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I. Bericht des Justizausschusses des Abgeordnetenhauses.
In doppelter Beziehung schien dem Ausschusse die Einschränkung
der Ausnahme von dieser Anfechtbarkeit zu weit zu gehen.
Was zunächst das Erforderniß anbelangt, daß der bei Eingehung
der Ehe über die Sicherstellung geschlossene Vertrag auch innerhalb
eines Jahres nach diesem Zeitpunkte wirklich in Vollzug gesetzt sein
muß, so wird dasselbe auf die Annahme gestützt, als sei durch eine
längere Zögerung in dieser Hinsicht der Wille des Berechtigten kundgegeben ¬
worden, auf die Sicherstellung zu verzichten. Wenn überhaupt
die Annahme eines Rechtsverzichtes aus dem bloßen Stillschweigen des
Berechtigten kaum juristisch zu rechtfertigen ist, so erscheint dieselbe in
dem gegebenen Falle umso unnatürlicher, als die Einhaltung der einjährigen ¬
Präclusivfrist nicht allein in der Machtsphäre des Berechtigten
liegt, sondern vielfach von dem Willen des Verpflichteten, in den Fällen
der grundbücherlichen Sicherstellung überdieß von Umständen abhäugt
welche mit der Einrichtung des Grundbuchswesens zusammenhängen und
dem Einflusse der Parteiendiligenz entrückt sind.
Ferner erscheint es bedenklich, in das bisherige Rechtsleben so tief
einzugreifen, daß die obangeführten Rechtshandlungen blos dann von
der Anfechtbarkeit ausgeschlossen werden sollen, wenn der dieselben begründende ¬
Vertrag schon bei Eingehung der Ehe geschlossen worden ist.
Denn die Erfahrung lehrt, daß nicht selten Eltern der Braut oder sonst
Familienglieder derselben mit der beabsichtigten Bestellung des Heiratsgutes ¬
aus Vorsicht zurückhalten und einen gewissen Zeitraum nach Eingehung ¬
der Ehe ohne Abschluß von Ehepacten verstreichen lassen, bis sie
entweder den Charakter des Ehemannes kennen gelernt haben, oder der
Ehe eine Nachkommenschaft entsprossen ist, welche Thatsachen sodann für
die Begründung des Güterrechtes der Eheleute maßgebend zu sein pflegen.
Jener vorsichtige Vorgang findet sein Motiv in der Besorgniß um die
materielle Existenz der durch die Ehe begründeten Familie. Er ist für
den Staat in seiner Tendenz wahrlich keineswegs gleichgiltig und verdient ¬
daher auch von dem Gesetzgeber beachtet zu werden. Aber auch
sonst, wenn Ehepacten bei Eingehung der Ehe sofort abgeschlossen werden,
sind dieselben nicht immer schon mit der Uebergabe des Heiratsgutes
verbunden. Dasselbe wird oft vorläufig nur versprochen, worauf die
Uebergabe in einer späteren Zeit erfolgt. Und doch gilt nicht die bloße
Aussetzung, sondern die thatsächliche Uebergabe des Heiratsgutes im
praktischen Leben als die für die weitere Regelung des vermögensrechtlichen ¬
Verhältnisses zwischen Mann und Frau maßgebende Basis, nach
welcher sich nicht blos die Sicherstellungspflicht, sondern auch die Bestellung ¬
der Widerlage, sowie des Witwengehaltes als Entgelt dafür zu
richten pflegt. Es dürfte auch vielleicht mit Recht die Voraussetzung
als eine unnatürliche bezeichnet werden, daß auf eine Sicherstellung
oder ein Entgelt für Etwas gedrungen werde, was man erst zu geben
verspricht, bevor man es thatsächlich gegeben hat. Diese Betrachtung scheint
den Gesetzgeber zu der Bestimmung des §. 1245 a. b. G. B. veranlaßt
zu haben, wonach erst die thatsächliche Uebergabe des Heiratsgutes
zu dem Verlangen einer Sicherstellung desselben berechtigt.
Auf diese Bestimmung des bürgerlichen Rechtes gestützt, dürfte
dem thatsächlichen Bedürfnisse des Lebens dadurch entsprochen werden,
daß eine Ausdehnung der Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach §. 3,