§. 41. Beibehaltung des Pflichttheilsrechts.
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vieles andere gefallen und hat durch ihn auch innerhalb der Familie
das Individuum größere Selbständigkeit erlangt. Diese Selbständigkeit
ist nicht blos thatsächlich vorhanden, sondern auch von der Gesetzgebung
bereits in wesentlichen Beziehungen z. B. durch Aufhebung der Nothwendigkeit ¬
der Einwilligung der Eltern zur Eheschließung von über 25
bezw. 24 Jahre alten Kindern anerkannt worden und wird von der
neuen Gesetzgebung in noch weiteren Beziehungen anerkannt werden
müssen. Es kann jetzt nicht mehr von einem Aufgehen des Individuums
in der Familie und davon, daß das Vermögen in der Familie und
durch die gemeinschaftliche Anstrengung der Familie erworben oder auch
nur erhalten und gesichert werde, die Rede sein. Im Gegentheil, sobald
ein Familienglied zur Fähigkeit des Erwerbs gelangt ist, scheidet es jetzt
aus der Familie in der Art aus, daß es dasjenige, was es erwirbt
weder mit seinen Verwandten erwirbt, noch seinen Verwandten miterwirbt, ¬
sondern nur durch sich und deshalb auch nur für sich erwirbt.
Das Vermögen ist jetzt vorwiegend Produkt der eigenen Kraft, ist Individual=Vermögen ¬
und können daher nicht die Verwandten als Miterwerber ¬
und Miterhalter die eigentlichen Erben desselben sein, sondern es
muß demjenigen, der es durch seine alleinige Thätigkeit zusammengebracht
und zusammengehalten hat, von dessen Persönlichkeit es so zu sagen
durchdrungen ist, auch freistehen, wie unter Lebenden, so auch principiell
von Todeswegen darüber beliebig zu verfügen*).
Nicht einmal für den engsten Kreis der Verwandten, den der
Eltern und Kinder, kann eine vermögensrechtliche Gemeinschaft, wie sie
als Grund der Verwandten=Erbfolge behauptet worden ist und kraft
deren die Kinder bereits bei Lebzeiten des Vaters wahre Miteigenthümer
an dessen Vermögen sein und dieses beim Tode des Vaters nicht erst
erwerben, weil sie es schon haben, sondern einfach die vorhanden gewesene ¬
Vermögensgemeinschaft nur ohne den Vater fortsetzen sollen*), zugegeben ¬
werden. Es wäre das eine Gemeinschaft, zu welcher der eine
Theil, die Kinder, nichts beisteuern würden. Derjenige, der erwirbt, ist
nur der Vater. Und wenn derselbe auch nicht für sich ausschließlich erwirbt, ¬
sondern dabei auch an seine Kinder denkt, so kann für diese
hieraus doch noch kein Recht an dem Erwerbe entstehen. Ein solches
könnte für sie nur dadurch begründet werden, daß sie zu dem Erwerbe
*) Aehnlich Bluntschli in dem Excerpt bei Gruchot: Erbrecht. Bd. III.
S. 106 Anm. 3 und Förster: Privatrecht. Bd. IV. §. 243 Anm. 2. S. 5.
5) so z. B. Gans in seinen Beiträgen a. a. O. S. 135 und Binding S. 403
und 404.