Funfzehnte Abhandlung,
§. 3.
Begriff der Commissionärs.
Die Commissionärs bey den Seehändeln sind die, welche von dem
einen oder andern der contrahirenden Theile zu Schließung eines Seehandels
oder Seegedinges bestellt und bevollmächtiget werden)), und kann auch eine
Frau, die Handlung treibt, zu dergleichen Besorgungen gebraucht werden8). =
Bey diesen nun, den Commissionärs, gelten die Rechte, die überhaupt =
bey den Bevollmächtigten statthaben.
§. 4.
Begriff der Mäkler.
Die Mäkler sind solche Personen, welche von der Obrigkeit, gegen
eine jährliche Besoldung, bestellt, und vereidet werden, um an einem Orte
für die da wohnenden gewisse Geschäffte zu besorgen, und Contracte zu schließen =
. Eben diese Mäkler nun müssen alle Contracte, wobey sie Mittelspersonen =
gewesen sind, in ein eigenes Buch eintragens); indessen dürfen solche, =
um allen Verdacht und Unterschleif zu vermeiden, an diesen Contracten
keinen Theil nehmen)), vielmehr müssen sie den Schaden tragen, der durch
ihre Schuld geschehen ist).
§. 5.
Begriff der Correspondenten.
Die Correspondenten, welche an andern Orten für die Contrahenten =
bey den Seehändeln handeln, sind entweder blos Bevollmächtigte, oder
sie empfangen selbst dieses und jenes Schiffsgut. Jm ersten Falle gilt das
bey ihnen, was kürzlich §. 3. und 4. bey den Commissionärs und Mäklern
gesagt worden; in diesem aber entscheiden die Bedingungen ihres Contracts =
*).
§. 6.
b) Joh. Jul. Surlands Grundsätze des
g) Surland a. a. O. §. 185.
h) Surland a. a. O. §. 186.
europ. Seerechts, §. 181.
e) l. 7. §. 1. ff. de instit. act. Suri) =
Surland a. a. O. §. 189.
k) Joh. Jul. Surlands Grundsätze des
land a. a. O. §. 182.
f) Joh. Jul. Surlands Grundsätze des
europ. Seerechts, §. 190. 191. 192. und
europ. Seerechts, §. 181. und 184.
193.