64 Zweiter Theil. Bedeutung d. Parteiwillens für d. Geständnissrecht.
durchweg zuzutrauen, dass sie recht genauen Bescheid in der
Civilprozessordnung und in der Civilprozesstheorie wüssten
Dieses Zutrauen vermöchte aber selbst die Gesetzgebung
nicht anzubefehlen und zu erzwingen. Und ginge das Gesetz
wirklich „von der Annahme aus, dass die Anerkennung un
angesehen die Wahrheit der Anspruchs- oder Thatsachen
behauptung erfolgt“, so wäre diese ratio legis unrichtig, geschweige ¬
denn dass dieses falsche Gesetzgebungsmotiv zu einer
im Gesetze selbst enthaltenen Bestimmung, zu einem Rechts
grundsatz, einer ratio juris umgestempelt werden dürfte.
2. Interpretation der Geständnisserklärung.
Aber selbst angenommen, dass der Feststellungswille als
etwas durchschnittlich Wahrscheinliches bis zum Beweise des
Gegentheils als vorhanden angenommen werden dürfte, würde
man hierzu doch nicht auf dem Wege einer Interpretation
der Geständniss erklärung gelangen können.
Denn es würde damit etwas aus ihr entnommen werden
was in ihr nicht enthalten ist. Auch in diesem Zusammenhange ¬
ist wiederum auf das schon oft Bemerkte hinzuweisen:
die Erklärung, dass etwas wahr ist, hat einen von der Er
klärung, dass etwas geschehen, etwas ohne Beweis als ausgemacht -
hingenommen werden solle, so völlig verschiedenen
Inhalt, dass in der ersteren nicht die mindeste Spur von der
letzteren zu entdecken ist. Zwischen beiden Erklärungen besteht ¬
eine Scheidewand, die auch nicht das kleinste Tröpfchen
von dem, was die eine enthält, in die andere überfliessen lässt,
Die Interpretation vermag aber doch nur die Gedanken
Willensentschlüsse, Absichten u. s. w. herauszustellen, welche
in der interpretirten Erklärung vorfindlich sind oder
von denen diese wenigstens eine Andeutung enthält: nur
was in einer Erklärung liegt, kann aus ihr herausgelegt
werden. Dass in einer Wahrheitserklärung die Erklärung
eines mit derselben verbundenen Rechtserfolgswillens liege, ist
aber undenkbar.