Volltext : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

218
§  22g.  Veräußerung  von  Liegenschaften.
Die  notarielle  Verbriefung  eines  freihändigen  Verkaufs  darf  erst
nach  der  Einholung  der  obervormundschaftlichen  Genehmigung  erfolgen*).
Dadurch  wird  nicht  ausgeschlossen,  daß  über  die  zwischen  Vormund
und  Ankäufer  getroffenen  Abmachungen  schon  vor  der  Berathung  des
Familienraths  eine  schriftliche  Aufzeichnung  gefertigt  wird.  Eine  solche
ist  als  Grundlage  für  die  Familienberathung  und  zur  Vermeidung
späterer  Streitigkeiten  über  die  getroffenen  Verabredungen  zweckmäßig,
kann  jedoch  den  endgiltigen  notariellen  Akt  nicht  ersetzen.
In  die  Bedingungen  eines  freihändigen  Verkaufs  ist  in  allen  Fällen
aufzunehmen,  daß  sich  der  Ankäufer  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
unterwirft  (§  702°  C.-P.=O.).
Art.  457  Abs.  4  C.  civ.  bestimmt  ferner,  daß  der  Familienrath,
welcher  einen  Verkauf  genehmigt,  alle  ihm  zweckmäßig  erscheinenden
Bedingungen  anzugeben  hat.  Diese  Bestimmung  ist  in  der  Rechtsprechung ¬
  nicht  nur  auf  die  zwischen  Käufer  und  Verkäufer  zu  vereinbarenden ¬
  Bedingungen  bezogen,  sondern  auch  dahin  ausgelegt  worden,
daß  der  Familienrath  dem  Vormund  über  die  Verwendung  des  Kauferlöses ¬
  bindende  Vorschriften  machen  darf').  In  dieser  Beziehung  sind
jedoch  jetzt  die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  des  Gesetzes  vom  16.  Juni
1887  maßgebend  (vergl.  oben  S.  102  ff.  und  161  ff.).
Sind  an  dem  Verkaufe  Mündel  betheiligt,  welche  unter  verschiedenen ¬
  Vormundschaften  stehen,  so  müssen  die  Familienräthe  sämmtlicher
betheiligten  Vormundschaften  über  die  Genehmigung  Beschluß  fassen.
Der  Familienrathsbeschluß,  welcher  den  Verkauf  von  Liegenschaften
eines  Bevormundeten  genehmigt,  bedarf,  um  eine  rechtswirksame  Ermächtigung ¬
  des  Vormundes  herbeizuführen,  der  gerichtlichen  Bestätigung.
Diese  Bestätigung  ist  durch  das  Amtsgericht  zu  ertheilen.  Zuständig
ist  im  Allgemeinen  das  Amtsgericht,  bei  welchem  die  Vormundschaft
über  die  betheiligten  Minderjährigen  anhängig  ist.  Sind  an  dem
Verkauf  mehrere  Vormundschaften  betheiligt  und  daher  mehrere  Familienrathsbeschlüsse ¬
  nothwendig  geworden,  so  liegt  die  Bestätigung
jedes  einzelnen  Beschlusses  dem  Amtsrichter  ob,  unter  dessen  Vorsitz
er  gefaßt  ist.  Nur  wenn  der  Verkauf  im  Laufe  eines  vertragsmäßigen
Theilungsverfahrens  (§  26  Abs.  5  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1888)
vor  der  Theilung  erfolgen  soll,  genügt  die  Bestätigung  sämmtlicher
*)  Verf.  des  Generalprokurators  vom  12/10.  1875,  Samml.  Bd.  III
S.  184.  Vergl.  für  die  entgegengesetzte  Ansicht  Urth.  d.  Kammergerichts  in
Berlin  v.  25/2.  1889,  Puchelt's  Zeitschr.  Bd.  XII  S.  267.
3)  R.=G.=Urth.  v.  25/3.  1884,  R.=G.=Entsch.  Bd.  XI  S.  348.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer