Metadaten : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

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Wenden  wir  uns  nun  aber  zur  Darstellung  des  Verfs.,
so  zeigt  sich,  daß  er,  statt  von  den  Bestimmungen  der  leges
und  Rechtsbücher  über  gerichtlichen  Zweikampf,  von  einer  ritterlich ¬
  romantischen  Auffassungsweise  ausgeht,  deren  Spuren
man  überall  anderswo,  als  in  unseren  Rechtsquellen  finden  mag.
Eine  Verpflichtung  des  waffenfähigen  Mannes  als  solchen,
zum  Schutz  der  höheren  sittlichen  Ordnung  sein  Schwert  zu
ziehen,  daher  die  Pflicht,  den  Schwachen  und  Schutzlosen  zu
vertheidigen,  die  Befugniß,  eine  fremde  Sache  zur  eignen  zu  machen, ¬
  sind  Sätze,  welche  die  alten  Rechtsquellen  nicht  kennen.
Nur  wer  ein  eigenes  Recht  behauptet,  klagt  und  kämpft  um
Anerkennung  seines  speciellen  Rechts  oder  des  Rechts  der  in
demselben  Familienkreis  mit  ihm  Stehenden;  nur  der  Verletzte,
oder,  wenn  er  nicht  mehr  existirt,  dessen  Rechtsnachfolger  klagt
an  und  kämpft  mit  dem  Verletzer  um  die  zu  leistende  Entschädigung ¬
  oder,  um  ihn  der  öffentlichen  Strafe  zu  überliefern.  Die
in  Note  13  aufgestellte  Behauptung,  daß  die  Gemeinde  bei  mangelndem ¬
  Beweis  auf  wirkliche  Vollziehung  des  Zweikampfs  dringen ¬
  müsse,  ist  zwar  ganz  consequent  entwickelt,  aber  nur
leider  nirgends  anerkannt
2).  Hätte  der  Verf.,  was  er  in
der  Schlußnote  dieses  Paragraphen  von  der  auch  noch  heutigen ¬
  Tags  vorhandenen  Anschauung,  daß  die  Wahrheit  Sieg
behalten  müsse,  und  von  der  Anwendung  dieser  Anschauung
auf  die  heutigen  Parteiansichten  sagt,  zum  Ausgangspunkt
genommen,  so  würde  er  zu  richtigeren  Resultaten  gekommen
sein.  Dieser  Satz  läßt  sich  auf  jeden  Kampf  anwenden,  dem
eine  Idee  zu  Grunde  liegt,  mag  er  zwischen  Einzelnen  oder
zwischen  Nationen  gekämpft  werden,  ja  es  ist  ohne  ihn  eine
12)  Daß  die  Parteien,  welchen  nach  Angelobung  des  Kampfs
ein  Termin  zu  diesem  gesetzt  ist,  wenn  sie  nicht  erscheinen,  dem  Richter ¬
  eine  Wedde  zahlen  mußten,  beruht  auf  allgemein  processualischen
Grundsätzen.
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