Volltext : Schulte, Johann Friedrich von: Darstellung des Processes vor den katholischen geistlichen Ehegerichten Oesterreichs, auf Grundlage des allgemeinen katholischen Kirchenrechts und der besonderen Vorschriften für Oesterreich

Beisitzer  des  Gerichts.
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derselbe,  wenn  die  Beschwerde  gegründet  ist,  einen  anderen  *),
hat  aber  auch  das  Recht,  die  Sache  von  dem  unteren  zu  avociren
und  bei  sich  zu  behalten  2).  Daß  ein  ganzes  Gericht  recufirt
wird,  kann  fast  nur  vorkommen  im  Falle  eines  verwandtschaftlichen
Verhältnisses  der  Parteien  zum  Bischofe,  weil  dadurch  der  Schei
einer  Parteilichkeit  hervorgerufen  werden  kann.  In  der  Regel  wird
das  Collegium  selbst  entscheiden,  weil  wohl  selten  mehr  als  ein
Rath  recusirt  werden  wird  und  deßhalb  die  beschlußfähige  Zahl
bleibt.  Eine  Ausnahme  in  Betreff  der  Zeit  der  Anbringung  des
Gesuchs  tritt  ein,  wenn  der  Grund  erst  später  entsteht  oder  der
Partei  bekannt  wird;  in  diesem  Falle  kann  dasselbe  auf  eine  eidliche ¬
  Versicherung  hin  zu  jeder  Zeit  und  so  oft  der  Fall  eintritt ¬
  auf  dem  beschriebenen  Wege  eingebracht  werden  3)
Die  absolute  Unfähigkeit  zieht  Nichtigkeit  der  von  dem
Unfähigen  vorgenommenen  Handlungen  nach  sich,  welche  von
Amtswegen  zu  berücksichtigen  ist.  Ein  relativ  unfähiger  Richter ¬
  zieht  erst  Nichtigkeiten  herbei  von  der  geschehenen  Recusation
an.  Mit  Einstimmung  der  Parteien  kann  zwar  ein  solcher  bleiben,
darf  aber  (und  soll  nach  der  österreichischen  Eheproceßordnung
auch  gegen  deren  Willen  seine  Functionen  für  diesmal  einstellen.
III.  Anstellung.  Die  Anstellung  der  Richter  gebührt  dem
Ordinarius  als  dem  Inhaber  der  Gerichtsbarkeit.  Er  ist  an  andere,
als  die  angegebenen  Eigenschaften  nicht  gebunden.  Eine  Bestätigung ¬
  Seitens  der  Staatsgewalt  findet  nicht  statt.  Da  die  Richter
1)  c.  41.  X.  de  appellat.  II.  28,  c.  61  eod.  „.  .  .  Causa  vero
suspicionis  legitimae  coram  ipsis  infra  competentem  terminum  non  probata,
sua  jurisdictione  judex  utatur.  At  ipsa  probata  legitima,  de  recusatoris
assensu  personae  idoneae  committat  negotium  recusatus,  vel  ad  superiorem
transmittat,  ut  in  eo  ipso  procedat  secundum  quod  fuerit  probandum  .  .
C.  10.  X.  de  foro  compet.  II.  2.
2)  C.  10.  X.  cit.,  c.  4.  de  off.  et  pot.  jud.  del.  in  Vlto.  I.  14.  Die
Instr.  §.  103  und  104  hat  offenbar  nur  den  Fall  im  Auge,  wenn  ein  Glied
(oder  mehrere)  des  Collegiums,  nicht  dieses  selbst,  recusirt  wird.  Alle  übrigen
Fragen  (Instr.  §.  251)  sind  also  aus  dem  gemeinen  Rechte  zu  entscheider.
Die  bestimmte  Frist  gilt  selbstredend  für  die  österr.  Ehegerichte  als  bindende.
Ueber  diese  ist  später  zu  reden.
3)  C.  25.  X.  de  off.  jud.  del.  I.  29,  wo  der  Recusationsgrund  erst
vor  Fällung  der  Definitivsentenz  eintrat;  c.  4.  X.  de  except.  II.  25.  „Quo¬
            
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