Kirchliche Ehegerichtsbarkeit
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Man hätte eine praktisch unhaltbare Sache eingeführt. Oder hätte
man etwa vorschreiben sollen, der Pfarrer solle mit Gewalt zur
Assistenz gezwungen werden? Oder hätte man etwa zu dem früher
in Preußen (jetzt von allen irgend billig und religiös Gesinnten
als ein unehrenvolles die Protestanten verletzendes Mittel erklärtes) ¬
geltenden Auskunftsmittel greifen sollen, in solchen Fällen die
nichtkatholischen Geistlichen zur Assistenz zu ermächtigen? Wäre
das praktisch auch nur durchführbar gewesen? Oder hätte man
endlich die Civilehe als einziges Auskunftsmittel einführen
sollen? Aber wozu dann Concordat? kirchliches Eherecht? Friede,
Schutz der Kirchen u. s. f. Dann hätte man der Ehe jeden
religiösen Charakter nehmen und Alles dem Gewissen überlassen
können. Wer noch irgend einer andern Ueberzeugung fähig ist,
als seiner vorgefaßten Meinung, wird einsehen, daß somit die Anerkennung ¬
der kirchlichen Gerichtsbarkeit eine unerläßliche war.
Hierzu kommt endlich noch ein Grund, welcher vom juristischen ¬
Standpunkte aus der triftigste und deshalb geeignet sein
dürfte, jeden Rechtskundigen zu überzeugen. Durch das neue
Ehegesetz ist in Oesterreich das Eherecht so geordnet, wie für
einen Staat, welcher mehrere Religionen anerkennt,
um allen Conflicten vorzubeugen, allein möglich ist, nemlich
nach den verschiedenen confessionellen Grundsätzen.
Das war bisher nach dem a. b. G. B. nur in Betreff
der Nichtkatholiken und Juden der Fall. Denn obgleich ¬
das a. b. G. B. für den Katholiken die Ehe als unauflöslich ¬
ansah, negirte es doch trennende Ehehindernisse des Kirchenrechts, ¬
stellte neue trennende auf, welche die Kirche nicht kennt,
leugnete die dogmatisch ausgesprochene Macht der Kirche, verletzte ¬
mithin wesentliche Religionsgrundsätze der Katholiken. ¬
Nicht so bei den Protestanten; denn die nichtunirten Griechen
kommen hier nicht in Betracht, weil in den Ländern, in
denen es in Oesterreich deren, abgesehen von Individuen,
gibt: in Ungarn und dessen früheren Nebenländern und in Siebenbürgen, ¬
stets die kirchlichen Bestimmungen über
die Ehen und die kirchlichen Ehegerichte, mithin deren
Glaubenssätze anerkannt waren. Die Protestanten erachten es
aber nicht für eine Glaubenssache, daß ihre kirchliche Macht über