Beisitzer des Gerichts.
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derselbe, wenn die Beschwerde gegründet ist, einen anderen *),
hat aber auch das Recht, die Sache von dem unteren zu avociren
und bei sich zu behalten 2). Daß ein ganzes Gericht recufirt
wird, kann fast nur vorkommen im Falle eines verwandtschaftlichen
Verhältnisses der Parteien zum Bischofe, weil dadurch der Schei
einer Parteilichkeit hervorgerufen werden kann. In der Regel wird
das Collegium selbst entscheiden, weil wohl selten mehr als ein
Rath recusirt werden wird und deßhalb die beschlußfähige Zahl
bleibt. Eine Ausnahme in Betreff der Zeit der Anbringung des
Gesuchs tritt ein, wenn der Grund erst später entsteht oder der
Partei bekannt wird; in diesem Falle kann dasselbe auf eine eidliche ¬
Versicherung hin zu jeder Zeit und so oft der Fall eintritt ¬
auf dem beschriebenen Wege eingebracht werden 3)
Die absolute Unfähigkeit zieht Nichtigkeit der von dem
Unfähigen vorgenommenen Handlungen nach sich, welche von
Amtswegen zu berücksichtigen ist. Ein relativ unfähiger Richter ¬
zieht erst Nichtigkeiten herbei von der geschehenen Recusation
an. Mit Einstimmung der Parteien kann zwar ein solcher bleiben,
darf aber (und soll nach der österreichischen Eheproceßordnung
auch gegen deren Willen seine Functionen für diesmal einstellen.
III. Anstellung. Die Anstellung der Richter gebührt dem
Ordinarius als dem Inhaber der Gerichtsbarkeit. Er ist an andere,
als die angegebenen Eigenschaften nicht gebunden. Eine Bestätigung ¬
Seitens der Staatsgewalt findet nicht statt. Da die Richter
1) c. 41. X. de appellat. II. 28, c. 61 eod. „. . . Causa vero
suspicionis legitimae coram ipsis infra competentem terminum non probata,
sua jurisdictione judex utatur. At ipsa probata legitima, de recusatoris
assensu personae idoneae committat negotium recusatus, vel ad superiorem
transmittat, ut in eo ipso procedat secundum quod fuerit probandum . .
C. 10. X. de foro compet. II. 2.
2) C. 10. X. cit., c. 4. de off. et pot. jud. del. in Vlto. I. 14. Die
Instr. §. 103 und 104 hat offenbar nur den Fall im Auge, wenn ein Glied
(oder mehrere) des Collegiums, nicht dieses selbst, recusirt wird. Alle übrigen
Fragen (Instr. §. 251) sind also aus dem gemeinen Rechte zu entscheider.
Die bestimmte Frist gilt selbstredend für die österr. Ehegerichte als bindende.
Ueber diese ist später zu reden.
3) C. 25. X. de off. jud. del. I. 29, wo der Recusationsgrund erst
vor Fällung der Definitivsentenz eintrat; c. 4. X. de except. II. 25. „Quo¬