§ 22g. Veräußerung von Liegenschaften.
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dingungen entweder dem Verkäufer oder dem Ankäufer zur Last zu
legen. In manchen Gegenden ist es auch Gebrauch, in den Bedingungen
festzusetzen, daß zur Deckung der Kosten des Verkaufs der Ankäufer
einen prozentualen Zuschlag zu seinem Erwerbspreis zu zahlen hat.
In diesem Fall bleiben die Kosten des Verkaufs den Verkäufern zur
Last, es fällt ihnen jedoch als Entgelt dafür der erwähnte Zuschlag
zum Kaufpreis zu. Hieraus folgt, daß der Verkäufer, wenn das Aufgeld ¬
zur Zahlung der Kosten nicht ausreicht, selbst zuzahlen muß,
während andererseits ihm ein Ueberschuß des Aufgeldes zu statten
kommt'). In keinem Fall ist es zulässig, daß der Versteigerungsbeamte
oder Verkaufsvermittler ohne weiteres einen etwaigen Ueberschuß des
Aufgeldes für sich behält. Der Grund der Ausbedingung eines Aufgeldes ¬
liegt meist darin, daß erfahrungsmäßig die Ansteigerer höhere
Gebote geben, wenn ihnen genau bekannt ist, welche Verpflichtungen
sie dadurch übernehmen, als wenn sie außer ihrem Steigpreise noch
Kosten zahlen müssen, deren Höhe ihnen bei Abgabe ihrer Gebote
nicht bekannt ist. Allerdings liegt es in der Hand des Versteigerungsbeamten, ¬
vor jeder Versteigerung, auch wenn ein Aufgeld nicht ausbedungen ¬
wird, den Steigliebhabern den ungefähren Betrag der Kosten
mitzutheilen, doch wird in der Praxis hiervon nur zu selten angemessener ¬
Gebrauch gemacht*).
*) Urth. d. O.=L.=G. Colmar v. 7/12. 1887 in der Notariats-Zeitschr.
von
1888 S. 25.
*) Die Notariatsversammlung in Metz hat im Jahre 1891 beschlossen,
die
Zahlung eines Aufgeldes nicht mehr in die Verkaufsbedingungen aufzunehmen. ¬
Die regelmäßigen Kosten eines Verkaufes sind folgende:
1) 5½—6% des Kauferlöses als Mutationsgebühren an das Enregistrement;
2) die Gebühr des Notars für den Verkauf: bei einem Kauferlös bis zu
4000 1%, von dem Betrage von 4000-24000 ½%, von
24000—80000 ½ %, von dem Betrage über 80000 ½0%
(§ 1' des Notariatstarifes, Gesetz vom 26/12. 1873);
eine Abstufungsgebühr für Ueberschreibung des Kaufaktes bis zu 500
50 Pfg., 500-1000 1 , 1000-2000 2 # u. s. w. (Gesetz,
betr. die Hypothekengebühren, vom 24/7. 1889 § 2);
4)
die etwaigen Reisekosten des Notars: eine Mark für jeden Kilometer der
Hin- und Rückreise bei Geschäften in einer Entfernung von mehr als
2 Kilometern vom Wohnsitz des Notars; bei geringerer Entfernung hat
der Notar, wenn die Versteigerung außerhalb seiner Schreibstube abgehalten ¬
wird, eine Ganggebühr von 2 zu beanspruchen; beträgt der
Kauferlös weniger als 1000 #, so erhält der Notar nur die Hälfte
dieser Gebühren (vergl. unten § 41);
die Kosten der Bekanntmachung der Versteigerung, Stempelkosten und
Schreibgebühren (vergl. §§ 28, 30 Ges. v. 24/7. 1889).