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Von den Rechten der Angehörigen der deutschen
Bundesstaaten.
§. 24.
Den Angehörigen der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten,
welche sich über ihre staatsbürgerliche Heimathangehörigkeit auszuweisen ¬
vermögen, stehen innerhalb des Staatsgebiets die in dem
§. 1 bezeichneten Rechte gleich den Inländern zu. Die Gemeinden
sind gegenüber von denselben zu den in den §§. 6. 7. 8. 9. und 11.
bezeichneten Leistungen wie gegenüber von Inländern verpflichtet.
Auch finden auf ihre Aufnahme in das Heimathrecht einer inländischen ¬
Gemeinde die Vorschriften der §§. 14 und 15 gleichfalls
Anwendung.
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