253
3. Die Zeugnisspflicht ist eine Pflicht des Einzelnen gegenüber ¬
dem Staate als dem Wächter der Rechtsordnung. Indem
der Zeuge die ihm zugemuthete Zeugenschaft ablehnt, entsteht ein
Widerstreit zwischen ihm und der Gesammtheit, ein Streit über
die Frage, ob der Zeuge berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, ¬
oder mit andern Worten, ob der Staat verpflichtet ist, dessen
Weigerung als rechtmässig anzuerkennen.
Unseres Wissens hat jedoch keine einzige Civilprocessgesetzgebung ¬
dem Ablehnungsverfahren beim Zeugenbeweise die Form
eines wirklichen und förmlichen Streites zwischen der Gesammtheit
und dem Einzelnen, in welchem etwa der Staatsanwalt für jene
als Kläger und der das Zeugniss Ablehnende als Geklagter aufzutreten ¬
hätte, gegeben.
Mit Rücksicht auf die Einfachheit des der richterlichen Cognition ¬
zu unterziehenden Streitmaterials hat sich die Gesetzgebung ¬
allenthalben begnügt, über die Ablehnung des Zeugnisses
in einem mehr oder weniger amtlichen Verfahren „sine stre17) ¬
pitu et ambagibus judicii" entscheiden zu lassen.
Zwar kennt die österr. Gerichtsordnung beider Redactionen
ein Ablehnungsrecht des Zeugen ganz und gar nicht, wenn man
absieht von den Staatsbeamten, deren Zeugenschaft schon von
Gerichtswegen gar nicht zugelassen werden soll.
Nichtsdestoweniger kann aber auch in Oesterreich auf dem
Gebiete des schriftlichen Verfahrens im weiteren Sinne des Wortes
ein solcher Incidentstreit möglich werden, wenn ein Zeuge eine,
wenn auch im Gesetze nichtgegründete, Befreiung von der Zeug
nisspflicht ganz oder theilweise in Anspruch nimmt.
So z. B. der Beichtvater, der in Collision mit seinen Standespflichten ¬
gebracht wird; der Beamte, der mit Ausserachtlassung
oder in Folge einer zu engen Auslegung der oben angeführten
Hofdecrete zur Zeugenschaft aufgerufen wird, oder die Befreiung
vom Zeugeneide mit Rücksicht auf seinen Diensteid in Anspruch
mächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnissverweigerung
die gesetzlichen Verfügungen zu treffen. Vgl. Struckmann und Koch,
Comm., S. 298; Puchelt, C. P. O. für das deutsche Reich, S. 918, und
§. 69, alin. 3, D. St. P. O.
*’) Vgl. die Landesordnungen der fürstl. Grafschaft Tirol von 1532
und 1573, II, 27 „on ainich fürbot und sundern Rechtlichen Process“.