Volltext : Schultzenstein, Max: Beiträge zur Lehre vom Pflichttheilsrecht

IV.  Zur  Neugestaltung  des  Pflichttheilsrechts.
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Verwandten=Erbfolge  der  Vernunft  und  Sittlichkeit  als  solcher  mehr
entspreche.  So  wenig  wie  die  Privatrechts=Gesetzgebung  Politik  zu
treiben  und  patriotische  Tendenzen  zu  verfolgen  hat,  ebenso  wenig  ist  sie
dazu  da,  um  philosophische  Theorien  zu  verwirklichen.  Nicht  das  an  sich
Vernünftige  und  Sittliche,  Begriffe,  die  überhaupt  mehr  subjektiv  als
objektiv  sind,  sondern  das,  was  nach  Maßgabe  der  gegebenen  Zustände
des  bestimmten  Volks  und  der  bestimmten  Zeit,  für  welche  das  Gesetz
erlassen  wird,  wirklich  vernünftig  und  sittlich  ist,  sind  das  Ziel  der  Gesetzgebung. ¬
  Das  Gesetz  soll  nicht  eine  abstrakte  Ordnung  der  Dinge
sein,  sondern  für  das  reale  Leben  des  Volks  praktische  Anwendung  und
Geltung  haben.  Um  ein  brauchbares  und  erzwingbares  zu  sein,  muß
es  als  solches  allgemein  anerkannt  sein  und  zu  dem  Zweck  an  die  vorhandénen ¬
  Verhältnisse  und  Anschauungen  angeschlossen  werden.
Thut  man  aber  letzteres,  so  gelangt  man  zu  dem  System  der  beänf ¬
 ¬
  Willkühr,  welches,  als  es  aus  dem  Römischen  Recht  und  mit
diesem  recipirt  wurde,  damals  vielleicht  nicht  zu  den  bestehenden  Verhältnissen ¬
  gepaßt  hat,  aber  jetzt  theils  in  Folge  der  langen  Gewöhnung,
theils  und  hauptsächlich  in  Folge  der  Veränderung  des  socialen  Zustandes
passend  geworden  ist.
Aeußere  Einflüsse,  die  zur  Aufnahme  des  Systems  der  beschränkten
Verwandten=Erbfolge  führen  könnten,  etwa  solche,  wie  die  Aufnahme
desselben  in  den  Code  civil  veranlaßt  oder  wenigstens  erheblich  dazu
mitgewirkt  haben  (§.  26  S.  139),  bestehen  für  die  neue  Gesetzgebung
nicht.  Seine  innere  Begründung  aber  würde  dieses  System  lediglich  in
einer  besondern  Engheit  des  verwandschaftlichen  Bandes  und  Gebundenheit ¬
  des  Eigenthums  finden.  Diese  sind  bei  uns  nicht  mehr  in  dem
erforderlichen  Maße  vorhanden*).  Der  Zug  der  neuern  Zeit  geht  entschieden ¬
  auf  das  Gegentheil,  eine  möglichst  weite  Ausbildung  der  Freiheit
und  Selbständigkeit  des  Individuums  und  seines  Vermögens.  Vor
diesem  Zuge  sind  die  Leibeigenschaft  und  Gutsunterthänigkeit,  das  Lehnswesen, ¬
  die  Zwangs=  und  Bannrechte,  die  Gewerbebeschränkungen,  die
ganzen  Gemeinheiten,  die  Vorkaufs=,  Erbpachts=  und  Erbzins=Rechte  und
3)  Anders  ist  es  in  dem  Gebiet  des  Gesetzbuchs  für  den  Kanton  Zürich,  welches
besonders  Binding  vielfach  als  Vorbild  hinstellt.  In  den  engen  Grenzen  desselben
haben  die  Familien=  und  Vermögens=Verhältnisse  einen  weit  geschlosseneren  und  stabileren ¬
  Charakter  bewahrt,  als  es  in  dem  weiten  Deutschland  der  Fall  sein  konnte.
Deswegen  und  weil  vorher  die  Testirfreiheit  nur  in  äußerst  beschränktem  Umfange
auerkannt  war,  hat  das  Zürcher  Gesetzbuch  das  System  der  Verwandten=Erbfolge
angenommen  und  konnte  es  annebmen.
            
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