Volltext : Schultzenstein, Max: Beiträge zur Lehre vom Pflichttheilsrecht

§.  41.  Beibehaltung  des  Pflichttheilsrechts.
199.
vieles  andere  gefallen  und  hat  durch  ihn  auch  innerhalb  der  Familie
das  Individuum  größere  Selbständigkeit  erlangt.  Diese  Selbständigkeit
ist  nicht  blos  thatsächlich  vorhanden,  sondern  auch  von  der  Gesetzgebung
bereits  in  wesentlichen  Beziehungen  z.  B.  durch  Aufhebung  der  Nothwendigkeit ¬
  der  Einwilligung  der  Eltern  zur  Eheschließung  von  über  25
bezw.  24  Jahre  alten  Kindern  anerkannt  worden  und  wird  von  der
neuen  Gesetzgebung  in  noch  weiteren  Beziehungen  anerkannt  werden
müssen.  Es  kann  jetzt  nicht  mehr  von  einem  Aufgehen  des  Individuums
in  der  Familie  und  davon,  daß  das  Vermögen  in  der  Familie  und
durch  die  gemeinschaftliche  Anstrengung  der  Familie  erworben  oder  auch
nur  erhalten  und  gesichert  werde,  die  Rede  sein.  Im  Gegentheil,  sobald
ein  Familienglied  zur  Fähigkeit  des  Erwerbs  gelangt  ist,  scheidet  es  jetzt
aus  der  Familie  in  der  Art  aus,  daß  es  dasjenige,  was  es  erwirbt
weder  mit  seinen  Verwandten  erwirbt,  noch  seinen  Verwandten  miterwirbt, ¬
  sondern  nur  durch  sich  und  deshalb  auch  nur  für  sich  erwirbt.
Das  Vermögen  ist  jetzt  vorwiegend  Produkt  der  eigenen  Kraft,  ist  Individual=Vermögen ¬
  und  können  daher  nicht  die  Verwandten  als  Miterwerber ¬
  und  Miterhalter  die  eigentlichen  Erben  desselben  sein,  sondern  es
muß  demjenigen,  der  es  durch  seine  alleinige  Thätigkeit  zusammengebracht
und  zusammengehalten  hat,  von  dessen  Persönlichkeit  es  so  zu  sagen
durchdrungen  ist,  auch  freistehen,  wie  unter  Lebenden,  so  auch  principiell
von  Todeswegen  darüber  beliebig  zu  verfügen*).
Nicht  einmal  für  den  engsten  Kreis  der  Verwandten,  den  der
Eltern  und  Kinder,  kann  eine  vermögensrechtliche  Gemeinschaft,  wie  sie
als  Grund  der  Verwandten=Erbfolge  behauptet  worden  ist  und  kraft
deren  die  Kinder  bereits  bei  Lebzeiten  des  Vaters  wahre  Miteigenthümer
an  dessen  Vermögen  sein  und  dieses  beim  Tode  des  Vaters  nicht  erst
erwerben,  weil  sie  es  schon  haben,  sondern  einfach  die  vorhanden  gewesene ¬
  Vermögensgemeinschaft  nur  ohne  den  Vater  fortsetzen  sollen*),  zugegeben ¬
  werden.  Es  wäre  das  eine  Gemeinschaft,  zu  welcher  der  eine
Theil,  die  Kinder,  nichts  beisteuern  würden.  Derjenige,  der  erwirbt,  ist
nur  der  Vater.  Und  wenn  derselbe  auch  nicht  für  sich  ausschließlich  erwirbt, ¬
  sondern  dabei  auch  an  seine  Kinder  denkt,  so  kann  für  diese
hieraus  doch  noch  kein  Recht  an  dem  Erwerbe  entstehen.  Ein  solches
könnte  für  sie  nur  dadurch  begründet  werden,  daß  sie  zu  dem  Erwerbe
*)  Aehnlich  Bluntschli  in  dem  Excerpt  bei  Gruchot:  Erbrecht.  Bd.  III.
S.  106  Anm.  3  und  Förster:  Privatrecht.  Bd.  IV.  §.  243  Anm.  2.  S.  5.
5)  so  z.  B.  Gans  in  seinen  Beiträgen  a.  a.  O.  S.  135  und  Binding  S.  403
und  404.
            
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