§ 22g. Veräußerung von Liegenschaften.
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Findet der Verkauf um deßwillen statt, um zu irgend welchen Zwecken
z. B. zur Schuldentilgung Geldmittel zu beschaffen, so hat der
Familienrath, wenn nicht von vornherein feststeht, daß sämmtliche
dem Mündel gehörige Liegenschaften veräußert werden müssen, diejenigen ¬
Grundstücke zu bezeichnen, welche in erster Linie zum Verkauf
zu stellen sind, damit, wenn diese einen genügenden Erlös bringen,
vom Verkauf der übrigen Abstand genommen werden kann. Wenn
möglich, ist bei dieser Bestimmung vorzusehen, daß die für den Mündel
werthvollsten Grundstücke in letzter Linie zum Verkauf zu bringen
sind (Art. 457 Abs. 4 C. civ.).
Der Verkauf kann freihändig oder in öffentlicher Versteigerung
stattfinden. Ein freihändiger Verkauf ist nur dann zulässig, wenn
nach der einstimmigen Ansicht der Familienrathsmitglieder daraus für
den Pflegebefohlenen ein erheblicher Vortheil zu erwarten ist und
die etwaigen Mitbetheiligten schriftlich oder zu Protokoll des Amtsgerichts ¬
sich damit einverstanden erklären. Der Familienrath, in
welchem selbstverständlich derjenige, der die Grundstücke zu kaufen
beabsichtigt, als betheiligt nicht mitstimmen darf, hat seine Entscheidung ¬
hauptsächlich davon abhängig zu machen, ob die Bedingungen
des beabsichtigten freihändigen Verkaufes, insbesondere ein etwa schon
angebotener Kaufpreis, derart günstig für den Mündel sind, daß sie
gegenüber einer öffentlichen Versteigerung dem Mündel einen erheblichen ¬
Vortheil zu gewähren scheinen. Andernfalls darf nur eine
öffentliche Versteigerung genehmigt werden. Wird eine solche angeordnet, ¬
so hat der Familienrath den Notar, welcher dieselbe abhalten ¬
soll, sowie die Art der Bekanntmachung des Versteigerungstermins ¬
zu bestimmen und die Anschlagspreise der zu veräußernden
Liegenschaften festzusetzen (§ 44 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1888).
Um dem Familienrath bezüglich des letzteren Punktes einen sichern
Anhalt zu bieten, kann der Vormund dem Familienrath mit Zustimmung
der sonst Betheiligten einen oder drei Sachverständige vorstellen, welche
die Grundstücke abzuschätzen haben. Das Gutachten derselben wird, nachdem ¬
es vor dem Amtsrichter eidlich bekräftigt ist, in das Protokoll
über die Familienberathung aufgenommen und dient der Feststellung
der Anschlagspreise durch den Familienrath als Grundlage.
Auch die sonstigen Verkaufsbedingungen unterliegen der obervormundschaftlichen ¬
Prüfung. Sind in dem Antrage, in welchem von
dem Vormund die Ermächtigung zu einer Veräußerung nachgesucht
wird, die Bedingungen des Verkaufes nicht vorgeschlagen, so sind solche