Volltext : Schweppe, Albrecht: ¬Das System des Concurses der Gläubiger, nach dem gemeinen in Deutschland geltenden Rechte

Regulirung  des  Activstandes.  §.  127.  235
Vormundschaften  viel  zweckmäßiger,  weil  dadurch  Fehler  in
der  Rechnung  gleich  im  Entstehen  verbessert  werden,  und
die  Sicherheit  der  Creditoren  gegen  Vergeudung  der  Masse
vergrößert  wird.  Die  Grundlage  der  Rechnung  macht  das
Inventarium,  dessen  Vermehrung  sich  aus  der  Rubrik  der
Einnahme  ergiebt,  welche  zweckmäßig  die  stehenden  und
außerordentlichen  Einnahmen  sondert,  und  dessen  Verminderung ¬
  sich  aus  der  Rubrik  der  Ausgabe  mit  gleicher  Absonderung ¬
  der  stehenden  und  außerordentlichen  Ausgaben,
und  mit  Beifügung  der  hinlänglichen  Belege  ergeben  muß  *).
Die  gezogene  Bilance  bestimmt  genau,  was  in  den  Händen ¬
  des  Güterpflegers  ist  und  von  ihm  herausgegeben  werden ¬
  muß.  Machen  die  Gläubiger  gegen  die  vorgelegte  Rechnung ¬
  Erinnerungen,  so  verfahren  sie  mit  dem  Güterpfleger ¬
  nach  den  Grundsätzen  des  Rechnungsprocesses,
welcher  sich  nach  übergebenen  Monita,  verhandelter  Antwort,
Replik  und  Duplik,  und  geführten  Beweisen,  mit  der  richterlichen ¬
  Entscheidung  endigt.  Fällt  dem  Güterpfleger  nichts
zur  Last,  oder  hat  er  das  Fehlende  ersetzt,  so  wird  er  förmlich ¬
  quitirt.
Zweites  Capitel.
Von  den  Handlungen  in  Bezug  auf  die  Ansprüche  im
Concurse.
I.  Von  den  Vindicanten.
§.  127.
Neben  der  Berichtigung  der  Masse  ist  nun  auch  weiter
der  Passivstand  des  Cridars  zu  reguliren.  Da  die
Vindicanten  mit  den  Creditoren  selbst  zu  thun  haben,
1)  Ein  Muster  zur  Einrich=  Claproth  von  freiwilligen  Getung ¬
  der  Rechnung  findet  sich  bei  richtshandlungen.  §.  152.
            
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