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§ 22g. Veräußerung von Liegenschaften.
Die notarielle Verbriefung eines freihändigen Verkaufs darf erst
nach der Einholung der obervormundschaftlichen Genehmigung erfolgen*).
Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß über die zwischen Vormund
und Ankäufer getroffenen Abmachungen schon vor der Berathung des
Familienraths eine schriftliche Aufzeichnung gefertigt wird. Eine solche
ist als Grundlage für die Familienberathung und zur Vermeidung
späterer Streitigkeiten über die getroffenen Verabredungen zweckmäßig,
kann jedoch den endgiltigen notariellen Akt nicht ersetzen.
In die Bedingungen eines freihändigen Verkaufs ist in allen Fällen
aufzunehmen, daß sich der Ankäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterwirft (§ 702° C.-P.=O.).
Art. 457 Abs. 4 C. civ. bestimmt ferner, daß der Familienrath,
welcher einen Verkauf genehmigt, alle ihm zweckmäßig erscheinenden
Bedingungen anzugeben hat. Diese Bestimmung ist in der Rechtsprechung ¬
nicht nur auf die zwischen Käufer und Verkäufer zu vereinbarenden ¬
Bedingungen bezogen, sondern auch dahin ausgelegt worden,
daß der Familienrath dem Vormund über die Verwendung des Kauferlöses ¬
bindende Vorschriften machen darf'). In dieser Beziehung sind
jedoch jetzt die Vorschriften der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Juni
1887 maßgebend (vergl. oben S. 102 ff. und 161 ff.).
Sind an dem Verkaufe Mündel betheiligt, welche unter verschiedenen ¬
Vormundschaften stehen, so müssen die Familienräthe sämmtlicher
betheiligten Vormundschaften über die Genehmigung Beschluß fassen.
Der Familienrathsbeschluß, welcher den Verkauf von Liegenschaften
eines Bevormundeten genehmigt, bedarf, um eine rechtswirksame Ermächtigung ¬
des Vormundes herbeizuführen, der gerichtlichen Bestätigung.
Diese Bestätigung ist durch das Amtsgericht zu ertheilen. Zuständig
ist im Allgemeinen das Amtsgericht, bei welchem die Vormundschaft
über die betheiligten Minderjährigen anhängig ist. Sind an dem
Verkauf mehrere Vormundschaften betheiligt und daher mehrere Familienrathsbeschlüsse ¬
nothwendig geworden, so liegt die Bestätigung
jedes einzelnen Beschlusses dem Amtsrichter ob, unter dessen Vorsitz
er gefaßt ist. Nur wenn der Verkauf im Laufe eines vertragsmäßigen
Theilungsverfahrens (§ 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1888)
vor der Theilung erfolgen soll, genügt die Bestätigung sämmtlicher
*) Verf. des Generalprokurators vom 12/10. 1875, Samml. Bd. III
S. 184. Vergl. für die entgegengesetzte Ansicht Urth. d. Kammergerichts in
Berlin v. 25/2. 1889, Puchelt's Zeitschr. Bd. XII S. 267.
3) R.=G.=Urth. v. 25/3. 1884, R.=G.=Entsch. Bd. XI S. 348.