Volltext : Schröder, Heinrich: Elf Briefe über die bürgerliche Freiheit

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bunden  ist.  In  keiner  Weise  aber  wird  bei  der  ganzen  Einrichtung ¬
  irgend  ein  Eingriff  gemacht  in  die  wirthschaftliche  Freiheit
der  Gesammtheit  oder  der  Einzelnen,  und  diese  Freiheit  ist  allein
der  Boden,  auf  welchem  aller  Segen  aufblüht.
3.
Die  dritte  Frage  des  großh.  Handelsministeriums  lautet:
„Soll  der  Gewerbsmann,  um  ein  Geschäft  selbstständig  beginnen ¬
  zu  dürfen,  ein  gewisses  Alter  erreicht  haben?"
„Daß  derjenige,"  wird  dabei  bemerkt
„welcher  ein  Geschäft
selbstständig  beginnen  will,  überhaupt  vertragsfähig  sei,  also  in
der  Regel  das  Alter  der  Volljährigkeit  (im  Großherzogthum  21
Jahre)  erreicht  haben  müsse,  wird  als  selbstverständlich  von  Allen
anerkannt.  Verschiedene  Ansichten  aber  bestehen  darüber,  ob
dieses  Alter  genüge,  oder  ob  nicht  weiter  gegangen  und  etwa  ein
Alter  von  25  Jahren  gefordert  werden  solle."
Man  macht  hierfür  geltend,  daß  mit  dem  Alter  von  21
Jahren  Verstand  und  Charakter  in  der  Regel  nicht  die  gehörige
Reife  haben,  daß  namentlich  die  nothwendigen  Lebenserfahrungen ¬
  noch  nicht  gemacht  seien,  welche  zu  einem  gedeihlichen
selbstständigen  Betriebe  eines  Gewerbes  erforderlich  seien.  Wir
theilen  vollkommen  die  Meinung,  daß  dieß  in  der  Regel  der
Fall  ist.  Unserer  Ansicht  nach  folgt  jedoch  hieraus  nur,  daß  es
im  allgemeinen  wünschenswerth,  daß  es  für  den  Einzelnen  rathsam ¬
  und  klug  sei,  nicht  in  unreifem  Alter  schon  ein  Geschäft
zu  beginnen;  nicht  aber  folgt  daraus,  daß  man  die  jedem  Einzelnen ¬
  anzuempfehlende  Vorsicht  und  Klugheit  durch  eine  polizeiliche ¬
  Verordnung  oder  eine  gesetzliche  Bestimmung  überflüssig
machen  könne  und  solle,  welche  die  freie  Entschließung  und  das
Recht  Aller  beschränkt.  Unstreitig  gibt  es  auch  Viele,  welche
mit  dem  Alter  der  Volljährigkeit  schon  die  nöthigen  Fähigkeiten
und  Eigenschaften  des  Charakters  in  entschiedener  Weise  entwickelt ¬
  haben;  es  sind  dies  oft  gerade  die  tüchtigsten  und  fähigsten ¬
  Menschen.  Sollen  nun  die  Fähigeren  durch  eine  gesetzliche
Bestimmung  in  ihrer  Laufbahn  aufgehalten  werden,  lediglich,
weil  die  durchschnittliche  Begabung  der  Menschen  eine  mindere
            
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