Volltext : Schulte, Johann Friedrich von: Erläuterung des Gesetzes über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Oesterreich vom 8. Oktober 1856 und des kaiserlichen Patentes dazu

Kirchliche  Ehegerichtsbarkeit
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Man  hätte  eine  praktisch  unhaltbare  Sache  eingeführt.  Oder  hätte
man  etwa  vorschreiben  sollen,  der  Pfarrer  solle  mit  Gewalt  zur
Assistenz  gezwungen  werden?  Oder  hätte  man  etwa  zu  dem  früher
in  Preußen  (jetzt  von  allen  irgend  billig  und  religiös  Gesinnten
als  ein  unehrenvolles  die  Protestanten  verletzendes  Mittel  erklärtes) ¬
  geltenden  Auskunftsmittel  greifen  sollen,  in  solchen  Fällen  die
nichtkatholischen  Geistlichen  zur  Assistenz  zu  ermächtigen?  Wäre
das  praktisch  auch  nur  durchführbar  gewesen?  Oder  hätte  man
endlich  die  Civilehe  als  einziges  Auskunftsmittel  einführen
sollen?  Aber  wozu  dann  Concordat?  kirchliches  Eherecht?  Friede,
Schutz  der  Kirchen  u.  s.  f.  Dann  hätte  man  der  Ehe  jeden
religiösen  Charakter  nehmen  und  Alles  dem  Gewissen  überlassen
können.  Wer  noch  irgend  einer  andern  Ueberzeugung  fähig  ist,
als  seiner  vorgefaßten  Meinung,  wird  einsehen,  daß  somit  die  Anerkennung ¬
  der  kirchlichen  Gerichtsbarkeit  eine  unerläßliche  war.
Hierzu  kommt  endlich  noch  ein  Grund,  welcher  vom  juristischen ¬
  Standpunkte  aus  der  triftigste  und  deshalb  geeignet  sein
dürfte,  jeden  Rechtskundigen  zu  überzeugen.  Durch  das  neue
Ehegesetz  ist  in  Oesterreich  das  Eherecht  so  geordnet,  wie  für
einen  Staat,  welcher  mehrere  Religionen  anerkennt,
um  allen  Conflicten  vorzubeugen,  allein  möglich  ist,  nemlich
nach  den  verschiedenen  confessionellen  Grundsätzen.
Das  war  bisher  nach  dem  a.  b.  G.  B.  nur  in  Betreff
der  Nichtkatholiken  und  Juden  der  Fall.  Denn  obgleich ¬
  das  a.  b.  G.  B.  für  den  Katholiken  die  Ehe  als  unauflöslich ¬
  ansah,  negirte  es  doch  trennende  Ehehindernisse  des  Kirchenrechts, ¬
  stellte  neue  trennende  auf,  welche  die  Kirche  nicht  kennt,
leugnete  die  dogmatisch  ausgesprochene  Macht  der  Kirche,  verletzte ¬
  mithin  wesentliche  Religionsgrundsätze  der  Katholiken. ¬
  Nicht  so  bei  den  Protestanten;  denn  die  nichtunirten  Griechen
kommen  hier  nicht  in  Betracht,  weil  in  den  Ländern,  in
denen  es  in  Oesterreich  deren,  abgesehen  von  Individuen,
gibt:  in  Ungarn  und  dessen  früheren  Nebenländern  und  in  Siebenbürgen, ¬
  stets  die  kirchlichen  Bestimmungen  über
die  Ehen  und  die  kirchlichen  Ehegerichte,  mithin  deren
Glaubenssätze  anerkannt  waren.  Die  Protestanten  erachten  es
aber  nicht  für  eine  Glaubenssache,  daß  ihre  kirchliche  Macht  über
            
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