Inhaltsverzeichnis : Bitzer, Friedrich: ¬Das Recht auf Armenunterstützung und die Freizügigkeit

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Von  den  Rechten  der  Angehörigen  der  deutschen
Bundesstaaten.
§.  24.
Den  Angehörigen  der  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staaten,
welche  sich  über  ihre  staatsbürgerliche  Heimathangehörigkeit  auszuweisen ¬
  vermögen,  stehen  innerhalb  des  Staatsgebiets  die  in  dem
§.  1  bezeichneten  Rechte  gleich  den  Inländern  zu.  Die  Gemeinden
sind  gegenüber  von  denselben  zu  den  in  den  §§.  6.  7.  8.  9.  und  11.
bezeichneten  Leistungen  wie  gegenüber  von  Inländern  verpflichtet.
Auch  finden  auf  ihre  Aufnahme  in  das  Heimathrecht  einer  inländischen ¬
  Gemeinde  die  Vorschriften  der  §§.  14  und  15  gleichfalls
Anwendung.
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