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§ 22g. Veräußerung von Liegenschaften.
Im ersteren Falle darf die Genehmigung nur ertheilt werden,
wenn die Veräußerung nothwendig ist oder den Bevormundeten zu
offenbarem Nutzen gereicht. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind,
unterliegt dem Ermessen des Familienraths und des zur Bestätigung
berufenen Richters. Das Vorhandensein jener Voraussetzungen ist im
Familienrathsbeschluß ausdrücklich festzustellen. Zu dem Familienrath
der hierüber beschließt, muß der Gegenvormund als stimmberechtigtes
Mitglied zugezogen werden, auch wenn er sonst nicht Mitglied des
Familienraths ist. Der Fall der Nothwendigkeit des Verkaufes wird
insbesondere dann gegeben sein, wenn zur Bezahlung der das Mündelvermögen ¬
belastenden Schulden anderweitige Mittel nicht vorhanden
sind und die Gläubiger mit Zwangsvollstreckung drohen. Zu offenbarem ¬
Nutzen kann ein Verkauf dem Mündel dann gereichen, wenn
die Verwaltung der, etwa im Ausland gelegenen, Liegenschaften mit
unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist oder
sich ein Käufer findet, welcher das Grundstück zu besonderem Zwecke,
z. B. gewerblichen Anlagen bedarf und daher einen Preis bietet, der
den gemeinen Werth der Grundstücke übersteigt.
Gehören dagegen die zu veräußernden Grundstücke dem Mündel
in Gemeinschaft mit dritten Personen, welche nicht bevormundet sind,
oder sind an denselben mehrere Bevormundete betheiligt, welche unter
verschiedenen Vormundschaften stehen oder widerstreitende Interessen
haben, so ist die Verkaufsgenehmigung an solche erschwerende Bedingungen ¬
nicht geknüpft, da der Verkauf in diesen Fällen durchweg
die Aufhebung der Ungetheiltheit zum Zweck haben wird (Motive).
In diesem Falle ist das Gesammtinteresse aller Betheiligten, zur Theilung ¬
zu gelangen, maßgebend; einer Feststellung, daß der Verkauf
nothwendig oder dem Mündel zum offenbaren Nutzen gereiche, bedarf
es nicht. Zu dem Familienrath braucht hier der Gegenvormund,
wenn er nicht kraft Gesetzes Mitglied des Familienraths ist, nicht
zugezogen zu werden.
In jedem Fall muß der Familienrathsbeschluß, welcher einen Verkauf ¬
genehmigt, die Bezeichnung der Liegenschaften und die Bestimmung,
ob der Verkauf freihändig oder in öffentlicher Versteigerung stattfinden
soll, und die wesentlichen Verkaufsbedingungen enthalten (§ 42 des
Gesetzes vom 14. Juni 1888).
Die Grundstücke müssen nach Lage, Größe, Bebauungsart, Beschaffenheit ¬
und katastermäßiger Bezeichnung so genau beschrieben werden,
daß eine Verwechselung mit andern Grundstücken ausgeschlossen ist.