Eiuleitende Erörterungen.
Princip der Einheit vertrat*). Seit dem 16. Jahrhundert übte das
gemeine Recht in Deutschland eine vorwaltende, selbst durch die Landesgesetzgebung ¬
nur wenig beschränkte Macht aus, und diese dauert auch
jetzt noch in den wichtigsten Beziehungen des Rechtslebens und der
Wissenschaft fort, obgleich sie seit dem Ende des 18. Jahrhunderts durch
die modernen Codificationen einen erheblichen Abbruch erlitten hat. Die
Wiederaufrichtung eines deutschen Reichs hat dann auch auf dem Rechtsgebiete ¬
die nationalen Kräfte zur einheitlichen Arbeit zusammengefaßt.
Das gemeine Recht in dem Sinne, wie es in Deutschland zur Geltung ¬
gelangt ist, beruht also nicht auf einer zufälligen Gleichheit
oder Aehnlichkeit der Rechtsbildung; es ist nicht blos die Summe übereinstimmender ¬
Particularrechte, sondern unabhängig von deren Gestaltung,
gilt es vermöge seiner inneren Beschaffenheit und der Natur seiner
Quellen als Einheit für das Ganze und deswegen auch für die einzelnen
Theile, insoweit sich diese nicht seiner Herrschaft entzogen haben. Es
setzt namentlich Rechtsquellen voraus, welche ihrer Natur nach geeignet
sind, gemeinsames Recht zu begründen,
also die Reichsgesetze und
das Gewohnheitsrecht. Eine blos zufällige, durch äußere Gründe veranlaßte ¬
Uebereinstimmung der Particularrechte hat nur ein Aggregat
gleichförmiger Regeln, aber kein gemeinsames Recht zur Folge, welches
als solches schon in den einzelnen Theilen des Gesammtgebietes anzuwenden ¬
wäre. Es steht dem gemeinen Recht
(ius commune) als das
allgemeine (ius universale s. generale)
gegenüber*), oder, wie
Andere den Unterschied bezeichnen, dem juristisch gemeinen Rechte als
das factisch (historisch, materiell) gemeine Recht').
§. 2.
Das gemeine Recht als absolutes Recht und Hülfsrecht.
Das gemeine Recht in Deutschland ist auch später, zur Zeit seiner
weitesten Geltung, nie zu einer solchen Stellung gelangt, daß es zu einem
——5) -
Vgl. Beseler, Volksrecht und Juristenrecht S. 41.
6) G. Hufeland, Beiträge zur Berichtigung und Erweiterung der positiven
Rechtswissenschaft. Stück I. Nr. I. S. 7 ff. Nr. III. S. 63 ff. — Maurenbrecher,
Lehrbuch des deutschen Privatrechts (2. Aufl.) I. §. 3. — Thöl, Einleitung in
das deutsche Privatrecht §. 47.
7) v. Wächter, gemeines Recht Deutschlands S. 6 ff. — Mit dieser Unterscheidung ¬
ist es nicht zu verwechseln wenn Reyscher (Zeitschr. für deutsches Recht.
1, S. 14 ff. IX, S. 339) das gemeine Recht in ein formell und materiell gemeines
zerfallen läßt, je nachdem es durch Gesetz und Gewohnheit oder vermöge der innern
Wahrheit seiner Sätze (nach der Natur der Sache) geltend geworden. Dieser Gegensatz ¬
hängt mit der Auffassung der Quellenlehre zusammen, während Wächter den