thumbs : Abhandlungen von dem Wasserrechte (4)

Funfzehnte  Abhandlung,
§.  3.
Begriff  der  Commissionärs.
Die  Commissionärs  bey  den  Seehändeln  sind  die,  welche  von  dem
einen  oder  andern  der  contrahirenden  Theile  zu  Schließung  eines  Seehandels
oder  Seegedinges  bestellt  und  bevollmächtiget  werden)),  und  kann  auch  eine
Frau,  die  Handlung  treibt,  zu  dergleichen  Besorgungen  gebraucht  werden8). =
  Bey  diesen  nun,  den  Commissionärs,  gelten  die  Rechte,  die  überhaupt =
  bey  den  Bevollmächtigten  statthaben.
§.  4.
Begriff  der  Mäkler.
Die  Mäkler  sind  solche  Personen,  welche  von  der  Obrigkeit,  gegen
eine  jährliche  Besoldung,  bestellt,  und  vereidet  werden,  um  an  einem  Orte
für  die  da  wohnenden  gewisse  Geschäffte  zu  besorgen,  und  Contracte  zu  schließen =
  .  Eben  diese  Mäkler  nun  müssen  alle  Contracte,  wobey  sie  Mittelspersonen =
  gewesen  sind,  in  ein  eigenes  Buch  eintragens);  indessen  dürfen  solche, =
  um  allen  Verdacht  und  Unterschleif  zu  vermeiden,  an  diesen  Contracten
keinen  Theil  nehmen)),  vielmehr  müssen  sie  den  Schaden  tragen,  der  durch
ihre  Schuld  geschehen  ist).
§.  5.
Begriff  der  Correspondenten.
Die  Correspondenten,  welche  an  andern  Orten  für  die  Contrahenten =
  bey  den  Seehändeln  handeln,  sind  entweder  blos  Bevollmächtigte,  oder
sie  empfangen  selbst  dieses  und  jenes  Schiffsgut.  Jm  ersten  Falle  gilt  das
bey  ihnen,  was  kürzlich  §.  3.  und  4.  bey  den  Commissionärs  und  Mäklern
gesagt  worden;  in  diesem  aber  entscheiden  die  Bedingungen  ihres  Contracts =
  *).
§.  6.
b)  Joh.  Jul.  Surlands  Grundsätze  des
g)  Surland  a.  a.  O.  §.  185.
h)  Surland  a.  a.  O.  §.  186.
europ.  Seerechts,  §.  181.
e)  l.  7.  §.  1.  ff.  de  instit.  act.  Suri) =
  Surland  a.  a.  O.  §.  189.
k)  Joh.  Jul.  Surlands  Grundsätze  des
land  a.  a.  O.  §.  182.
f)  Joh.  Jul.  Surlands  Grundsätze  des
europ.  Seerechts,  §.  190.  191.  192.  und
europ.  Seerechts,  §.  181.  und  184.
193.
            
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