Volltext : Schulte, Johann Friedrich von: Darstellung des Processes vor den katholischen geistlichen Ehegerichten Oesterreichs, auf Grundlage des allgemeinen katholischen Kirchenrechts und der besonderen Vorschriften für Oesterreich

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Verordnung  der  Ministerien  des  Kultus  und  des  Handels
vom  19.  August  1857.
gültig  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches,
betreffend  die  Portofreiheit  der  geistlichen  Ehegerichte.
(R.  G.  B.  St.  XXXII.  Nr.  158.)
Die  Amtskorrespondenz  der,  in  Folge  des  kaiserlichen  Patents
vom  8.  Oktober  1856  (XILVI.  Stück,  Nr.  185  des  Reichs=Gesetzblattes) ¬
  eingeführten  geistlichen  Ehegerichte  und  der  außer  dem  Sitze
derselben  aufgestellten  Hilfsorgane,  sowohl  untereinander  als  auch
mit  kirchlichen  und  landesfürstlichen  Behörden  und  Aemtern,  ist  bei
der  Auf=  und  Abgabe  portofrei  zu  behandeln,  wenn  sie  mit  dem  Amtssiegel ¬
  verschlossen  und  auf  der  Adresse  mit  der  Angabe  des  Absenders
und  der  Aufschrift:  „Ehegerichtssache“  bezeichnet  ist.  Doch  kommt  die
Vorschrift  des  §.  213  des  kaiserlichen  Patentes  vom  3.  Mai  1853
(XVI.  Stück,  Nr.  81  des  Reichs=Gesetzblattes)  zu  beachten,  zu  Folge
deren  Zustellungen  an  Parteien  außerhalb  des  Gerichtsortes  in  der
Regel  durch  die  Post  zu  geschehen  haben.
Graf  Thun  m.  p.  Ritter  von  Toggenburg  m.  p.
            
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