IV. Zur Neugestaltung des Pflichttheilsrechts.
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Verwandten=Erbfolge der Vernunft und Sittlichkeit als solcher mehr
entspreche. So wenig wie die Privatrechts=Gesetzgebung Politik zu
treiben und patriotische Tendenzen zu verfolgen hat, ebenso wenig ist sie
dazu da, um philosophische Theorien zu verwirklichen. Nicht das an sich
Vernünftige und Sittliche, Begriffe, die überhaupt mehr subjektiv als
objektiv sind, sondern das, was nach Maßgabe der gegebenen Zustände
des bestimmten Volks und der bestimmten Zeit, für welche das Gesetz
erlassen wird, wirklich vernünftig und sittlich ist, sind das Ziel der Gesetzgebung. ¬
Das Gesetz soll nicht eine abstrakte Ordnung der Dinge
sein, sondern für das reale Leben des Volks praktische Anwendung und
Geltung haben. Um ein brauchbares und erzwingbares zu sein, muß
es als solches allgemein anerkannt sein und zu dem Zweck an die vorhandénen ¬
Verhältnisse und Anschauungen angeschlossen werden.
Thut man aber letzteres, so gelangt man zu dem System der beänf ¬
¬
Willkühr, welches, als es aus dem Römischen Recht und mit
diesem recipirt wurde, damals vielleicht nicht zu den bestehenden Verhältnissen ¬
gepaßt hat, aber jetzt theils in Folge der langen Gewöhnung,
theils und hauptsächlich in Folge der Veränderung des socialen Zustandes
passend geworden ist.
Aeußere Einflüsse, die zur Aufnahme des Systems der beschränkten
Verwandten=Erbfolge führen könnten, etwa solche, wie die Aufnahme
desselben in den Code civil veranlaßt oder wenigstens erheblich dazu
mitgewirkt haben (§. 26 S. 139), bestehen für die neue Gesetzgebung
nicht. Seine innere Begründung aber würde dieses System lediglich in
einer besondern Engheit des verwandschaftlichen Bandes und Gebundenheit ¬
des Eigenthums finden. Diese sind bei uns nicht mehr in dem
erforderlichen Maße vorhanden*). Der Zug der neuern Zeit geht entschieden ¬
auf das Gegentheil, eine möglichst weite Ausbildung der Freiheit
und Selbständigkeit des Individuums und seines Vermögens. Vor
diesem Zuge sind die Leibeigenschaft und Gutsunterthänigkeit, das Lehnswesen, ¬
die Zwangs= und Bannrechte, die Gewerbebeschränkungen, die
ganzen Gemeinheiten, die Vorkaufs=, Erbpachts= und Erbzins=Rechte und
3) Anders ist es in dem Gebiet des Gesetzbuchs für den Kanton Zürich, welches
besonders Binding vielfach als Vorbild hinstellt. In den engen Grenzen desselben
haben die Familien= und Vermögens=Verhältnisse einen weit geschlosseneren und stabileren ¬
Charakter bewahrt, als es in dem weiten Deutschland der Fall sein konnte.
Deswegen und weil vorher die Testirfreiheit nur in äußerst beschränktem Umfange
auerkannt war, hat das Zürcher Gesetzbuch das System der Verwandten=Erbfolge
angenommen und konnte es annebmen.