Metadaten : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Eiuleitende  Erörterungen.
Princip  der  Einheit  vertrat*).  Seit  dem  16.  Jahrhundert  übte  das
gemeine  Recht  in  Deutschland  eine  vorwaltende,  selbst  durch  die  Landesgesetzgebung ¬
  nur  wenig  beschränkte  Macht  aus,  und  diese  dauert  auch
jetzt  noch  in  den  wichtigsten  Beziehungen  des  Rechtslebens  und  der
Wissenschaft  fort,  obgleich  sie  seit  dem  Ende  des  18.  Jahrhunderts  durch
die  modernen  Codificationen  einen  erheblichen  Abbruch  erlitten  hat.  Die
Wiederaufrichtung  eines  deutschen  Reichs  hat  dann  auch  auf  dem  Rechtsgebiete ¬
  die  nationalen  Kräfte  zur  einheitlichen  Arbeit  zusammengefaßt.
Das  gemeine  Recht  in  dem  Sinne,  wie  es  in  Deutschland  zur  Geltung ¬
  gelangt  ist,  beruht  also  nicht  auf  einer  zufälligen  Gleichheit
oder  Aehnlichkeit  der  Rechtsbildung;  es  ist  nicht  blos  die  Summe  übereinstimmender ¬
  Particularrechte,  sondern  unabhängig  von  deren  Gestaltung,
gilt  es  vermöge  seiner  inneren  Beschaffenheit  und  der  Natur  seiner
Quellen  als  Einheit  für  das  Ganze  und  deswegen  auch  für  die  einzelnen
Theile,  insoweit  sich  diese  nicht  seiner  Herrschaft  entzogen  haben.  Es
setzt  namentlich  Rechtsquellen  voraus,  welche  ihrer  Natur  nach  geeignet
sind,  gemeinsames  Recht  zu  begründen,
also  die  Reichsgesetze  und
das  Gewohnheitsrecht.  Eine  blos  zufällige,  durch  äußere  Gründe  veranlaßte ¬
  Uebereinstimmung  der  Particularrechte  hat  nur  ein  Aggregat
gleichförmiger  Regeln,  aber  kein  gemeinsames  Recht  zur  Folge,  welches
als  solches  schon  in  den  einzelnen  Theilen  des  Gesammtgebietes  anzuwenden ¬
  wäre.  Es  steht  dem  gemeinen  Recht
(ius  commune)  als  das
allgemeine  (ius  universale  s.  generale)
gegenüber*),  oder,  wie
Andere  den  Unterschied  bezeichnen,  dem  juristisch  gemeinen  Rechte  als
das  factisch  (historisch,  materiell)  gemeine  Recht').
§.  2.
Das  gemeine  Recht  als  absolutes  Recht  und  Hülfsrecht.
Das  gemeine  Recht  in  Deutschland  ist  auch  später,  zur  Zeit  seiner
weitesten  Geltung,  nie  zu  einer  solchen  Stellung  gelangt,  daß  es  zu  einem
——5) -
  Vgl.  Beseler,  Volksrecht  und  Juristenrecht  S.  41.
6)  G.  Hufeland,  Beiträge  zur  Berichtigung  und  Erweiterung  der  positiven
Rechtswissenschaft.  Stück  I.  Nr.  I.  S.  7  ff.  Nr.  III.  S.  63  ff.  —  Maurenbrecher,
Lehrbuch  des  deutschen  Privatrechts  (2.  Aufl.)  I.  §.  3.  —  Thöl,  Einleitung  in
das  deutsche  Privatrecht  §.  47.
7)  v.  Wächter,  gemeines  Recht  Deutschlands  S.  6  ff.  —  Mit  dieser  Unterscheidung ¬
  ist  es  nicht  zu  verwechseln  wenn  Reyscher  (Zeitschr.  für  deutsches  Recht.
1,  S.  14  ff.  IX,  S.  339)  das  gemeine  Recht  in  ein  formell  und  materiell  gemeines
zerfallen  läßt,  je  nachdem  es  durch  Gesetz  und  Gewohnheit  oder  vermöge  der  innern
Wahrheit  seiner  Sätze  (nach  der  Natur  der  Sache)  geltend  geworden.  Dieser  Gegensatz ¬
  hängt  mit  der  Auffassung  der  Quellenlehre  zusammen,  während  Wächter  den
            
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