Sekretär oder Notar
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die Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit in Abwesenheit ¬
der Parteien. Bei Stimmengleichheit zieht, wenn
es sich um ein Urtheil de matrimonio, d. h. über die Gültigkeit
der Ehe handelt *), der favor matrimonii die Entscheidung für
die Ehe nach sich, sonst gibt die Stimme des Präses den Aus*). ¬
Die Abstimmung beginnt vom jüngsten Rathe. Es
schlag
steht übrigens nichts entgegen, daß ein Glied durch die Gründe,
welche beigebracht werden, seine Ansicht modifizire.
§. 9.
b) Sekretär, Notar, Gerichtsschreiber.
Von den Eigenschaften eines Sekretärs, und den Gründen,
aus welchen derselbe verworfen werden kann, gilt das vom Richter
Gesagte 3). Es steht offenbar nichts entgegegen, daß ein Rath,
falls noch die gehörige Anzahl übrig bleibt, dessen Function in
Verhinderungsfällen übernehme. In Betreff der Anstellung und
Vereidigung gilt das §. 8. ad. III. Gesagte. Die Arbeiten des
Sekretärs richten sich nach der besonderen Dienstinstruction.
Ueber die Anstellung etwaiger Nebenpersonen: Gerichtsboten,
1) c. 26. X. de sent. et re jud. II. 27. „Duobus judicibus, ut accepimus, ¬
diversas sententias proferentibus, si ex jurisdictione ordinaria processerunt, ¬
tenet pro reo, non pro actore sententia, nisi in causa favorabili,
puta matrimonio, libertate, dote seu testamento, pro ipso fuerit promulgata.
Instr. §. 99, 147.
2) Instr. §. 99. Dieser Paragraph hat aber offenbar die Fälle im
Auge, wo nicht durch die gewöhnlichen Beweisregeln die Entscheidung gegeben
ist, weil sie jedenfalls nicht mit dem jus commune in Streit gerathen will.
Ist nun kein favor causae vorhanden, so ist nach dem citirten (Anm. 1) c. 26.
X. für den Beklagten zu entscheiden. Sprächen sich also z. B. bei dem Verlöbnisse ¬
3 Richter pro, 3 contra aus (einbegriffen den Präses), so wäre gegen
das Verlöbniß zu erkennen. Dies ist auch in §. 108 der Instr. ausdrücklich
gesagt. ganz dem jus commune angemessen, wodurch mithin deren §. 99 von
selbst modificirt wird. Ganz ähnlich verhält es sich bei der Scheidung. In
allen übrigen Sachen gibt aber der Präses den Ausschlag (z. B. ob die Klage
einzuleiten, durch Beweis zu erkennen sei? u. s. f.) — Nach c. 26. X. cit. in
der Fortsetzung soll bei Meinungsverschiedenheit delegirter Richter der Delegant ¬
entscheiden. Dieser Fall ist in Oesterreich nicht praktisch, weil die Gerichte ¬
ständige Behörden sind.
3) c. 11. X. de probat. II. 19.