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Umfang des bürgerl. Ehegesetzes.
oder Militärstande angehören. Hierdurch und durch die Bestimmung ¬
im Art. XIII. des Einführungs-Patentes sind aufgehoben:
die Anordnungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in
Beziehung auf die Ehen der Katholiken*), ferner die mit den
Jurisdiktions=Normen vom 22. Dezember 1851, 30. November
1852, 16. Februar 1853 und 3. Juli 1853 über die Competenz
der weltlichen Gerichte in Eheangelegenheiten erlassenen Vorschriften, ¬
insoweit dieselben mit dem gegenwärtigen Gesetze in
Widerspruch stehen. Einer besonderen Aufhebung der Art. III. ff.
der Einführungspatente des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
für Ungarn vom 29. November 1852 und für Siebenbürgen vom
29. Mai 1853 bedurfte es nicht, weil mit der Außerkraftsetzung
der Anordnungen des bürgerlichen Gesetzbuches für die Ehen der
Katholiken in den obigen Ländern der Inhalt jener Artikel III.
insoweit von selbst hinfortfällt, als gegenwärtiges Gesetz an Stelle
des allg. bürg. Gesetzbuches tritt.
Es war durch das Concordat (Art. X.) nur geboten, die
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Ehen der
Katholiken in Einklang zu setzen mit den Anordnungen der
katholischen Kirche. Aus diesem Grunde war der Gesetz jeber nicht
veranlaßt, irgend eine Bestimmung des bürgerlichen Rechtes abzuändern, ¬
welche mit dem Kirchenrechte im Einklange steht. Von
einer Aufhebung der Bestimmungen des II. Hauptstückes des a. b.
Gesetzbuches im §§. 44-136 überhaupt konnte demnach keine
Rede sein; dieselben sind also nach wie vor in voller Geltung
für die Ehen der Nichtkatholiken, soweit nicht besondere gesetzliche
**) Nicht minder ergibt sich, daß dieAusnahmen ¬
bereits bestehen.
jenigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, welche sich nicht
unmittelbar oder mittelbar auf die Ehen der Katholiken beziehen,
mithin durch den Zweck des Gesetzes gar nicht berührt werden
(siehe zu §. 1.), durchaus keiner erneuerten Aufnahme in das Ehegesetz ¬
bedurften, gleichwohl aber eine unveränderte Geltung behaupten. ¬
Endlich leuchtet ein, daß es in dem Plane liegen mußte,
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*) Diese sind die §§. 44. — 114., 120 - 122. des allg. bürg. Gesetzb.
(II. Hauptstück) im Anhange.
**) Solche ergeben die Art. III. der Einf.-Patente für Ungarn und Siebenbürgen ¬