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Verordnung der Ministerien des Kultus und des Handels
vom 19. August 1857.
gültig für den ganzen Umfang des Reiches,
betreffend die Portofreiheit der geistlichen Ehegerichte.
(R. G. B. St. XXXII. Nr. 158.)
Die Amtskorrespondenz der, in Folge des kaiserlichen Patents
vom 8. Oktober 1856 (XILVI. Stück, Nr. 185 des Reichs=Gesetzblattes) ¬
eingeführten geistlichen Ehegerichte und der außer dem Sitze
derselben aufgestellten Hilfsorgane, sowohl untereinander als auch
mit kirchlichen und landesfürstlichen Behörden und Aemtern, ist bei
der Auf= und Abgabe portofrei zu behandeln, wenn sie mit dem Amtssiegel ¬
verschlossen und auf der Adresse mit der Angabe des Absenders
und der Aufschrift: „Ehegerichtssache“ bezeichnet ist. Doch kommt die
Vorschrift des §. 213 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853
(XVI. Stück, Nr. 81 des Reichs=Gesetzblattes) zu beachten, zu Folge
deren Zustellungen an Parteien außerhalb des Gerichtsortes in der
Regel durch die Post zu geschehen haben.
Graf Thun m. p. Ritter von Toggenburg m. p.