Volltext : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

§  22g.  Veräußerung  von  Liegenschaften.
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dingungen  entweder  dem  Verkäufer  oder  dem  Ankäufer  zur  Last  zu
legen.  In  manchen  Gegenden  ist  es  auch  Gebrauch,  in  den  Bedingungen
festzusetzen,  daß  zur  Deckung  der  Kosten  des  Verkaufs  der  Ankäufer
einen  prozentualen  Zuschlag  zu  seinem  Erwerbspreis  zu  zahlen  hat.
In  diesem  Fall  bleiben  die  Kosten  des  Verkaufs  den  Verkäufern  zur
Last,  es  fällt  ihnen  jedoch  als  Entgelt  dafür  der  erwähnte  Zuschlag
zum  Kaufpreis  zu.  Hieraus  folgt,  daß  der  Verkäufer,  wenn  das  Aufgeld ¬
  zur  Zahlung  der  Kosten  nicht  ausreicht,  selbst  zuzahlen  muß,
während  andererseits  ihm  ein  Ueberschuß  des  Aufgeldes  zu  statten
kommt').  In  keinem  Fall  ist  es  zulässig,  daß  der  Versteigerungsbeamte
oder  Verkaufsvermittler  ohne  weiteres  einen  etwaigen  Ueberschuß  des
Aufgeldes  für  sich  behält.  Der  Grund  der  Ausbedingung  eines  Aufgeldes ¬
  liegt  meist  darin,  daß  erfahrungsmäßig  die  Ansteigerer  höhere
Gebote  geben,  wenn  ihnen  genau  bekannt  ist,  welche  Verpflichtungen
sie  dadurch  übernehmen,  als  wenn  sie  außer  ihrem  Steigpreise  noch
Kosten  zahlen  müssen,  deren  Höhe  ihnen  bei  Abgabe  ihrer  Gebote
nicht  bekannt  ist.  Allerdings  liegt  es  in  der  Hand  des  Versteigerungsbeamten, ¬
  vor  jeder  Versteigerung,  auch  wenn  ein  Aufgeld  nicht  ausbedungen ¬
  wird,  den  Steigliebhabern  den  ungefähren  Betrag  der  Kosten
mitzutheilen,  doch  wird  in  der  Praxis  hiervon  nur  zu  selten  angemessener ¬
  Gebrauch  gemacht*).
*)  Urth.  d.  O.=L.=G.  Colmar  v.  7/12.  1887  in  der  Notariats-Zeitschr.
von
1888  S.  25.
*)  Die  Notariatsversammlung  in  Metz  hat  im  Jahre  1891  beschlossen,
die
Zahlung  eines  Aufgeldes  nicht  mehr  in  die  Verkaufsbedingungen  aufzunehmen. ¬
  Die  regelmäßigen  Kosten  eines  Verkaufes  sind  folgende:
1)  5½—6%  des  Kauferlöses  als  Mutationsgebühren  an  das  Enregistrement;
2)  die  Gebühr  des  Notars  für  den  Verkauf:  bei  einem  Kauferlös  bis  zu
4000    1%,  von  dem  Betrage  von  4000-24000    ½%,  von
24000—80000    ½  %,  von  dem  Betrage  über  80000  ½0%
(§  1'  des  Notariatstarifes,  Gesetz  vom  26/12.  1873);
eine  Abstufungsgebühr  für  Ueberschreibung  des  Kaufaktes  bis  zu  500
50  Pfg.,  500-1000    1  ,  1000-2000    2  #  u.  s.  w.  (Gesetz,
betr.  die  Hypothekengebühren,  vom  24/7.  1889  §  2);
4)
die  etwaigen  Reisekosten  des  Notars:  eine  Mark  für  jeden  Kilometer  der
Hin-  und  Rückreise  bei  Geschäften  in  einer  Entfernung  von  mehr  als
2  Kilometern  vom  Wohnsitz  des  Notars;  bei  geringerer  Entfernung  hat
der  Notar,  wenn  die  Versteigerung  außerhalb  seiner  Schreibstube  abgehalten ¬
  wird,  eine  Ganggebühr  von  2  zu  beanspruchen;  beträgt  der
Kauferlös  weniger  als  1000  #,  so  erhält  der  Notar  nur  die  Hälfte
dieser  Gebühren  (vergl.  unten  §  41);
die  Kosten  der  Bekanntmachung  der  Versteigerung,  Stempelkosten  und
Schreibgebühren  (vergl.  §§  28,  30  Ges.  v.  24/7.  1889).
            
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