258
gesetzes bestimmt seinem Wortlaute nach: „Sollte ein Zeuge
Mittel finden, sich der Ablegung des Zeugnisses und den dahin
abzielenden richterlichen Verfügungen gänzlich zu entziehen, so
soll der dadurch in der Sache selbst Schaden leidenden Partei der
Regress wider ihn und seine Erben verstattet, und es, zu dessen
Begründung wider ihn und seine Erben, dafür angenom.
men werden: dass er dasjenige wirklich ausgesagt habe,
worüber sein Zeugniss von der Partei verlangt wor
47)
den ist.
Der Umstand, dass Schneider in seiner „vollständigen Lehre
vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen aus vernunftmässigen ¬
Grundbegriffen u. s. w. dargestellt“, dieses dem
positiven preuss. Rechte angehörende privilegium causae aufgenommen,*) -
hat mehrere österr. Schriftsteller, so z. B. Pratobevera9) ¬
und Beidtel,*) verleitet, jene Fiction als überall, somit ¬
auch im österr. Rechte, zulässig zu erklären.
Es bedarf wol nicht erst einer Beziehung auf den §. 105
der A. G. O.,**) um dieser im österr. Rechte nicht begründeten
Anschauung mit Erfolg entgegenzutreten.
§. 342 des Entwurfes einer C. P. O. für die nicht zur ungar. Krone gehörigen
Länder des österr. Kaiserstaates, 1867, enthält diessbezüglich die Bestimmung: ¬
„In dem zu diesem Zwecke erhobenen Rechtsstreite wird bis zum
Beweise des Gegentheils angenommen, dass der Zeuge die Thatsachen, -
welche durch ihn bezeugt werden sollten, bestätigt haben würde."
) Die Motive zur D. C. P. O., S. 494 erklären diese Bestimmung
für „verwerflich, weil sie dem Grundsatze der freien Beweiswürdigung
entgegen eine positive Beweisregel aufstellt, welche nicht einmal durchführbar ¬
ist, wenn der fragliche Zeuge von beiden Parteien zum Beweise
derselben streitigen Thatsache vorgeschlagen war.“ Äehnlich auch die
erläut. Bem., S. 135. Dagegen muss eingewendet werden, dass die freie
Beweistheorie auch in der D. C. P. O. nicht ausnahmslos durchgeführt ist,
und dass der Fall, dass ein von beiden Theilen vorgeschlagener Zeuge
von beiden Theilen auf Ersatz des durch seine Weigerung verursachten
Schadens belangt würde, kaum vorkommt.
§§. 549, 550 und die crit. Anmerkungen hiezu, S. 305 (Ausgabe
von Hofmann, 1842).
9) Mater., VII, S. 308.
*) Handbuch, S. 407, Anm. 1; Weixelbaum bemerkt im „Juristen“.
Bd. 6, S. 304 zwar ganz richtig, dass in Oesterreich eine solche Fiction
gesetzlich nicht angeordnet sei, dass es aber keiner speciellen Anordnung
dafür bedürfe, da die allgemeinen Grundsätze der Entschädigung dafür
sprechen, was gewiss unrichtig ist.
*) §. 191 W. G. O.