Volltext : Schuppe, Wilhelm: ¬Das Gewohnheitsrecht - zugleich eine Kritik der beiden ersten Paragraphen des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

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Der  Einwand,  dass  die  Volksüberzeugung  eben  durch  die
tatsächlichen  Zuwiderhandlungen  als  eine  nicht  allgemeine  erwiesen ¬
  sei,  ist  damit  wol  erledigt.  Es  kommt  für  die  Theorie
das  individuelle  Bewusstsein  von  einem  Nullpunkt  an  seinen  Inhalt  gewinnen
muss  und  in  dieser  seiner  Entwickelung  von  physiologischen  und  psychologischen, ¬
  lokalen  und  historischen  Bedingungen  abhängig  ist,  nicht  für  Hirngespinnste ¬
  halten.  Ich  stütze  mich  aber  durchweg  in  allen  meinen  Begründungen ¬
  nur  auf  diese  und  andere  Tatsachen,  und  unternehme  es  nirgend,  die
verpflichtende  Wirksamkeit  der  Rechtsnormen  aus  „Begriffen,  wie  dem  des
Bewusstseins,  des  Sollens“  etc.  abzuleiten,  welches  Unternehmen  Merkel
als  ein  Abenteuer  erscheint.  Ich  muss  sogar  eingestehen,  dass  ich  gar
nicht  weiss,  wie  ich  das  anfangen  sollte.  Merkel  lässt  sich  nur  von
dem  äusseren  Schein  täuschen,  dass  ich  oft  das  Wort  „Begriff“  in  den  Mund
nehme,  und  sieht  nicht,  dass  ich  doch  immer  nur  dasjenige  aus  ihm  folgere,
was  vorher  und  zwar  vor  den  Augen  des  Lesers  in  ihn  hineingepackt  worden  ist,
d.  h.  wovon  eine  vorhergehende  Untersuchung  gezeigt  hat,  dass  es  wirklich
innerlich  zusammengehört  und  ein  Ganzes  bildet.  Dann  ist  die  Folgerung
aus  dem  Begriffe  doch  nur  die  Berufung  auf  die  in  einem  früheren  Abschnitt
gewonnene  Erkenntniss  von  kausalem  d.  i.  innerlichem  Zusammenhang  einfacherer ¬
  Elemente.  Uns  trennt  nicht  so  sehr  ein  rechtsphilosophisches  Princip
und  eine  Methode  der  Rechtsphilosophie,  als  vielmehr  die  Erkenntnisstheorie.  M.
scheint  auch  dies  nicht  gemerkt  zu  haben;  denn  sonst  hätte  er,  statt  immer
nur  von  seinem  Standpunkt  aus  die  Resultate  zu  tadeln,  sagen  müssen:  Der
Grundfehler  der  Schuppe'schen  Arbeit,  welcher  bis  in  alle  Einzelheiten  hineinreicht, ¬
  ist  sein  falscher  erkenntnisstheoretischer  Standpunkt,  nach  welchem
der  Begriff  (natürlich  meint  er:  auch  der  richtig  gebildete)  die  Wirklichkeit
treffe,  der  Inhalt  des  Begriffs  Wirklichkeit  sei  resp.  im  Wirklichen  enthalten  sei.
Merkels  Ansicht  ist  nämlich  offenbar  die  entgegengesetzte.  Begriff  und  Sache
müssen  ihm  ganz  auseinanderfallen;  sonst  könnte  er  nicht  meinen  (S.  81),  dass
der  Weg,  „aus  Begriffen,  wie  dem  des  Bewusstseins,  des  Sollens  etc.  etwas  zu
finden,  keine  Bürgschaft  und  keinen  Massstab  für  den  Wahrheitswert  des
Gefundenen  abgiebt,“  und  dass  es  stets  unmöglich  bleiben  wird,  „von  solchen
feststehenden  Begriffen  aus  anders  als  auf  logischen  Kunstbrücken  zu  einer
richtigen  Würdigung  der  vielartigen  Faktoren  zu  gelangen,  welche  in  der
Geschichte  dieser  Dinge  eine  bedeutsame  Rolle  gespielt  haben.“  Das  ist  also
nicht  eine  Anklage  gegen  die  besondere  Art  meiner  Begriffsbildung,  welche
nachweisbare  Fehler  enthielte,  sondern  Misstrauen  gegen  den  Begriff
überhaupt.  Aber  wenn  Merkel  doch  sagte,  worin  man  einen  Massstab ¬
  für  den  Wahrheitswert  zu  finden  hat,  was  Wahrheit,  was  ein  Begriff ¬
  und  was  das  Wirkliche  ist,  in  welchem  Verhältnisse  das  Logische
und  der  Begriff  zum  Wirklichen  steht!  So  lange  diese  Auskunft  vollständig ¬
  fehlt,  ist  sein  Tadel  einfach  leere  Redensart  und  Modephrase.
S.  82  Alin.  3  fragt  Merkel:  „welches  sind  tatsächlich  die  Funktionen  des
Rechtes,  welches  tatsächlich  die  Quellen  seiner  Kraft?"  während  ich  nach
            
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