Volltext : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

§  22g.  Veräußerung  von  Liegenschaften.
215
Findet  der  Verkauf  um  deßwillen  statt,  um  zu  irgend  welchen  Zwecken
z.  B.  zur  Schuldentilgung  Geldmittel  zu  beschaffen,  so  hat  der
Familienrath,  wenn  nicht  von  vornherein  feststeht,  daß  sämmtliche
dem  Mündel  gehörige  Liegenschaften  veräußert  werden  müssen,  diejenigen ¬
  Grundstücke  zu  bezeichnen,  welche  in  erster  Linie  zum  Verkauf
zu  stellen  sind,  damit,  wenn  diese  einen  genügenden  Erlös  bringen,
vom  Verkauf  der  übrigen  Abstand  genommen  werden  kann.  Wenn
möglich,  ist  bei  dieser  Bestimmung  vorzusehen,  daß  die  für  den  Mündel
werthvollsten  Grundstücke  in  letzter  Linie  zum  Verkauf  zu  bringen
sind  (Art.  457  Abs.  4  C.  civ.).
Der  Verkauf  kann  freihändig  oder  in  öffentlicher  Versteigerung
stattfinden.  Ein  freihändiger  Verkauf  ist  nur  dann  zulässig,  wenn
nach  der  einstimmigen  Ansicht  der  Familienrathsmitglieder  daraus  für
den  Pflegebefohlenen  ein  erheblicher  Vortheil  zu  erwarten  ist  und
die  etwaigen  Mitbetheiligten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Amtsgerichts ¬
  sich  damit  einverstanden  erklären.  Der  Familienrath,  in
welchem  selbstverständlich  derjenige,  der  die  Grundstücke  zu  kaufen
beabsichtigt,  als  betheiligt  nicht  mitstimmen  darf,  hat  seine  Entscheidung ¬
  hauptsächlich  davon  abhängig  zu  machen,  ob  die  Bedingungen
des  beabsichtigten  freihändigen  Verkaufes,  insbesondere  ein  etwa  schon
angebotener  Kaufpreis,  derart  günstig  für  den  Mündel  sind,  daß  sie
gegenüber  einer  öffentlichen  Versteigerung  dem  Mündel  einen  erheblichen ¬
  Vortheil  zu  gewähren  scheinen.  Andernfalls  darf  nur  eine
öffentliche  Versteigerung  genehmigt  werden.  Wird  eine  solche  angeordnet, ¬
  so  hat  der  Familienrath  den  Notar,  welcher  dieselbe  abhalten ¬
  soll,  sowie  die  Art  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins ¬
  zu  bestimmen  und  die  Anschlagspreise  der  zu  veräußernden
Liegenschaften  festzusetzen  (§  44  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1888).
Um  dem  Familienrath  bezüglich  des  letzteren  Punktes  einen  sichern
Anhalt  zu  bieten,  kann  der  Vormund  dem  Familienrath  mit  Zustimmung
der  sonst  Betheiligten  einen  oder  drei  Sachverständige  vorstellen,  welche
die  Grundstücke  abzuschätzen  haben.  Das  Gutachten  derselben  wird,  nachdem ¬
  es  vor  dem  Amtsrichter  eidlich  bekräftigt  ist,  in  das  Protokoll
über  die  Familienberathung  aufgenommen  und  dient  der  Feststellung
der  Anschlagspreise  durch  den  Familienrath  als  Grundlage.
Auch  die  sonstigen  Verkaufsbedingungen  unterliegen  der  obervormundschaftlichen ¬
  Prüfung.  Sind  in  dem  Antrage,  in  welchem  von
dem  Vormund  die  Ermächtigung  zu  einer  Veräußerung  nachgesucht
wird,  die  Bedingungen  des  Verkaufes  nicht  vorgeschlagen,  so  sind  solche
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer