Volltext : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

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§  22g.  Veräußerung  von  Liegenschaften.
Im  ersteren  Falle  darf  die  Genehmigung  nur  ertheilt  werden,
wenn  die  Veräußerung  nothwendig  ist  oder  den  Bevormundeten  zu
offenbarem  Nutzen  gereicht.  Ob  diese  Voraussetzungen  gegeben  sind,
unterliegt  dem  Ermessen  des  Familienraths  und  des  zur  Bestätigung
berufenen  Richters.  Das  Vorhandensein  jener  Voraussetzungen  ist  im
Familienrathsbeschluß  ausdrücklich  festzustellen.  Zu  dem  Familienrath
der  hierüber  beschließt,  muß  der  Gegenvormund  als  stimmberechtigtes
Mitglied  zugezogen  werden,  auch  wenn  er  sonst  nicht  Mitglied  des
Familienraths  ist.  Der  Fall  der  Nothwendigkeit  des  Verkaufes  wird
insbesondere  dann  gegeben  sein,  wenn  zur  Bezahlung  der  das  Mündelvermögen ¬
  belastenden  Schulden  anderweitige  Mittel  nicht  vorhanden
sind  und  die  Gläubiger  mit  Zwangsvollstreckung  drohen.  Zu  offenbarem ¬
  Nutzen  kann  ein  Verkauf  dem  Mündel  dann  gereichen,  wenn
die  Verwaltung  der,  etwa  im  Ausland  gelegenen,  Liegenschaften  mit
unverhältnißmäßigen  Schwierigkeiten  und  Kosten  verbunden  ist  oder
sich  ein  Käufer  findet,  welcher  das  Grundstück  zu  besonderem  Zwecke,
z.  B.  gewerblichen  Anlagen  bedarf  und  daher  einen  Preis  bietet,  der
den  gemeinen  Werth  der  Grundstücke  übersteigt.
Gehören  dagegen  die  zu  veräußernden  Grundstücke  dem  Mündel
in  Gemeinschaft  mit  dritten  Personen,  welche  nicht  bevormundet  sind,
oder  sind  an  denselben  mehrere  Bevormundete  betheiligt,  welche  unter
verschiedenen  Vormundschaften  stehen  oder  widerstreitende  Interessen
haben,  so  ist  die  Verkaufsgenehmigung  an  solche  erschwerende  Bedingungen ¬
  nicht  geknüpft,  da  der  Verkauf  in  diesen  Fällen  durchweg
die  Aufhebung  der  Ungetheiltheit  zum  Zweck  haben  wird  (Motive).
In  diesem  Falle  ist  das  Gesammtinteresse  aller  Betheiligten,  zur  Theilung ¬
  zu  gelangen,  maßgebend;  einer  Feststellung,  daß  der  Verkauf
nothwendig  oder  dem  Mündel  zum  offenbaren  Nutzen  gereiche,  bedarf
es  nicht.  Zu  dem  Familienrath  braucht  hier  der  Gegenvormund,
wenn  er  nicht  kraft  Gesetzes  Mitglied  des  Familienraths  ist,  nicht
zugezogen  zu  werden.
In  jedem  Fall  muß  der  Familienrathsbeschluß,  welcher  einen  Verkauf ¬
  genehmigt,  die  Bezeichnung  der  Liegenschaften  und  die  Bestimmung,
ob  der  Verkauf  freihändig  oder  in  öffentlicher  Versteigerung  stattfinden
soll,  und  die  wesentlichen  Verkaufsbedingungen  enthalten  (§  42  des
Gesetzes  vom  14.  Juni  1888).
Die  Grundstücke  müssen  nach  Lage,  Größe,  Bebauungsart,  Beschaffenheit ¬
  und  katastermäßiger  Bezeichnung  so  genau  beschrieben  werden,
daß  eine  Verwechselung  mit  andern  Grundstücken  ausgeschlossen  ist.
            
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