Volltext : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

242  Aufgaben  des  Vorstandes  im  Falle  der  Auflösung  rc.
lich,  da  ein  Sonderrecht  des  Aktionärs  auf  Bewahrung  des
Gegenstandes  des  Unternehmens  nicht  mehr  besteht  (Art.  215
Abs.  3)  und  ein  unbeschränktes  Recht  des  Einzelaktionärs  auf
Wahrung  des  Gesetzes  und  Statuts  und  eine  diesem  Rechte
zu  entnehmende  Klage  und  Einrede  nicht  gesetzlich  zugestanden  ist.
Nach  Art.  190a  und  223  ist  das  Recht  des  Aktionärs  wegen
statutenwidriger  Ausgaben  seitens  der  geschäftsführenden  Organe
der  Gesellschaft  auf  das  Vorgehen  gegen  diese  beschränkt.
Eine  Klage  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  durch
richterliches  Urteil  ist  weder  dem  Einzelaktionäre  noch  einer
Minderheit  von  solchen  eingeräumt.  Das  im  ersten  Gesetzentwurf ¬
  zugelassene  Klagerecht  „wenn  die  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes ¬
  unmöglich  wird  oder  andere  wichtige  Gründe
vorliegen,  ist  im  zweiten  Entwurf  auf  Grund  der  dagegen
vorgebrachten  Einwendungen  wieder  aufgegeben  worden  (Motive  I,
S.  365,  Motive  II,  S.  240).
Die  Vereinigung  sämtlicher  Aktien
in  Einer
Hand  ist  nicht  als  Auflösungsgrund  zu  betrachten.
Um  die  Stellung  des  Vorstandes  im  Stadium  der  Auflösung ¬
  zu  beurteilen,  ist  es  geboten,  auch  den  Begriff  und  die
Folgen  der  Auflösung  der  Gesellschaft  kurz  zu  erörtern.
Mit  der  Auflösung  hört  die  Gesellschaft  an  sich  noch  nicht  zu
existieren  auf.  Es  hört  vielmehr  nur  der  Zweck,  welchen  die
Gesellschaft  verfolgt,  die  werbende  Thätigkeit  derselben  mit  der
Auflösung  auf.  An  Stelle  dieser  Zweckbestimmung  tritt  lediglick
der  Zweck  zu  liquidieren,  d.  h.  das  Vermögen  zu  versilbern,  die
bestehenden  Verbindlichkeiten  zu  tilgen  und  den  verbleibenden
Überschuß  zu  verteilen.  Mit  die  Erfüllung  dieses  Zweckes
entzieht  sich  die  Gesellschaft  selbst  die  ihr  in  ihrem  Vermögen
gesetzte  Unterlage  und  führt  damit  ihren  Untergang  herbei.
Aus  der  bestimmte,  auf  Erwerb  u.  dgl.  gerichtete  Zwecke  verfolgenden ¬
  Aktiengesellschaft  wird  eine  Liquidationsaktiengesellschaft, ¬
  „ein  Liquidationsverein  auf  Aktien"3),  welche  so  lange
besteht,  bis  ihr  Zweck,  die  Liquidation,  die  Entziehung  des  Vermögenssubstrats ¬
  der  Gesellschaft,  zu  Ende  geführt  ist.
1)  Vgl.  Ring,  S.  560.
2)  Renaud,  a.  a.  O.  S.  822  ff.,  Esser  II,  S.  212,  Petersen
und  v.  Pechmann,  S.  539,  Staub,  S.  541,  Hergenhahn,  S.211.
A.  M.  Ring,  S.  556  f.
3)  Vgl.  Gierke,  die  Genossenschaftstheorie  und  die  deutsche  Rechtsprechung, ¬
  S.  885.
            
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