Volltext : Bülow, Oskar: ¬Das Geständnisrecht

64  Zweiter  Theil.  Bedeutung  d.  Parteiwillens  für  d.  Geständnissrecht.
durchweg  zuzutrauen,  dass  sie  recht  genauen  Bescheid  in  der
Civilprozessordnung  und  in  der  Civilprozesstheorie  wüssten
Dieses  Zutrauen  vermöchte  aber  selbst  die  Gesetzgebung
nicht  anzubefehlen  und  zu  erzwingen.  Und  ginge  das  Gesetz
wirklich  „von  der  Annahme  aus,  dass  die  Anerkennung  un
angesehen  die  Wahrheit  der  Anspruchs-  oder  Thatsachen
behauptung  erfolgt“,  so  wäre  diese  ratio  legis  unrichtig,  geschweige ¬
  denn  dass  dieses  falsche  Gesetzgebungsmotiv  zu  einer
im  Gesetze  selbst  enthaltenen  Bestimmung,  zu  einem  Rechts
grundsatz,  einer  ratio  juris  umgestempelt  werden  dürfte.
2.  Interpretation  der  Geständnisserklärung.
Aber  selbst  angenommen,  dass  der  Feststellungswille  als
etwas  durchschnittlich  Wahrscheinliches  bis  zum  Beweise  des
Gegentheils  als  vorhanden  angenommen  werden  dürfte,  würde
man  hierzu  doch  nicht  auf  dem  Wege  einer  Interpretation
der  Geständniss  erklärung  gelangen  können.
Denn  es  würde  damit  etwas  aus  ihr  entnommen  werden
was  in  ihr  nicht  enthalten  ist.  Auch  in  diesem  Zusammenhange ¬
  ist  wiederum  auf  das  schon  oft  Bemerkte  hinzuweisen:
die  Erklärung,  dass  etwas  wahr  ist,  hat  einen  von  der  Er
klärung,  dass  etwas  geschehen,  etwas  ohne  Beweis  als  ausgemacht -
  hingenommen  werden  solle,  so  völlig  verschiedenen
Inhalt,  dass  in  der  ersteren  nicht  die  mindeste  Spur  von  der
letzteren  zu  entdecken  ist.  Zwischen  beiden  Erklärungen  besteht ¬
  eine  Scheidewand,  die  auch  nicht  das  kleinste  Tröpfchen
von  dem,  was  die  eine  enthält,  in  die  andere  überfliessen  lässt,
Die  Interpretation  vermag  aber  doch  nur  die  Gedanken
Willensentschlüsse,  Absichten  u.  s.  w.  herauszustellen,  welche
in  der  interpretirten  Erklärung  vorfindlich  sind  oder
von  denen  diese  wenigstens  eine  Andeutung  enthält:  nur
was  in  einer  Erklärung  liegt,  kann  aus  ihr  herausgelegt
werden.  Dass  in  einer  Wahrheitserklärung  die  Erklärung
eines  mit  derselben  verbundenen  Rechtserfolgswillens  liege,  ist
aber  undenkbar.
            
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