Inhaltsverzeichnis : Kaserer, Josef: ¬Die Gesetze vom 16. März 1884, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner und Aenderungen des Concurs- und Executionsverfahrens mit Materialien

133
I.  Bericht  des  Justizausschusses  des  Abgeordnetenhauses.
In  doppelter  Beziehung  schien  dem  Ausschusse  die  Einschränkung
der  Ausnahme  von  dieser  Anfechtbarkeit  zu  weit  zu  gehen.
Was  zunächst  das  Erforderniß  anbelangt,  daß  der  bei  Eingehung
der  Ehe  über  die  Sicherstellung  geschlossene  Vertrag  auch  innerhalb
eines  Jahres  nach  diesem  Zeitpunkte  wirklich  in  Vollzug  gesetzt  sein
muß,  so  wird  dasselbe  auf  die  Annahme  gestützt,  als  sei  durch  eine
längere  Zögerung  in  dieser  Hinsicht  der  Wille  des  Berechtigten  kundgegeben ¬
  worden,  auf  die  Sicherstellung  zu  verzichten.  Wenn  überhaupt
die  Annahme  eines  Rechtsverzichtes  aus  dem  bloßen  Stillschweigen  des
Berechtigten  kaum  juristisch  zu  rechtfertigen  ist,  so  erscheint  dieselbe  in
dem  gegebenen  Falle  umso  unnatürlicher,  als  die  Einhaltung  der  einjährigen ¬
  Präclusivfrist  nicht  allein  in  der  Machtsphäre  des  Berechtigten
liegt,  sondern  vielfach  von  dem  Willen  des  Verpflichteten,  in  den  Fällen
der  grundbücherlichen  Sicherstellung  überdieß  von  Umständen  abhäugt
welche  mit  der  Einrichtung  des  Grundbuchswesens  zusammenhängen  und
dem  Einflusse  der  Parteiendiligenz  entrückt  sind.
Ferner  erscheint  es  bedenklich,  in  das  bisherige  Rechtsleben  so  tief
einzugreifen,  daß  die  obangeführten  Rechtshandlungen  blos  dann  von
der  Anfechtbarkeit  ausgeschlossen  werden  sollen,  wenn  der  dieselben  begründende ¬
  Vertrag  schon  bei  Eingehung  der  Ehe  geschlossen  worden  ist.
Denn  die  Erfahrung  lehrt,  daß  nicht  selten  Eltern  der  Braut  oder  sonst
Familienglieder  derselben  mit  der  beabsichtigten  Bestellung  des  Heiratsgutes ¬
  aus  Vorsicht  zurückhalten  und  einen  gewissen  Zeitraum  nach  Eingehung ¬
  der  Ehe  ohne  Abschluß  von  Ehepacten  verstreichen  lassen,  bis  sie
entweder  den  Charakter  des  Ehemannes  kennen  gelernt  haben,  oder  der
Ehe  eine  Nachkommenschaft  entsprossen  ist,  welche  Thatsachen  sodann  für
die  Begründung  des  Güterrechtes  der  Eheleute  maßgebend  zu  sein  pflegen.
Jener  vorsichtige  Vorgang  findet  sein  Motiv  in  der  Besorgniß  um  die
materielle  Existenz  der  durch  die  Ehe  begründeten  Familie.  Er  ist  für
den  Staat  in  seiner  Tendenz  wahrlich  keineswegs  gleichgiltig  und  verdient ¬
  daher  auch  von  dem  Gesetzgeber  beachtet  zu  werden.  Aber  auch
sonst,  wenn  Ehepacten  bei  Eingehung  der  Ehe  sofort  abgeschlossen  werden,
sind  dieselben  nicht  immer  schon  mit  der  Uebergabe  des  Heiratsgutes
verbunden.  Dasselbe  wird  oft  vorläufig  nur  versprochen,  worauf  die
Uebergabe  in  einer  späteren  Zeit  erfolgt.  Und  doch  gilt  nicht  die  bloße
Aussetzung,  sondern  die  thatsächliche  Uebergabe  des  Heiratsgutes  im
praktischen  Leben  als  die  für  die  weitere  Regelung  des  vermögensrechtlichen ¬
  Verhältnisses  zwischen  Mann  und  Frau  maßgebende  Basis,  nach
welcher  sich  nicht  blos  die  Sicherstellungspflicht,  sondern  auch  die  Bestellung ¬
  der  Widerlage,  sowie  des  Witwengehaltes  als  Entgelt  dafür  zu
richten  pflegt.  Es  dürfte  auch  vielleicht  mit  Recht  die  Voraussetzung
als  eine  unnatürliche  bezeichnet  werden,  daß  auf  eine  Sicherstellung
oder  ein  Entgelt  für  Etwas  gedrungen  werde,  was  man  erst  zu  geben
verspricht,  bevor  man  es  thatsächlich  gegeben  hat.  Diese  Betrachtung  scheint
den  Gesetzgeber  zu  der  Bestimmung  des  §.  1245  a.  b.  G.  B.  veranlaßt
zu  haben,  wonach  erst  die  thatsächliche  Uebergabe  des  Heiratsgutes
zu  dem  Verlangen  einer  Sicherstellung  desselben  berechtigt.
Auf  diese  Bestimmung  des  bürgerlichen  Rechtes  gestützt,  dürfte
dem  thatsächlichen  Bedürfnisse  des  Lebens  dadurch  entsprochen  werden,
daß  eine  Ausdehnung  der  Ausnahme  von  der  Anfechtbarkeit  nach  §.  3,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer