Objekt : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

§  757.  Vorbem.  I,  II.
Titel  III.  Verteilungsverfahren.
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III.  Die  ZP0  -  nicht  die  Landesgesetzgebung  —  findet  Anwendung  auf  die  im
Zwangsvollstreckungsverfahren  entstehenden  Spezialprozesse*)  jeder  Art,  sowie  auf  die
Streitigkeiten  im  Verteilungsverfahren*9),  z.  B.  über  die  Richtigkeit  oder  das  Vorrecht
einer  Forderung  (§§  765--768).  Dagegen  sind  —  abgesehen  von  der  in  §§  755,  756  geregelten
Zuständigkeit  —  für  das  Verteilungsverfahren  selbst  die  Vorschriften  der  Landesgesetze,  nicht  die
§§  758—764  maßgebend.  Dies  gilt  namentlich  auch  von  den  bei  der  Subhastation  gegen  den
Zuschlag  oder  gegen  dessen  Versagung  zulässigen  Rechtsmitteln")).
Dritter  Titel.
Verteilungsverfahren.
Vorbemerkungen.
I.  Die  Vorschriften  über  das  Verteilungsverfahren')  gelten  zunächst  nur  für  die
Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen.  Da  jedoch  die  §§  765--768  nach
§  757  3  auch  auf  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  entsprechende
Anwendung  finden  sollen,  so  wird  das  Verteilungsverfahren  als  wenigstens  teilweise
gemeinsam  in  einem  besonderen  Titel  dem  ersten  und  zweiten  Titel  gegenübergestellt.
II.  Das  Verteilungsverfahren  ist  eingeführt,  weil  weder  dem  Gerichtsvollzieher
noch  dem  Drittschuldner  die  Uebernahme  der  Gefahr  einer  unrichtigen  Verteilung  der
durch  die  Zwangsvollstreckung  erzielten  Geldbeträge  unter  mehrere  Gläubiger  nach  der
durch  §  709  bestimmten  Rangordnung  zugemutet  werden  darf.  Dasselbe  ist*)  als  ein
Offizialverfahren  gestaltet.  „Hat  nämlich  die  Zwangsvollstreckung  bereits
Hinterlegung  eines  Geldbetrags  geführt,  so  wird  ohne  weiteres  angenommen,  daß  die
beteiligten  Gläubiger  die  Fortsetzung  der  Vollstreckung  wollen.  Der  Grund,  daß  die
Partei  ihre  Angelegenheiten  selbst  zu  besorgen  habe,  trifft  hier  nicht  zu,  weil  sie  ihre
Geschäfte  nicht  würde  betreiben  können,  ohne  zugleich  für  alle  Gläubiger  zu  handeln.
Von  den  Beteiligten  ist  aber  keiner  in  der  Lage,  die  übrigen  Beteiligten  kennen  zu
müssen  oder  gar  die  thatsächliche  Unterlage  für  die  Verteilung  beschaffen  zu  können.
Die  einzigen,  welche  das  erforderliche  Material  in  Händen  haben,  sind  bei  der  Pfändung
oder  Versteigerung  körperlicher  Sachen  der  Gerichtsvollzieher  und  bei  der  Pfändung  einer
Forderung  der  Drittschuldner.  Beide  haben  aber  kein  Interesse  an  dem  Betriebe  des
Verteilungsverfahrens  und  daher  nur  die  Pflicht  zur  Anzeige  der  Sachlage  bei  Hinterlegung ¬
  der  zu  verteilenden  Summe.  Von  diesem  Moment  an  ist  das  Verteilungsverfahren ¬
  von  Amts  wegen  einzuleiten  und  zu  betreiben"*).  Alle  Zustellungen  und
Ladungen  sind  daher  von  Amts  wegen  zu  bewirken*)
Wenn  übrigens  die  beteiligten  Gläubiger  und  der  Schuldner  über  die  Art  und
Weise  der  Verteilung  einig  sind,  so  bedarf  es  eines  gerichtlichen  Verteilungsverfahrens
öffentlich  rechtlicher  Leistungen  AnwenVgl. ¬
  auch  preuß.  Subh.=O.  vom  13.  Juli
1883  §§  113,  114.
dung,  Art.  3*  des  W.  Ges.  vom  18.  August
S.  E.  OLG  Darmstadt  in  Seuff.  Arch.
1879  betr.  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öff
Bd  XLII  S  242.
rechtl.  L.;  außerdem  sind  die  §§  761-764  der
11)  Komm.-Prot.  a.  a.  O.
Zwangsvollstreckung  in  Immobilien  zu  Grunde
Vgl.  Schönfeld,  das  Verteilungsverf.,
gelegt
2)  Abweichend  vom  franz.  Recht  (code  de
Berl.  1887;  Falkmann  ZV  S  284  ff.
procéd.  art.  656  ff.)  und  im  engsten  Anschluß
Preußen  sind  die  §§  762-765  für  das
an  den  NDE  §§  1038-1050.
ganze  Verteilungsverfahren  in  der  Immobiliar3) ¬
  Mot.  a.  a.  O.
Zwangsvollstreckung  für  anwendbar  erklärt;
4)  E.  des  Bayer.  OLG  in  Seuff.  Arch.
in  Württemberg  finden  die  §§  758--768
Bd  XLIII  S  378.
auch  auf  die  Zwangsvollstreckung  wegen
            
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