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nur auf den zu ergründenden Ursprung der Überzeugung an.
Liegt sie im Menschenwesen, natürlich durch die bestimmte
Determination desselben determinirt, so ist nur möglich, dass
seiner Darstellung frage: „wie können wir uns die Funktionen des Rechts
und an welche Eigenschaften können wir uns seine verpflichtende Kraft gege ¬
¬
denken, so dass uns dies eine logische oder ethische Befriedigung
währt
oder auch „welches sind die objektiv-gültigen Werturteile, auf welche
die Imperative des Rechts sich stützen müssen, um vernünftiger Weise als
verbindlich betrachtet werden zu können? „ Der Rechtswissenschaft,“ setzt
M. hinzu, liegen diese letzteren Fragen ebensofern, wie der Geographie die
Frage, ob es einen vernünftigen Sinn habe, dass die Quellen des Rheins in
den Alpen liegen.
Allein wenn man unter „vernünftigem Sinn“ Naturgesetzlichkeit ¬
verstehen darf, so läge jene Frage der Geographie gar nicht
fern; wenn sie ihr dennoch fern liegen soll, so kann es nur den Sinn haben,
dass sie es mit vernunftlosen Dingen und mit Ereignissen, welche nicht von
dem Willen eines bewussten Wesens abhangen, nicht mit Willensakten,
sondern mit naturgesetzlichen Veränderungen körperlicher Dinge zu tun hat.
Wenn es der Rechtswissenschaft
„ebensofern“ liegen soll, nach der
Vernünftigkeit der rechtlichen Imperative zu fragen, ohne dass für letzteres ¬
Fernliegen ein anderer Grund angeführt wird, wenn also gerade die
Parallelität der diesen beiden Wissenschaften gleich fern liegenden Fragen
behauptet wird, das eine allgemein zugestandene Fernliegen als Beweis für
das andere von Merkel behauptete, so ist offenbar das Recht wie ein körperliches -
Ding, resp. wie Ereignisse an solchen, nicht wie ein Wille bewusster
Wesen behandelt. Ich habe bisher immer nur schüchtern im Allgemeinen
behauptet, dass Juristen vielfach iu ihren Auseinandersetzungen das Recht so
behandeln, als wenn es ein körperliches Ding wäre, wie die Objekte der
Geographie, und würde nie gewagt haben Merkel oder irgend einem diese
Ansicht, welche jener nun mit ebenso grosser Sicherheit wie Unbefangenheit
ausspricht, nachzusagen. In Wahrheit glaube ich auch jetzt noch nicht, dass
er wirklich dieser Ansicht ist — sie ist zu unsinnig — aber bemerkenswert
ist dann doch die Unklarheit, welche ihn gar nicht merken lässt, dass er iu
seinem Streben nach vernichtender Wucht behauptet, was er gar nicht meint.
Was er einzig meinen kann, ist dies, dass das Recht zwar vom Menschen
gebildet, „die Quelle seiner Kraft“ zwar im Menschen hat, aber nicht in
seiner Vernunft, nicht in Werturteilen, welche als vernünftige auch allgemein und
objectiv gültige sind. Zu solchen psychischen Kräften und Anlagen, die nicht
der Vernunft angehören, könnten wir den Geschmack der Völker rechnen, der
sich in ihren Tänzen, Spielen, Trachten zeigt, die Macht der blossen Gewohnheit, ¬
die Herrschsucht der einen, den Stumpfsinn und die Schwäche anderer
dergl. Aber wenn Merkel dies auch wirklich meint, so irrt er doch sehr,
wenn er in der Fragestellung, welche er mir im Gegensätze zu der seinigen
imputirt, schon den Abweg, welchen ich wandele, aufgezeigt zu haben wähnt.
Sind denn wirklich „tatsächlich“ und „vernünftig“ so ausschliessende Gegensätze? ¬
Kann Vernünftiges nicht tatsächlich sein? Es ist gar nicht zu glau¬