Inhaltsverzeichnis : Schulte, Johann Friedrich von: Erläuterung des Gesetzes über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Oesterreich vom 8. Oktober 1856 und des kaiserlichen Patentes dazu

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Umfang  des  bürgerl.  Ehegesetzes.
oder  Militärstande  angehören.  Hierdurch  und  durch  die  Bestimmung ¬
  im  Art.  XIII.  des  Einführungs-Patentes  sind  aufgehoben:
die  Anordnungen  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  in
Beziehung  auf  die  Ehen  der  Katholiken*),  ferner  die  mit  den
Jurisdiktions=Normen  vom  22.  Dezember  1851,  30.  November
1852,  16.  Februar  1853  und  3.  Juli  1853  über  die  Competenz
der  weltlichen  Gerichte  in  Eheangelegenheiten  erlassenen  Vorschriften, ¬
  insoweit  dieselben  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in
Widerspruch  stehen.  Einer  besonderen  Aufhebung  der  Art.  III.  ff.
der  Einführungspatente  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches
für  Ungarn  vom  29.  November  1852  und  für  Siebenbürgen  vom
29.  Mai  1853  bedurfte  es  nicht,  weil  mit  der  Außerkraftsetzung
der  Anordnungen  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  die  Ehen  der
Katholiken  in  den  obigen  Ländern  der  Inhalt  jener  Artikel  III.
insoweit  von  selbst  hinfortfällt,  als  gegenwärtiges  Gesetz  an  Stelle
des  allg.  bürg.  Gesetzbuches  tritt.
Es  war  durch  das  Concordat  (Art.  X.)  nur  geboten,  die
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  über  die  Ehen  der
Katholiken  in  Einklang  zu  setzen  mit  den  Anordnungen  der
katholischen  Kirche.  Aus  diesem  Grunde  war  der  Gesetz  jeber  nicht
veranlaßt,  irgend  eine  Bestimmung  des  bürgerlichen  Rechtes  abzuändern, ¬
  welche  mit  dem  Kirchenrechte  im  Einklange  steht.  Von
einer  Aufhebung  der  Bestimmungen  des  II.  Hauptstückes  des  a.  b.
Gesetzbuches  im  §§.  44-136  überhaupt  konnte  demnach  keine
Rede  sein;  dieselben  sind  also  nach  wie  vor  in  voller  Geltung
für  die  Ehen  der  Nichtkatholiken,  soweit  nicht  besondere  gesetzliche
**)  Nicht  minder  ergibt  sich,  daß  dieAusnahmen ¬
  bereits  bestehen.
jenigen  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechtes,  welche  sich  nicht
unmittelbar  oder  mittelbar  auf  die  Ehen  der  Katholiken  beziehen,
mithin  durch  den  Zweck  des  Gesetzes  gar  nicht  berührt  werden
(siehe  zu  §.  1.),  durchaus  keiner  erneuerten  Aufnahme  in  das  Ehegesetz ¬
  bedurften,  gleichwohl  aber  eine  unveränderte  Geltung  behaupten. ¬
  Endlich  leuchtet  ein,  daß  es  in  dem  Plane  liegen  mußte,
—
*)  Diese  sind  die  §§.  44.  —  114.,  120  -  122.  des  allg.  bürg.  Gesetzb.
(II.  Hauptstück)  im  Anhange.
**)  Solche  ergeben  die  Art.  III.  der  Einf.-Patente  für  Ungarn  und  Siebenbürgen ¬

            
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