Volltext : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

278  Besonderer  Theil.  Erstes  Buch.  I.  Absch.  1.  Capitel.
geschaffen  (4).  Diese  vier  Haupthandlungen  werden  zweckmäßig ¬
  in  zwei  Abtheilungen  zusammengestellt;  daher  zerfällt ¬
  das  Verfahren  in  erster  Instanz  in  zwei  Abschnitte,
in  das  erste  Verfahren  und  in  das  Beweisperfahren. ¬

Erstes  Capitel.
Von  dem  ersten  Verfahren.
§.  186.
I.  Zweck  des  ersten  Verfahrens  (“).
Im  ersten  Verfahren  (1)  sollen  die  Partheien  so
vollständig  1)  das  Thatsächliche  des  Rechtsstreites  entwickeln, ¬
  daß  am  Schlusse  der  Streitstand  (status  causae  et
controversiae)  überhaupt,  insbesondere  auch  die  Wahrheit ¬
  der  Streitfrage  oder  doch  die  Verbindlichkeit  zu  deren
Herstellung,  hinreichend  erkannt  und  ausgesprochen  werden
kann  (2).  Daneben  müßen  2)  auch  andere  Nebenpunkte
und  Vorfragen  (praeliminaria  judicii)  in  Bezug  auf  das
Prozeßsubject,  den  Streitgegenstand,  die  Verfahrungsart,
Sicherheitsleistungen  und  dergl.  zu  einer  Verfügung  in  diesem ¬
  Prozeßabschnitte  vorbereitet  werden,  damit  die  Hauptsache ¬
  allein  Gegenstand  der  ferneren  Verhandlungen  bleibt.
Hierdurch  wird  zugleich  die  nöthige  Umsicht  der  Prozeßdirection ¬
  (§.  166.)  während  des  ersten  Verfahrens  bestimmt ¬
  (3).
—
(4)  Goldschmädt  a.  a.  O.  §.  6.  S.  60.  ff.
(*)  Puchta  a.  a.  O.  Abhandl.  12.  S.  348.  ff.
(1)  Claproth  Einl.  in  den  ord.  Proz.  II.  §.  103.  a.
(2)  Borst  Grundlinien  §.  20.
(3)  Gönner  Handb.  I.  10.  S.  246.  ff.
            
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