Volltext : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

Berichtigungen  und  Ergänzungen.
Seite
15  Zeile  3  von  oben:  Lies  Art.  439  C.  civ.  statt  Art.  882  C.  de  pr.
26  Zu  Bemerkung  13:  Eine  allgemeine  Verordnung  des  Statthalters
über  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  durch  Referendare  ist
am  16.  Februar  1892  erlassen.
35  Zu  Bemerkung  26:  Für  die  im  Text  vertretene  Ansicht  ist  auch
Noeldecke  in  der  Jur.  Zeitschr.  Bd.  XVII  S.  42.
45  Lies  *)  und  *)  statt  *)  und
61  Bemerkung  6:  Lies  S.  369  statt  363.
63  Zeile  7  von  oben:  Lies  Art.  112  C.  civ.  statt  Art.  142  C.  civ.
98  Vor  §  16  ist  als  Ueberschrift  einzuschalten:  „b.  die  weiteren  Maßregeln ¬
  bei  Einleitung  der  Vormundschaft.
136  Lies  Kapitel  IV  statt  Kapitel  V.
148  Zeile  16  von  oben:  Statt  „Art.  335  C.  de  pr."  lies:  „Art.  935
C.  de  pr.".
257  Bemerkung  39:  Lies  1891  statt  1991.
308  Lies  Kapitel  V  statt  Kapitel  VI.
332  Zeile  10  von  unten  hinzuzufügen:  Doch  ist  die  Zustimmung  eines
Vormundes  neben  derjenigen  der  Mutter  auch  dann  nicht  erforderlich, ¬
  wenn  nach  dem  Tode  des  Vaters  die  Mutter  nicht  die
Vormundschaft  geführt  hat  (vergl.  S.  300).
337  Lies  Kapitel  VI  statt  Kapitel  VII.
348  Lies  Kapitel  VII  statt  Kapitel  VIII.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer