Volltext : Schuppe, Wilhelm: ¬Das Gewohnheitsrecht - zugleich eine Kritik der beiden ersten Paragraphen des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

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nur  auf  den  zu  ergründenden  Ursprung  der  Überzeugung  an.
Liegt  sie  im  Menschenwesen,  natürlich  durch  die  bestimmte
Determination  desselben  determinirt,  so  ist  nur  möglich,  dass
seiner  Darstellung  frage:  „wie  können  wir  uns  die  Funktionen  des  Rechts
und  an  welche  Eigenschaften  können  wir  uns  seine  verpflichtende  Kraft  gege ¬
 ¬
  denken,  so  dass  uns  dies  eine  logische  oder  ethische  Befriedigung
währt
oder  auch  „welches  sind  die  objektiv-gültigen  Werturteile,  auf  welche
die  Imperative  des  Rechts  sich  stützen  müssen,  um  vernünftiger  Weise  als
verbindlich  betrachtet  werden  zu  können?  „  Der  Rechtswissenschaft,“  setzt
M.  hinzu,  liegen  diese  letzteren  Fragen  ebensofern,  wie  der  Geographie  die
Frage,  ob  es  einen  vernünftigen  Sinn  habe,  dass  die  Quellen  des  Rheins  in
den  Alpen  liegen.
Allein  wenn  man  unter  „vernünftigem  Sinn“  Naturgesetzlichkeit ¬
  verstehen  darf,  so  läge  jene  Frage  der  Geographie  gar  nicht
fern;  wenn  sie  ihr  dennoch  fern  liegen  soll,  so  kann  es  nur  den  Sinn  haben,
dass  sie  es  mit  vernunftlosen  Dingen  und  mit  Ereignissen,  welche  nicht  von
dem  Willen  eines  bewussten  Wesens  abhangen,  nicht  mit  Willensakten,
sondern  mit  naturgesetzlichen  Veränderungen  körperlicher  Dinge  zu  tun  hat.
Wenn  es  der  Rechtswissenschaft
„ebensofern“  liegen  soll,  nach  der
Vernünftigkeit  der  rechtlichen  Imperative  zu  fragen,  ohne  dass  für  letzteres ¬
  Fernliegen  ein  anderer  Grund  angeführt  wird,  wenn  also  gerade  die
Parallelität  der  diesen  beiden  Wissenschaften  gleich  fern  liegenden  Fragen
behauptet  wird,  das  eine  allgemein  zugestandene  Fernliegen  als  Beweis  für
das  andere  von  Merkel  behauptete,  so  ist  offenbar  das  Recht  wie  ein  körperliches -
  Ding,  resp.  wie  Ereignisse  an  solchen,  nicht  wie  ein  Wille  bewusster
Wesen  behandelt.  Ich  habe  bisher  immer  nur  schüchtern  im  Allgemeinen
behauptet,  dass  Juristen  vielfach  iu  ihren  Auseinandersetzungen  das  Recht  so
behandeln,  als  wenn  es  ein  körperliches  Ding  wäre,  wie  die  Objekte  der
Geographie,  und  würde  nie  gewagt  haben  Merkel  oder  irgend  einem  diese
Ansicht,  welche  jener  nun  mit  ebenso  grosser  Sicherheit  wie  Unbefangenheit
ausspricht,  nachzusagen.  In  Wahrheit  glaube  ich  auch  jetzt  noch  nicht,  dass
er  wirklich  dieser  Ansicht  ist  —  sie  ist  zu  unsinnig  —  aber  bemerkenswert
ist  dann  doch  die  Unklarheit,  welche  ihn  gar  nicht  merken  lässt,  dass  er  iu
seinem  Streben  nach  vernichtender  Wucht  behauptet,  was  er  gar  nicht  meint.
Was  er  einzig  meinen  kann,  ist  dies,  dass  das  Recht  zwar  vom  Menschen
gebildet,  „die  Quelle  seiner  Kraft“  zwar  im  Menschen  hat,  aber  nicht  in
seiner  Vernunft,  nicht  in  Werturteilen,  welche  als  vernünftige  auch  allgemein  und
objectiv  gültige  sind.  Zu  solchen  psychischen  Kräften  und  Anlagen,  die  nicht
der  Vernunft  angehören,  könnten  wir  den  Geschmack  der  Völker  rechnen,  der
sich  in  ihren  Tänzen,  Spielen,  Trachten  zeigt,  die  Macht  der  blossen  Gewohnheit, ¬
  die  Herrschsucht  der  einen,  den  Stumpfsinn  und  die  Schwäche  anderer
dergl.  Aber  wenn  Merkel  dies  auch  wirklich  meint,  so  irrt  er  doch  sehr,
wenn  er  in  der  Fragestellung,  welche  er  mir  im  Gegensätze  zu  der  seinigen
imputirt,  schon  den  Abweg,  welchen  ich  wandele,  aufgezeigt  zu  haben  wähnt.
Sind  denn  wirklich  „tatsächlich“  und  „vernünftig“  so  ausschliessende  Gegensätze? ¬
  Kann  Vernünftiges  nicht  tatsächlich  sein?  Es  ist  gar  nicht  zu  glau¬
            
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