Volltext : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: Zeugnisspflicht und Zeugnisszwang im österreichischen Civilprocesse

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3.  Die  Zeugnisspflicht  ist  eine  Pflicht  des  Einzelnen  gegenüber ¬
  dem  Staate  als  dem  Wächter  der  Rechtsordnung.  Indem
der  Zeuge  die  ihm  zugemuthete  Zeugenschaft  ablehnt,  entsteht  ein
Widerstreit  zwischen  ihm  und  der  Gesammtheit,  ein  Streit  über
die  Frage,  ob  der  Zeuge  berechtigt  ist,  die  Aussage  zu  verweigern, ¬
  oder  mit  andern  Worten,  ob  der  Staat  verpflichtet  ist,  dessen
Weigerung  als  rechtmässig  anzuerkennen.
Unseres  Wissens  hat  jedoch  keine  einzige  Civilprocessgesetzgebung ¬
  dem  Ablehnungsverfahren  beim  Zeugenbeweise  die  Form
eines  wirklichen  und  förmlichen  Streites  zwischen  der  Gesammtheit
und  dem  Einzelnen,  in  welchem  etwa  der  Staatsanwalt  für  jene
als  Kläger  und  der  das  Zeugniss  Ablehnende  als  Geklagter  aufzutreten ¬
  hätte,  gegeben.
Mit  Rücksicht  auf  die  Einfachheit  des  der  richterlichen  Cognition ¬
  zu  unterziehenden  Streitmaterials  hat  sich  die  Gesetzgebung ¬
  allenthalben  begnügt,  über  die  Ablehnung  des  Zeugnisses
in  einem  mehr  oder  weniger  amtlichen  Verfahren  „sine  stre17) ¬

pitu  et  ambagibus  judicii"  entscheiden  zu  lassen.
Zwar  kennt  die  österr.  Gerichtsordnung  beider  Redactionen
ein  Ablehnungsrecht  des  Zeugen  ganz  und  gar  nicht,  wenn  man
absieht  von  den  Staatsbeamten,  deren  Zeugenschaft  schon  von
Gerichtswegen  gar  nicht  zugelassen  werden  soll.
Nichtsdestoweniger  kann  aber  auch  in  Oesterreich  auf  dem
Gebiete  des  schriftlichen  Verfahrens  im  weiteren  Sinne  des  Wortes
ein  solcher  Incidentstreit  möglich  werden,  wenn  ein  Zeuge  eine,
wenn  auch  im  Gesetze  nichtgegründete,  Befreiung  von  der  Zeug
nisspflicht  ganz  oder  theilweise  in  Anspruch  nimmt.
So  z.  B.  der  Beichtvater,  der  in  Collision  mit  seinen  Standespflichten ¬
  gebracht  wird;  der  Beamte,  der  mit  Ausserachtlassung
oder  in  Folge  einer  zu  engen  Auslegung  der  oben  angeführten
Hofdecrete  zur  Zeugenschaft  aufgerufen  wird,  oder  die  Befreiung
vom  Zeugeneide  mit  Rücksicht  auf  seinen  Diensteid  in  Anspruch
mächtigt,  im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Zeugnissverweigerung
die  gesetzlichen  Verfügungen  zu  treffen.  Vgl.  Struckmann  und  Koch,
Comm.,  S.  298;  Puchelt,  C.  P.  O.  für  das  deutsche  Reich,  S.  918,  und
§.  69,  alin.  3,  D.  St.  P.  O.
*’)  Vgl.  die  Landesordnungen  der  fürstl.  Grafschaft  Tirol  von  1532
und  1573,  II,  27  „on  ainich  fürbot  und  sundern  Rechtlichen  Process“.
            
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