. 457
des H.-G.-B.s nirgends aufgehoben worden ist.
Es wird weiter in § 4
2) für die freie Hansestadt Bremen die am 12. Februar
1866 publicirte, die Löschung der Seeschiffe betreffende
obrigkeitliche Verordnung
Vorbehalten.
Ueber diesen Vorbehalt wurde in der Commission und im Ple-
num des Reichstags heftig gestritten. Indessen ist es unnöthig, auf
die Gründe für und wider, wie sie in der Discussion zum Vorschein
kamen, ausführlicher einzugehen, nachdem der Streit durch Annahme
des Gesetzes seine Erledigung gefunden hat. Darüber herrschte kaum
von irgend einer Seite her Meinungsverschiedenheit, daß die gedachte
Löschordnung dem H.-G.-B. widerspreche, wohl aber waren die An-
sichten getheilt, ob aus Zweckmäßigkeitsgründen einstweilen dieselbe
fortbestehen solle. Die Mehrheit glaubte die Verhältnisse nicht so
bestimmt durchschauen zu können, daß sie es wagen mochte, ein Gesetz
aufzuheben, von dem versichert wurde, daß seine Beseitigung dem
Bremischen Handel zum großen Schaden gereichen müsse.
Zur Erläuterung der Nr. 2 ist daran zu erinnern, daß das
H.-G.-B. Art. 615. 624—627 von folgenden Grundsätzen ausgeht.
Der Schiffer hat das Frachtgut nur gegen Empfang oder Deposition
der Fracht mit allem ihm sonst Gebührenden am Destinationsorte
auszuliefern. Die Auslieferung soll also Zug um Zug gegen Zah-
lungsempfang stattfinden. Eben deßhalb verliert er mit der Aus-
lieferung alle Ansprüche gegen seinen Befrachter; hat er ohne Zah-
lung ausgeliefert, so nimmt er die Auslieferung auf sein Risico und
creditirt dem Empfänger die Zahlung auf eigene Gefahr; einstweilen
freilich noch einigermaßen durch sein Pfandrecht am Frachtgute
geschützt, das jedoch nur eine beschränkte Dauer hat und außerdem
vereitelt wird, Wald das Gut in den Gewahrsam eines Dritten ge-
langt, der nicht für den Destinatär besitzt (Art. 624). Mit einem
Worte: der Schiffer soll zufolge desselben Princips, das auch für die

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