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Wenden wir uns nun aber zur Darstellung des Verfs.,
so zeigt sich, daß er, statt von den Bestimmungen der leges
und Rechtsbücher über gerichtlichen Zweikampf, von einer ritterlich ¬
romantischen Auffassungsweise ausgeht, deren Spuren
man überall anderswo, als in unseren Rechtsquellen finden mag.
Eine Verpflichtung des waffenfähigen Mannes als solchen,
zum Schutz der höheren sittlichen Ordnung sein Schwert zu
ziehen, daher die Pflicht, den Schwachen und Schutzlosen zu
vertheidigen, die Befugniß, eine fremde Sache zur eignen zu machen, ¬
sind Sätze, welche die alten Rechtsquellen nicht kennen.
Nur wer ein eigenes Recht behauptet, klagt und kämpft um
Anerkennung seines speciellen Rechts oder des Rechts der in
demselben Familienkreis mit ihm Stehenden; nur der Verletzte,
oder, wenn er nicht mehr existirt, dessen Rechtsnachfolger klagt
an und kämpft mit dem Verletzer um die zu leistende Entschädigung ¬
oder, um ihn der öffentlichen Strafe zu überliefern. Die
in Note 13 aufgestellte Behauptung, daß die Gemeinde bei mangelndem ¬
Beweis auf wirkliche Vollziehung des Zweikampfs dringen ¬
müsse, ist zwar ganz consequent entwickelt, aber nur
leider nirgends anerkannt
2). Hätte der Verf., was er in
der Schlußnote dieses Paragraphen von der auch noch heutigen ¬
Tags vorhandenen Anschauung, daß die Wahrheit Sieg
behalten müsse, und von der Anwendung dieser Anschauung
auf die heutigen Parteiansichten sagt, zum Ausgangspunkt
genommen, so würde er zu richtigeren Resultaten gekommen
sein. Dieser Satz läßt sich auf jeden Kampf anwenden, dem
eine Idee zu Grunde liegt, mag er zwischen Einzelnen oder
zwischen Nationen gekämpft werden, ja es ist ohne ihn eine
12) Daß die Parteien, welchen nach Angelobung des Kampfs
ein Termin zu diesem gesetzt ist, wenn sie nicht erscheinen, dem Richter ¬
eine Wedde zahlen mußten, beruht auf allgemein processualischen
Grundsätzen.
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