Volltext : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: Zeugnisspflicht und Zeugnisszwang im österreichischen Civilprocesse

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§.  18.
Die  Oeffentlichkeit.
Die  processualische  Oeffentlichkeit  besteht  ihrem  Begriffe
nach  in  der  Zulassung  der  Parteien  und  dritter  Personen  als
Zuhörer  und  Zuschauer  zu  den  gerichtlichen  Verhandlungen.
Mit  der  Mündlichkeit  oder  Schriftlichkeit  steht  die  Oeffent
lichkeit  oder  Nicht-Oeffentlichkeit  des  Processes  insofern  in  nahem
Zusammenhange,  als  für  das  schriftliche  Verfahren  die  Oeffentlichkeit ¬
  der  Verhandlung  nur  eine  ganz  untergeordnete  Bedeutung
haben  kann,  und  als  das  mündliche  Verfahren  recht  eigentlich
die  Voraussetzung  einer  gedeihlichen  Entfaltung  der  Oeffentlich
keit  ist.
Aus  der  eben  gegebenen  Begriffsbestimmung  ergibt  sich,
dass  ein  Verfahren  nicht  schon  dann  ein  öffentliches  genannt
werden  kann,  wenn  der  Richter  befugt  ist,  den  Parteien  oder
selbst  dritten  Personen  bei  gehörig  bescheinigtem  rechtlichen  Interesse ¬
  die  Einsicht  der  Gerichtsacten  zu  gewähren.
Die  Oeffentlichkeit  kann  durch  die  Processgesetzgebung  mannigfaltig ¬
  beschränkt  sein,  sei  es  persönlich  sei  es  gegenständlich.
Persönlich,  indem  z.  B.  nur  den  Parteien  der  Zutritt  zur  Verhandlung ¬
  über  ihren  Rechtsstreit  zusteht  —  die  sog.  Parteienöffentlichkeit, ¬
  —  oder  indem  nebst  den  Parteien  auch  andere  Personen
oder  unter  gewissen  Voraussetzungen  überhaupt  Jedermann  zu  den
Gerichtsverhandlungen  zugelassen  wird  —  Volksöffentlichkeit.
Gegenständlich,  indem  bei  gewissen  Processen,  z.  B.  solchen, ¬
  deren  Sachverhalt  die  Sittlichkeit  verletzen  oder  Aergerniss ¬
  zu  geben  geeignet  ist,  oder  bei  gewissen  in  den  Rahmen  des
Processes  fallenden  richterlichen  Amtshandlungen,  z.  B.  bei  der
Berathung  vor  der  Abstimmung  und  Urtheilsfällung  ein  nichtöffentliches ¬
  Verfahren  vorgeschrieben  ist.
Immer  aber  haben  kraft  der  Oeffentlichkeit  die  zugelassenen
Personen  mit  Einschluss  der  Processparteien  selbst  eine  nur
*)  Der  im  Texte  bekämpften  Anschauung  huldigen  Renaud,  Lehrb.
des  gem.  D.  C.  P.  R.,  §.  81  (8.  Aufl.,  S.  209);  Bayer,  §.  12;  Francke,
Handbuch,  1.  Th.,  §.  86,  u.  A.  Die  richtige  Anschauung  findet  sich,  wie
wir  meinen,  u.  A.  bei  M.  Mittermaier,  Ueber  die  Gründe  der  Verpflichtung ¬
  zur  Urkundenedition,  §.  11  i.  f.
            
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