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bunden ist. In keiner Weise aber wird bei der ganzen Einrichtung ¬
irgend ein Eingriff gemacht in die wirthschaftliche Freiheit
der Gesammtheit oder der Einzelnen, und diese Freiheit ist allein
der Boden, auf welchem aller Segen aufblüht.
3.
Die dritte Frage des großh. Handelsministeriums lautet:
„Soll der Gewerbsmann, um ein Geschäft selbstständig beginnen ¬
zu dürfen, ein gewisses Alter erreicht haben?"
„Daß derjenige," wird dabei bemerkt
„welcher ein Geschäft
selbstständig beginnen will, überhaupt vertragsfähig sei, also in
der Regel das Alter der Volljährigkeit (im Großherzogthum 21
Jahre) erreicht haben müsse, wird als selbstverständlich von Allen
anerkannt. Verschiedene Ansichten aber bestehen darüber, ob
dieses Alter genüge, oder ob nicht weiter gegangen und etwa ein
Alter von 25 Jahren gefordert werden solle."
Man macht hierfür geltend, daß mit dem Alter von 21
Jahren Verstand und Charakter in der Regel nicht die gehörige
Reife haben, daß namentlich die nothwendigen Lebenserfahrungen ¬
noch nicht gemacht seien, welche zu einem gedeihlichen
selbstständigen Betriebe eines Gewerbes erforderlich seien. Wir
theilen vollkommen die Meinung, daß dieß in der Regel der
Fall ist. Unserer Ansicht nach folgt jedoch hieraus nur, daß es
im allgemeinen wünschenswerth, daß es für den Einzelnen rathsam ¬
und klug sei, nicht in unreifem Alter schon ein Geschäft
zu beginnen; nicht aber folgt daraus, daß man die jedem Einzelnen ¬
anzuempfehlende Vorsicht und Klugheit durch eine polizeiliche ¬
Verordnung oder eine gesetzliche Bestimmung überflüssig
machen könne und solle, welche die freie Entschließung und das
Recht Aller beschränkt. Unstreitig gibt es auch Viele, welche
mit dem Alter der Volljährigkeit schon die nöthigen Fähigkeiten
und Eigenschaften des Charakters in entschiedener Weise entwickelt ¬
haben; es sind dies oft gerade die tüchtigsten und fähigsten ¬
Menschen. Sollen nun die Fähigeren durch eine gesetzliche
Bestimmung in ihrer Laufbahn aufgehalten werden, lediglich,
weil die durchschnittliche Begabung der Menschen eine mindere