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Kläger wird da insbesondere darthun müssen, dass der
Zeuge damals, als er zur Ablegung der Zeugenschaft in jenem
verlorenen Processe aufgerufen wurde, auch wirklich in der Lage
gewesen wäre, das Beweisthema des damaligen Zeugenführers
und gegenwärtigen Klägers zu bestätigen und damit einen Beweis
für jenen Process zu erbringen, und weiter, dass dieser entgangene ¬
Beweis in Verbindung mit den damals wirklich durchgeführten ¬
Beweisen zu einem dem jetzigen Kläger günstigen
Processerfolge geführt haben würde.
Die dem widerspänstigen Zeugen droheude Gefahr, dem
Zeugenführer den durch die Verweigerung der Zeugenschaft entstehenden ¬
Nachtheil ersetzen zu müssen, wäre an sich gewiss
das wirksamste und entsprechendste „Compelle“ für den Zeugen,
seiner Pflicht nachzukommen, und würde es sehr gut rechtfertigen,
die Maximalgrenze der gegen den Zeugen anzuwendenden sog.
Geld- und Arrests trafen ziemlich niedrig zu stecken und damit
den zulässigen Eingriff der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des
Einzelnen für das Gebiet des Civilprocesses in der billigsten
Weise zu beschränken; nur müsste die Gesetzgebung Bestimmungen ¬
treffen, durch welche in wirksamer Weise verhütet
wird, dass nicht jenes Regressrecht wegen Unerschwinglichkeit
des Beweises illusorisch bleibt.
Und hiefür würde nicht genügen, dem Verfahren bei Schädensprocessen, ¬
das ja bekanntlich im gemeinen deutschen und
auch im österreichischen Civilprocesse, abgesehen von dem Bagatellverfahren, ¬
bei unserer gegenwärtigen Rechtssprechung nicht einmal ¬
den billigsten Anforderungen zu genügen vermag,3) die
richtige processualische Gestaltung zu geben, sondern es müsste
insbesondere in dem Regressprocesse wider Zeugen die processuale ¬
Stellung des Klägers in ähnlicher oder in noch weitergehender ¬
Weise privilegirt werden, wie diess bereits in der allg. Gerichtsordnung ¬
für die preuss. Staaten und nach dem Vorbilde derselben ¬
in der bgl. Processordnung für Hannover (§. 262) ge
schehen ist.6
Der §. 186 des 10. Titels des zuerst genannten Process3) -
G. Lehmann, der Nothstand des Schädensprocesses, Leipzig 1865;
Zink, Ermittlung, I, S. 563—613, II, S. 179—305, 358—387; Randa, Gutachten, -
Ger.-Zeit., Jahrg. 1878, Nr. 72 und 73.
) v. Tippelskirch, Gutachten für den 5. d. Juristentag, S. 599.— Der
Schrutka, Zeugnisspflicht.