Volltext : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: Zeugnisspflicht und Zeugnisszwang im österreichischen Civilprocesse

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gesetzes  bestimmt  seinem  Wortlaute  nach:  „Sollte  ein  Zeuge
Mittel  finden,  sich  der  Ablegung  des  Zeugnisses  und  den  dahin
abzielenden  richterlichen  Verfügungen  gänzlich  zu  entziehen,  so
soll  der  dadurch  in  der  Sache  selbst  Schaden  leidenden  Partei  der
Regress  wider  ihn  und  seine  Erben  verstattet,  und  es,  zu  dessen
Begründung  wider  ihn  und  seine  Erben,  dafür  angenom.
men  werden:  dass  er  dasjenige  wirklich  ausgesagt  habe,
worüber  sein  Zeugniss  von  der  Partei  verlangt  wor
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den  ist.
Der  Umstand,  dass  Schneider  in  seiner  „vollständigen  Lehre
vom  rechtlichen  Beweise  in  bürgerlichen  Rechtssachen  aus  vernunftmässigen ¬
  Grundbegriffen  u.  s.  w.  dargestellt“,  dieses  dem
positiven  preuss.  Rechte  angehörende  privilegium  causae  aufgenommen,*) -
  hat  mehrere  österr.  Schriftsteller,  so  z.  B.  Pratobevera9) ¬
  und  Beidtel,*)  verleitet,  jene  Fiction  als  überall,  somit ¬
  auch  im  österr.  Rechte,  zulässig  zu  erklären.
Es  bedarf  wol  nicht  erst  einer  Beziehung  auf  den  §.  105
der  A.  G.  O.,**)  um  dieser  im  österr.  Rechte  nicht  begründeten
Anschauung  mit  Erfolg  entgegenzutreten.
§.  342  des  Entwurfes  einer  C.  P.  O.  für  die  nicht  zur  ungar.  Krone  gehörigen
Länder  des  österr.  Kaiserstaates,  1867,  enthält  diessbezüglich  die  Bestimmung: ¬
  „In  dem  zu  diesem  Zwecke  erhobenen  Rechtsstreite  wird  bis  zum
Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  dass  der  Zeuge  die  Thatsachen, -
  welche  durch  ihn  bezeugt  werden  sollten,  bestätigt  haben  würde."
)  Die  Motive  zur  D.  C.  P.  O.,  S.  494  erklären  diese  Bestimmung
für  „verwerflich,  weil  sie  dem  Grundsatze  der  freien  Beweiswürdigung
entgegen  eine  positive  Beweisregel  aufstellt,  welche  nicht  einmal  durchführbar ¬
  ist,  wenn  der  fragliche  Zeuge  von  beiden  Parteien  zum  Beweise
derselben  streitigen  Thatsache  vorgeschlagen  war.“  Äehnlich  auch  die
erläut.  Bem.,  S.  135.  Dagegen  muss  eingewendet  werden,  dass  die  freie
Beweistheorie  auch  in  der  D.  C.  P.  O.  nicht  ausnahmslos  durchgeführt  ist,
und  dass  der  Fall,  dass  ein  von  beiden  Theilen  vorgeschlagener  Zeuge
von  beiden  Theilen  auf  Ersatz  des  durch  seine  Weigerung  verursachten
Schadens  belangt  würde,  kaum  vorkommt.
§§.  549,  550  und  die  crit.  Anmerkungen  hiezu,  S.  305  (Ausgabe
von  Hofmann,  1842).
9)  Mater.,  VII,  S.  308.
*)  Handbuch,  S.  407,  Anm.  1;  Weixelbaum  bemerkt  im  „Juristen“.
Bd.  6,  S.  304  zwar  ganz  richtig,  dass  in  Oesterreich  eine  solche  Fiction
gesetzlich  nicht  angeordnet  sei,  dass  es  aber  keiner  speciellen  Anordnung
dafür  bedürfe,  da  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Entschädigung  dafür
sprechen,  was  gewiss  unrichtig  ist.
*)  §.  191  W.  G.  O.
            
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