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nicht befugt sein sollten, irgend eine vorher (mit der damals erforderlichen
höheren Genehmigung) erlassene Polizeivorschrift mit rechtlicher Wirkung
für Dritte und vorbehaltlich der Verantwortlichkeit gegen die höhere Be-
hörde, zu modiflciren. Die Frage liege übrigens, da das Reglement von
1844 für den Kreis Geldern ergangen sei, wozu die Bürgermeisterei Frie-
mersheim damals nicht gehörte, gar nicht vor und ebensowenig ein Wider-
spruch der fraglichen Regierungsverordnungen mit dem Gesetze r<8p. Re-
glement vom 16. Dezember 1811. Ein solcher würde vielmehr höchstens
dann behauptet werden können, wenn es sich frage, ob die Regierung be-
fugt fei, den Deichdirectionen die ihnen nach jenem Gesetze verliehenen
Befugnisse zu entziehen und sie an der Vornahme von selbstständigen In-
spektionen in ihrem speciellen deichpolizeilichen Interesse, sowie an der
selbstständigen Verfolgung der Conrravenienten nach Maßgabe des Dekrets
von 1811 zu verhindern. Darum handle es sich aber um so weniger,
als die in Rede stehende Anordnung auf den Antrag der Deichdi-
rection getroffen worden sei.
Das Königliche Polizeigericht habe nur darüber zu entscheiden gehabt,
ob die Regierung befugt sei, zu verordnen, daß die im Kreise Mörs ein-
schließlich der Bürgermeisterei Friemersheim fließenden Gewässer in der
Zeit vom 15. Mai bis I. Juni und vom 15. September bis 1. October
gereinigt werden sollen, und ob Contraventionen gegen diese Verordnung
nicht durch andere gesetzliche Beweismittel als die Protokolle der Deich-
directionen constatirt werden könnten. Diese Fragen müßten bejaht und
folgeweise das angefochtene Urtheil cassirt werden.
U r t h e i l:
I. E., daß der Art. 26 des Dekrets vom 16. Dezember 1811, welches
in der durch die Königliche Verordnung vom 7. Mai 1838 errichteten
Deichschau Friemersheim mit unbestrittener Gesetzeskraft besteht, die Be-
stimmungen enthält, daß
s) die Kanäle und Fließen, die zum Abflüße der innern Gewässer der
Deichschau-Districte dienen, zweimal jährlich gereinigt,
d) ihr Zustand auf zwei Besichtigungsrundreisen der Deichschau-Direc-
tion und zwar im Mai und October festgeftellt,
e) diese Reisen vierzehn Lage vor ihrem Antritt öffentlich bekannt
gemacht,
<1) die Grundeigenthümer und Pächter, welche dabei im Rückstände
mit der Reinigung befunden werden, mit einer Geldbuße vom
doppelten Betrage der durch die Direction von Amtswegen zu ver-
wendenden Reinigungskosten bestraft
werden sollen;
Daß die Deichdirection eine besondere Behörde für Dekchanqelegenheiten
bildet, welche von den übrigen Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des
8. 17 der gedachten Königlichen Verordnung unabhängig und gemäß der
§z. 8 ff. daselbst gebildet ist;
Daß hiernach Functionen, welche das Gesetz den Deichdirectionen im
speciellen Interesse der Deichverbände aufgelegt hat, von den Regierungen
als Provincialbehörden aus allgemeinen Polizei-Interessen nicht anderen
Behörden übertragen, ja nicht einmal von den Regierungen selbst ausge-
übt werden dürfen;
Daß diese natürliche Folgerung aus dem rechtlichen Verhältnisse eines
Gesetzes über eine Spezial-Materie, wie das Deichwesen, zu der allge-