Volltext : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: Zeugnisspflicht und Zeugnisszwang im österreichischen Civilprocesse

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Kläger  wird  da  insbesondere  darthun  müssen,  dass  der
Zeuge  damals,  als  er  zur  Ablegung  der  Zeugenschaft  in  jenem
verlorenen  Processe  aufgerufen  wurde,  auch  wirklich  in  der  Lage
gewesen  wäre,  das  Beweisthema  des  damaligen  Zeugenführers
und  gegenwärtigen  Klägers  zu  bestätigen  und  damit  einen  Beweis
für  jenen  Process  zu  erbringen,  und  weiter,  dass  dieser  entgangene ¬
  Beweis  in  Verbindung  mit  den  damals  wirklich  durchgeführten ¬
  Beweisen  zu  einem  dem  jetzigen  Kläger  günstigen
Processerfolge  geführt  haben  würde.
Die  dem  widerspänstigen  Zeugen  droheude  Gefahr,  dem
Zeugenführer  den  durch  die  Verweigerung  der  Zeugenschaft  entstehenden ¬
  Nachtheil  ersetzen  zu  müssen,  wäre  an  sich  gewiss
das  wirksamste  und  entsprechendste  „Compelle“  für  den  Zeugen,
seiner  Pflicht  nachzukommen,  und  würde  es  sehr  gut  rechtfertigen,
die  Maximalgrenze  der  gegen  den  Zeugen  anzuwendenden  sog.
Geld-  und  Arrests  trafen  ziemlich  niedrig  zu  stecken  und  damit
den  zulässigen  Eingriff  der  Staatsgewalt  in  die  Rechtssphäre  des
Einzelnen  für  das  Gebiet  des  Civilprocesses  in  der  billigsten
Weise  zu  beschränken;  nur  müsste  die  Gesetzgebung  Bestimmungen ¬
  treffen,  durch  welche  in  wirksamer  Weise  verhütet
wird,  dass  nicht  jenes  Regressrecht  wegen  Unerschwinglichkeit
des  Beweises  illusorisch  bleibt.
Und  hiefür  würde  nicht  genügen,  dem  Verfahren  bei  Schädensprocessen, ¬
  das  ja  bekanntlich  im  gemeinen  deutschen  und
auch  im  österreichischen  Civilprocesse,  abgesehen  von  dem  Bagatellverfahren, ¬
  bei  unserer  gegenwärtigen  Rechtssprechung  nicht  einmal ¬
  den  billigsten  Anforderungen  zu  genügen  vermag,3)  die
richtige  processualische  Gestaltung  zu  geben,  sondern  es  müsste
insbesondere  in  dem  Regressprocesse  wider  Zeugen  die  processuale ¬
  Stellung  des  Klägers  in  ähnlicher  oder  in  noch  weitergehender ¬
  Weise  privilegirt  werden,  wie  diess  bereits  in  der  allg.  Gerichtsordnung ¬
  für  die  preuss.  Staaten  und  nach  dem  Vorbilde  derselben ¬
  in  der  bgl.  Processordnung  für  Hannover  (§.  262)  ge
schehen  ist.6
Der  §.  186  des  10.  Titels  des  zuerst  genannten  Process3) -
  G.  Lehmann,  der  Nothstand  des  Schädensprocesses,  Leipzig  1865;
Zink,  Ermittlung,  I,  S.  563—613,  II,  S.  179—305,  358—387;  Randa,  Gutachten, -
  Ger.-Zeit.,  Jahrg.  1878,  Nr.  72  und  73.
)  v.  Tippelskirch,  Gutachten  für  den  5.  d.  Juristentag,  S.  599.—  Der
Schrutka,  Zeugnisspflicht.
            
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