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„Erscheint es für die Verhältnisse unsres Landes angemessen,
oen bereits bestehenden Handelskammern eine gesetzliche Organisation ¬
zu geben, auch Gewerberäthe und Gewerbegerichte einzuführen ¬
„Welche Einrichtung, und welcher Wirkungskreis wäre denselben ¬
zu verleihen?"
m Eingang des vorigen Abschnittes ist angedeutet worden,
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„wie es nach Aufhebung des Lehr- und Prüfungszwanges um so
„nothwendiger erscheinen möge, Organe zu besitzen, welche an der
„Ausbildung der künftigen Generation der Gewerbtreibenden ein
„werkthätiges Interesse nehmen. Auch für die mannichfachen Be„ziehungen ¬
des Staates zur Gewerbthätigkeit seiner Angehörigen
„können solche Organe nur von Nutzen sein; ebenso für die Auf„rechthaltung ¬
der Ordnung zwischen den Arbeitgebern und Arbeit„nehmern, ¬
überhaupt für die Wahrnehmung und Förderung aller ge„meinsamen ¬
Interessen des Gewerbestandes größerer Orte oder Bezirke.
„Diese Aufgaben könnten, wenn kein Genossenschaftszwang
„eingeführt wird, den bei uns an manchen Orten schon bestehenden
„Handelskammern und zu errichtenden Gewerberäthen oder zu ei„nem ¬
gemeinschaftlichen Organ für alle Gewerbe, Handel und
„Fabrikation mit inbegriffen, verschmolzenenen Gewerbekammern
„welche aus Mitgliedern dieser verschiedenen Gewerbestände zu be„stehen ¬
hätten, anvertraut werden.
„Dieselben könnten zugleich von dem Gesetze mit der Befüg„niß ¬
ausgestattet werden, Streitigkeiten zwischen den Arbeitsherrn
„und ihrem Hilfspersonal auf den Grund der abgeschlossenen Ver„träge, ¬
oder des Herkommens oder der an dessen Stelle tretenden
„obrigkeitlichen Satzungen in erster Instanz summarisch zu ver„handeln ¬
und zu entscheiden, also zugleich in der Eigenschaft von
„Gewerbegerichten thätig zu sein. Wegen dieser richterlichen Thä„tigkeit ¬
müßte dem Staate eine Einwirkung auf die Ernennung
„der Mitglieder vorbehalten bleiben.
„Im Uebrigen wird die diesen gewerblichen Behörden zu ge„bende ¬
Einrichtung wesentlich von den desfallsigen Ansichten und
„Wünschen des Gewerbestandes selbst, denen nun entgegen zu sehen
„wäre, abhängig sein.
Soweit das Großh. Handelsministerium.