§ 757. Vorbem. I, II.
Titel III. Verteilungsverfahren.
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III. Die ZP0 - nicht die Landesgesetzgebung — findet Anwendung auf die im
Zwangsvollstreckungsverfahren entstehenden Spezialprozesse*) jeder Art, sowie auf die
Streitigkeiten im Verteilungsverfahren*9), z. B. über die Richtigkeit oder das Vorrecht
einer Forderung (§§ 765--768). Dagegen sind — abgesehen von der in §§ 755, 756 geregelten
Zuständigkeit — für das Verteilungsverfahren selbst die Vorschriften der Landesgesetze, nicht die
§§ 758—764 maßgebend. Dies gilt namentlich auch von den bei der Subhastation gegen den
Zuschlag oder gegen dessen Versagung zulässigen Rechtsmitteln")).
Dritter Titel.
Verteilungsverfahren.
Vorbemerkungen.
I. Die Vorschriften über das Verteilungsverfahren') gelten zunächst nur für die
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Da jedoch die §§ 765--768 nach
§ 757 3 auch auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entsprechende
Anwendung finden sollen, so wird das Verteilungsverfahren als wenigstens teilweise
gemeinsam in einem besonderen Titel dem ersten und zweiten Titel gegenübergestellt.
II. Das Verteilungsverfahren ist eingeführt, weil weder dem Gerichtsvollzieher
noch dem Drittschuldner die Uebernahme der Gefahr einer unrichtigen Verteilung der
durch die Zwangsvollstreckung erzielten Geldbeträge unter mehrere Gläubiger nach der
durch § 709 bestimmten Rangordnung zugemutet werden darf. Dasselbe ist*) als ein
Offizialverfahren gestaltet. „Hat nämlich die Zwangsvollstreckung bereits
Hinterlegung eines Geldbetrags geführt, so wird ohne weiteres angenommen, daß die
beteiligten Gläubiger die Fortsetzung der Vollstreckung wollen. Der Grund, daß die
Partei ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen habe, trifft hier nicht zu, weil sie ihre
Geschäfte nicht würde betreiben können, ohne zugleich für alle Gläubiger zu handeln.
Von den Beteiligten ist aber keiner in der Lage, die übrigen Beteiligten kennen zu
müssen oder gar die thatsächliche Unterlage für die Verteilung beschaffen zu können.
Die einzigen, welche das erforderliche Material in Händen haben, sind bei der Pfändung
oder Versteigerung körperlicher Sachen der Gerichtsvollzieher und bei der Pfändung einer
Forderung der Drittschuldner. Beide haben aber kein Interesse an dem Betriebe des
Verteilungsverfahrens und daher nur die Pflicht zur Anzeige der Sachlage bei Hinterlegung ¬
der zu verteilenden Summe. Von diesem Moment an ist das Verteilungsverfahren ¬
von Amts wegen einzuleiten und zu betreiben"*). Alle Zustellungen und
Ladungen sind daher von Amts wegen zu bewirken*)
Wenn übrigens die beteiligten Gläubiger und der Schuldner über die Art und
Weise der Verteilung einig sind, so bedarf es eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens
öffentlich rechtlicher Leistungen AnwenVgl. ¬
auch preuß. Subh.=O. vom 13. Juli
1883 §§ 113, 114.
dung, Art. 3* des W. Ges. vom 18. August
S. E. OLG Darmstadt in Seuff. Arch.
1879 betr. die Zwangsvollstreckung wegen öff
Bd XLII S 242.
rechtl. L.; außerdem sind die §§ 761-764 der
11) Komm.-Prot. a. a. O.
Zwangsvollstreckung in Immobilien zu Grunde
Vgl. Schönfeld, das Verteilungsverf.,
gelegt
2) Abweichend vom franz. Recht (code de
Berl. 1887; Falkmann ZV S 284 ff.
procéd. art. 656 ff.) und im engsten Anschluß
Preußen sind die §§ 762-765 für das
an den NDE §§ 1038-1050.
ganze Verteilungsverfahren in der Immobiliar3) ¬
Mot. a. a. O.
Zwangsvollstreckung für anwendbar erklärt;
4) E. des Bayer. OLG in Seuff. Arch.
in Württemberg finden die §§ 758--768
Bd XLIII S 378.
auch auf die Zwangsvollstreckung wegen