Volltext : Schulte, Johann Friedrich von: Darstellung des Processes vor den katholischen geistlichen Ehegerichten Oesterreichs, auf Grundlage des allgemeinen katholischen Kirchenrechts und der besonderen Vorschriften für Oesterreich

Sekretär  oder  Notar
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die  Abstimmung  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  in  Abwesenheit ¬
  der  Parteien.  Bei  Stimmengleichheit  zieht,  wenn
es  sich  um  ein  Urtheil  de  matrimonio,  d.  h.  über  die  Gültigkeit
der  Ehe  handelt  *),  der  favor  matrimonii  die  Entscheidung  für
die  Ehe  nach  sich,  sonst  gibt  die  Stimme  des  Präses  den  Aus*). ¬
  Die  Abstimmung  beginnt  vom  jüngsten  Rathe.  Es
schlag
steht  übrigens  nichts  entgegen,  daß  ein  Glied  durch  die  Gründe,
welche  beigebracht  werden,  seine  Ansicht  modifizire.
§.  9.
b)  Sekretär,  Notar,  Gerichtsschreiber.
Von  den  Eigenschaften  eines  Sekretärs,  und  den  Gründen,
aus  welchen  derselbe  verworfen  werden  kann,  gilt  das  vom  Richter
Gesagte  3).  Es  steht  offenbar  nichts  entgegegen,  daß  ein  Rath,
falls  noch  die  gehörige  Anzahl  übrig  bleibt,  dessen  Function  in
Verhinderungsfällen  übernehme.  In  Betreff  der  Anstellung  und
Vereidigung  gilt  das  §.  8.  ad.  III.  Gesagte.  Die  Arbeiten  des
Sekretärs  richten  sich  nach  der  besonderen  Dienstinstruction.
Ueber  die  Anstellung  etwaiger  Nebenpersonen:  Gerichtsboten,
1)  c.  26.  X.  de  sent.  et  re  jud.  II.  27.  „Duobus  judicibus,  ut  accepimus, ¬
  diversas  sententias  proferentibus,  si  ex  jurisdictione  ordinaria  processerunt, ¬
  tenet  pro  reo,  non  pro  actore  sententia,  nisi  in  causa  favorabili,
puta  matrimonio,  libertate,  dote  seu  testamento,  pro  ipso  fuerit  promulgata.
Instr.  §.  99,  147.
2)  Instr.  §.  99.  Dieser  Paragraph  hat  aber  offenbar  die  Fälle  im
Auge,  wo  nicht  durch  die  gewöhnlichen  Beweisregeln  die  Entscheidung  gegeben
ist,  weil  sie  jedenfalls  nicht  mit  dem  jus  commune  in  Streit  gerathen  will.
Ist  nun  kein  favor  causae  vorhanden,  so  ist  nach  dem  citirten  (Anm.  1)  c.  26.
X.  für  den  Beklagten  zu  entscheiden.  Sprächen  sich  also  z.  B.  bei  dem  Verlöbnisse ¬
  3  Richter  pro,  3  contra  aus  (einbegriffen  den  Präses),  so  wäre  gegen
das  Verlöbniß  zu  erkennen.  Dies  ist  auch  in  §.  108  der  Instr.  ausdrücklich
gesagt.  ganz  dem  jus  commune  angemessen,  wodurch  mithin  deren  §.  99  von
selbst  modificirt  wird.  Ganz  ähnlich  verhält  es  sich  bei  der  Scheidung.  In
allen  übrigen  Sachen  gibt  aber  der  Präses  den  Ausschlag  (z.  B.  ob  die  Klage
einzuleiten,  durch  Beweis  zu  erkennen  sei?  u.  s.  f.)  —  Nach  c.  26.  X.  cit.  in
der  Fortsetzung  soll  bei  Meinungsverschiedenheit  delegirter  Richter  der  Delegant ¬
  entscheiden.  Dieser  Fall  ist  in  Oesterreich  nicht  praktisch,  weil  die  Gerichte ¬
  ständige  Behörden  sind.
3)  c.  11.  X.  de  probat.  II.  19.
            
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