Volltext : Schröder, Heinrich: Elf Briefe über die bürgerliche Freiheit

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11.
„Erscheint  es  für  die  Verhältnisse  unsres  Landes  angemessen,
oen  bereits  bestehenden  Handelskammern  eine  gesetzliche  Organisation ¬
  zu  geben,  auch  Gewerberäthe  und  Gewerbegerichte  einzuführen ¬

„Welche  Einrichtung,  und  welcher  Wirkungskreis  wäre  denselben ¬
  zu  verleihen?"
m  Eingang  des  vorigen  Abschnittes  ist  angedeutet  worden,
1/
„wie  es  nach  Aufhebung  des  Lehr-  und  Prüfungszwanges  um  so
„nothwendiger  erscheinen  möge,  Organe  zu  besitzen,  welche  an  der
„Ausbildung  der  künftigen  Generation  der  Gewerbtreibenden  ein
„werkthätiges  Interesse  nehmen.  Auch  für  die  mannichfachen  Be„ziehungen ¬
  des  Staates  zur  Gewerbthätigkeit  seiner  Angehörigen
„können  solche  Organe  nur  von  Nutzen  sein;  ebenso  für  die  Auf„rechthaltung ¬
  der  Ordnung  zwischen  den  Arbeitgebern  und  Arbeit„nehmern, ¬
  überhaupt  für  die  Wahrnehmung  und  Förderung  aller  ge„meinsamen ¬
  Interessen  des  Gewerbestandes  größerer  Orte  oder  Bezirke.
„Diese  Aufgaben  könnten,  wenn  kein  Genossenschaftszwang
„eingeführt  wird,  den  bei  uns  an  manchen  Orten  schon  bestehenden
„Handelskammern  und  zu  errichtenden  Gewerberäthen  oder  zu  ei„nem ¬
  gemeinschaftlichen  Organ  für  alle  Gewerbe,  Handel  und
„Fabrikation  mit  inbegriffen,  verschmolzenenen  Gewerbekammern
„welche  aus  Mitgliedern  dieser  verschiedenen  Gewerbestände  zu  be„stehen ¬
  hätten,  anvertraut  werden.
„Dieselben  könnten  zugleich  von  dem  Gesetze  mit  der  Befüg„niß ¬
  ausgestattet  werden,  Streitigkeiten  zwischen  den  Arbeitsherrn
„und  ihrem  Hilfspersonal  auf  den  Grund  der  abgeschlossenen  Ver„träge, ¬
  oder  des  Herkommens  oder  der  an  dessen  Stelle  tretenden
„obrigkeitlichen  Satzungen  in  erster  Instanz  summarisch  zu  ver„handeln ¬
  und  zu  entscheiden,  also  zugleich  in  der  Eigenschaft  von
„Gewerbegerichten  thätig  zu  sein.  Wegen  dieser  richterlichen  Thä„tigkeit ¬
  müßte  dem  Staate  eine  Einwirkung  auf  die  Ernennung
„der  Mitglieder  vorbehalten  bleiben.
„Im  Uebrigen  wird  die  diesen  gewerblichen  Behörden  zu  ge„bende ¬
  Einrichtung  wesentlich  von  den  desfallsigen  Ansichten  und
„Wünschen  des  Gewerbestandes  selbst,  denen  nun  entgegen  zu  sehen
„wäre,  abhängig  sein.
Soweit  das  Großh.  Handelsministerium.
            
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