Volltext : Schröder, Heinrich: Elf Briefe über die bürgerliche Freiheit

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Staatsbehörden  nachzusuchen.  Im  übrigen  sind  sie  für  die  gemeinsamen ¬
  Angelegenheiten  der  Gewerbe  und  des  Handels  des
Ortes  die  administrative  Behörde.  In  ganz  gleichem  Sinne
sind  außerdem  Kreis=Gewerbe-  und  Handelskammern
Bedürfniß,  welche  besondere  Vertreter  zu  Berathungen  über  gemeinsame ¬
  Landesangelegenheiten  in  Sachen  des  Handels  und  der
Gewerbe  alljährlich  Einmal  zu  einem  Gewerbe-  und  Handelstag
des  Landes  abordnen  können.
Die  Beschlüsse  des  letzteren  haben  kein  anderes  Gewicht,  als
welches  ihnen  dadurch  von  selbst  zufällt,  daß  sie  dem  Gesammtbedürfnisse ¬
  Ausdruck  geben.
Diesen  Gewerbe-  und  Handelskammern  würden  richterliche
Befugnisse  nicht  zukommen  und  es  wäre  deßhalb  auch  nicht  nöthig,
daß  dem  Staate  eine  Einwirkung  auf  die  Ernennung  der  Mitglieder ¬
  vorbehalten  bliebe.
Für  die  kurze  und  sachkundige  Entscheidung  von  Geschäftsstreitigkeiten ¬
  ist  die  Errichtung  von  eigentlichen  Handelsgegerichten ¬
  zu  wünschen,  und  es  ist  für  dieselben  am  zweckmäßigsten, ¬
  das  französische  Vorbild  zu  wählen,  da  sich  die  französischen
Handelsgerichte  seit  einer  Reihe  von  Jahren  vortrefflich  bewährt
haben,  sowohl  was  ihre  Zusammensetzung  und  ihre  Befugnisse,
als  was  das  Verfahren  betrifft,  welches  sie  einhalten.
Ebenso  haben  sich  in  Frankreich  trefflich  bewährt  die  Conseils ¬
  des  Prud'hommes,  eine  Art  Friedensgericht  oder  Schiedsgericht ¬
  für  die  Streitigkeiten  zwischen  den  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern.
Sie  sind  zusammengesetzt  aus  gewählten  Vertretern ¬
  sowohl  der  Unternehmer  als  der  Arbeiter.  Es  ist  uns
nicht  bekannt,  daß  in  einem  anderen  Lande  sich  irgend  eine  andere ¬
  Institution  zu  gleichem  Zwecke  als  tauglicher  erwiesen  hätte.
Wir  würden  deßhalb  vorschlagen,  daß  in  jedem  Kreise  ein  Handelsgericht, ¬
  und  ein  gewerbliches  Schiedsgericht  nach  dem  Vorbild
der  genannten  französischen  Institutionen,  so  weit  sich  dasselbe
auf  unsere  Verhältnisse  übertragen  läßt,  eingerichtet  würde.
Die  Mitglieder  der  Handelsgerichte  könnten  von  den  Gewerbeund ¬
  Handelskammern  der  Staatsbehörde  zur  Bestätigung  vorgeschlagen ¬
  werden,  oder  noch  besser  von  den  Wahlausschüssen,  welche
auch  die  Mitglieder  der  Gewerbe-  und  Handelskammern  selbst  zu
wählen  haben.
            
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