242 Aufgaben des Vorstandes im Falle der Auflösung rc.
lich, da ein Sonderrecht des Aktionärs auf Bewahrung des
Gegenstandes des Unternehmens nicht mehr besteht (Art. 215
Abs. 3) und ein unbeschränktes Recht des Einzelaktionärs auf
Wahrung des Gesetzes und Statuts und eine diesem Rechte
zu entnehmende Klage und Einrede nicht gesetzlich zugestanden ist.
Nach Art. 190a und 223 ist das Recht des Aktionärs wegen
statutenwidriger Ausgaben seitens der geschäftsführenden Organe
der Gesellschaft auf das Vorgehen gegen diese beschränkt.
Eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft durch
richterliches Urteil ist weder dem Einzelaktionäre noch einer
Minderheit von solchen eingeräumt. Das im ersten Gesetzentwurf ¬
zugelassene Klagerecht „wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes ¬
unmöglich wird oder andere wichtige Gründe
vorliegen, ist im zweiten Entwurf auf Grund der dagegen
vorgebrachten Einwendungen wieder aufgegeben worden (Motive I,
S. 365, Motive II, S. 240).
Die Vereinigung sämtlicher Aktien
in Einer
Hand ist nicht als Auflösungsgrund zu betrachten.
Um die Stellung des Vorstandes im Stadium der Auflösung ¬
zu beurteilen, ist es geboten, auch den Begriff und die
Folgen der Auflösung der Gesellschaft kurz zu erörtern.
Mit der Auflösung hört die Gesellschaft an sich noch nicht zu
existieren auf. Es hört vielmehr nur der Zweck, welchen die
Gesellschaft verfolgt, die werbende Thätigkeit derselben mit der
Auflösung auf. An Stelle dieser Zweckbestimmung tritt lediglick
der Zweck zu liquidieren, d. h. das Vermögen zu versilbern, die
bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen und den verbleibenden
Überschuß zu verteilen. Mit die Erfüllung dieses Zweckes
entzieht sich die Gesellschaft selbst die ihr in ihrem Vermögen
gesetzte Unterlage und führt damit ihren Untergang herbei.
Aus der bestimmte, auf Erwerb u. dgl. gerichtete Zwecke verfolgenden ¬
Aktiengesellschaft wird eine Liquidationsaktiengesellschaft, ¬
„ein Liquidationsverein auf Aktien"3), welche so lange
besteht, bis ihr Zweck, die Liquidation, die Entziehung des Vermögenssubstrats ¬
der Gesellschaft, zu Ende geführt ist.
1) Vgl. Ring, S. 560.
2) Renaud, a. a. O. S. 822 ff., Esser II, S. 212, Petersen
und v. Pechmann, S. 539, Staub, S. 541, Hergenhahn, S.211.
A. M. Ring, S. 556 f.
3) Vgl. Gierke, die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung, ¬
S. 885.