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Zeugen vom Gerichtsorte, beschwerliche Communication, der
Gesundheitszustand des Zeugen, wie ihm bei mehrtägiger Abwesenheit ¬
drohende Vermögensnachtheile und andere Umstände kommen ¬
hier in Frage.
Ueber die Befreiung von dem persönlichen Erscheinen vor
dem Processgerichte hat dieses selbst zu entscheiden, nicht etwa
das Gericht im Aufenthaltsorte des Zeugen.
Denn wenn auch die hier in Betracht kommenden Umstände
dem Gerichte des Wohn- oder Aufenthalts-Ortes des Zeugen
besser als dem Processgerichte bekannt sein dürften, und wenn es
auch zweifellos richtig ist, dass die Verpflichtung zur Zeugniss
ablegung nach den Gesetzen des Aufenthaltsortes des Zeugen
zu beurtheilen ist, so werden diese Rücksichten weit in den Hintergrund ¬
gedrängt durch die Erwägung, dass das Processgericht über
die Unentbehrlichkeit der unmittelbar en Vernehmung des Zeugen
im concreten Falle am zuverlässigsten zu erkennen in der Lage ist,
und dass andererseits bezüglich der vom Zeugen angeregten Entschuldigungsgründe ¬
der Richter des Aufenthaltsortes im Requisi35) ¬
tionswege zu einer Äeusserung veranlasst werden kann.
In wichtigen Fällen sollte dem erkennenden Gerichte überdiess ¬
gestattet sein, den Zeugen über das Beweisthema in seinem
Aufenthaltsorte vorläufig ohne Vereidigung vernehmen zu lassen.
Dadurch würde häufig die Entscheidung über die Weigerung ¬
des Zeugen wesentlich erleichtert und manche unnütze
Vorladung, manche beschwerliche Reise des Zeugen, verbunden
mit vielleicht mehrtägigem Aufenthalte an dem Orte des erkennen36) ¬
den Gerichtes, vermieden werden.
In manchen Fällen würden sich die Parteien unter Zustimmung ¬
des Gerichtes mit der blossen Verlesung solcher unbeeideter ¬
Aussagen begnügen, wie diess im heutigen Strafprocesse rücksichtlich ¬
der in der Voruntersuchung vernommenen, bei der Hauptverhandlung ¬
nicht erschienenen Zeugen so häufig vorzukommen
pflegt.
33) Die entgegengesetzte Meinung findet sich ausgesprochen bei Bar
a. a. 0. S. 123, 124 u. Anm. 23. Es handelt sich hier um die Weigerung,
die Reise zu dem Processgerichte zu machen, nicht um eine Ablehnung
der Zeugnisspflicht überhaupt. Ueber diese das Nähere unten im §. 37.
*) Zimmermann, Zeitschr. für C. R. u. P. N. F. 22. Bd., S. 263;
Bar a. a. O. S. 124.