Volltext : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: Zeugnisspflicht und Zeugnisszwang im österreichischen Civilprocesse

124  des -
  Zeugen  vom  Gerichtsorte,  beschwerliche  Communication,  der
Gesundheitszustand  des  Zeugen,  wie  ihm  bei  mehrtägiger  Abwesenheit ¬
  drohende  Vermögensnachtheile  und  andere  Umstände  kommen ¬
  hier  in  Frage.
Ueber  die  Befreiung  von  dem  persönlichen  Erscheinen  vor
dem  Processgerichte  hat  dieses  selbst  zu  entscheiden,  nicht  etwa
das  Gericht  im  Aufenthaltsorte  des  Zeugen.
Denn  wenn  auch  die  hier  in  Betracht  kommenden  Umstände
dem  Gerichte  des  Wohn-  oder  Aufenthalts-Ortes  des  Zeugen
besser  als  dem  Processgerichte  bekannt  sein  dürften,  und  wenn  es
auch  zweifellos  richtig  ist,  dass  die  Verpflichtung  zur  Zeugniss
ablegung  nach  den  Gesetzen  des  Aufenthaltsortes  des  Zeugen
zu  beurtheilen  ist,  so  werden  diese  Rücksichten  weit  in  den  Hintergrund ¬
  gedrängt  durch  die  Erwägung,  dass  das  Processgericht  über
die  Unentbehrlichkeit  der  unmittelbar  en  Vernehmung  des  Zeugen
im  concreten  Falle  am  zuverlässigsten  zu  erkennen  in  der  Lage  ist,
und  dass  andererseits  bezüglich  der  vom  Zeugen  angeregten  Entschuldigungsgründe ¬
  der  Richter  des  Aufenthaltsortes  im  Requisi35) ¬

tionswege  zu  einer  Äeusserung  veranlasst  werden  kann.
In  wichtigen  Fällen  sollte  dem  erkennenden  Gerichte  überdiess ¬
  gestattet  sein,  den  Zeugen  über  das  Beweisthema  in  seinem
Aufenthaltsorte  vorläufig  ohne  Vereidigung  vernehmen  zu  lassen.
Dadurch  würde  häufig  die  Entscheidung  über  die  Weigerung ¬
  des  Zeugen  wesentlich  erleichtert  und  manche  unnütze
Vorladung,  manche  beschwerliche  Reise  des  Zeugen,  verbunden
mit  vielleicht  mehrtägigem  Aufenthalte  an  dem  Orte  des  erkennen36) ¬

den  Gerichtes,  vermieden  werden.
In  manchen  Fällen  würden  sich  die  Parteien  unter  Zustimmung ¬
  des  Gerichtes  mit  der  blossen  Verlesung  solcher  unbeeideter ¬
  Aussagen  begnügen,  wie  diess  im  heutigen  Strafprocesse  rücksichtlich ¬
  der  in  der  Voruntersuchung  vernommenen,  bei  der  Hauptverhandlung ¬
  nicht  erschienenen  Zeugen  so  häufig  vorzukommen
pflegt.
33)  Die  entgegengesetzte  Meinung  findet  sich  ausgesprochen  bei  Bar
a.  a.  0.  S.  123,  124  u.  Anm.  23.  Es  handelt  sich  hier  um  die  Weigerung,
die  Reise  zu  dem  Processgerichte  zu  machen,  nicht  um  eine  Ablehnung
der  Zeugnisspflicht  überhaupt.  Ueber  diese  das  Nähere  unten  im  §.  37.
*)  Zimmermann,  Zeitschr.  für  C.  R.  u.  P.  N.  F.  22.  Bd.,  S.  263;
Bar  a.  a.  O.  S.  124.
            
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